wird
LGB1. Nr. 18/1973 und LGB1. Nr. 19/1975 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Z. 3 hat zu lauten:
"3. für die gemäß der Verordnung
vom 7. September 1964,
LGB1. Nr. 44, abzulegende Jagd
prüfung 500,- S,
für Prüfungswerber, die sich in
forstlicher oder jagdlicher Ausbil
dung befinden, ermäßigt sich die
Prüfungsgebühr auf200,- S;"
2.§ 1 Z. 4 hat zu lauten:
"4. für die gemäß der Verordnung
vom 7. September 1964,
LGB1. Nr. 43, abzulegende Jagd
hüterprüfung und Beruf sjäger-
prüfung 300,- S."
3.§ 2 Z. 5 erster Halbsatz hat zu lauten:
"5. für die Prüfung gemäß § 1 Z. 3:
für den Vorsitzenden60,- S,
für die drei weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission je . . 50,- S;"
4.§ 2 Z. 6 hat zu lauten:
"6. für die Prüfung gemäß § 1 Z. 4:
für den Vorsitzenden80,- S,
für die zwei weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission je . .50,- S."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.