LGBL_OB_19761222_73•Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1976)
LGBL_OB_19761222_73Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1976)Gazette22.12.1976
§ 1 Lebensunterhalt
(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt, aus
genommen den Aufwand für Unterkunft, in Form
von laufenden Geldleistungen zu sichern ist, sind
diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 8 bis 10 des Gesetzes nach Richtsätzen zu be
messen (richtsatzgemäße Geldleistungen).
(2)Die Richtsätze betragen für
a)den Alleinunterstützten S 2.350,-;
b)den Hauptunterstützten S 2.134,-;
c)den Mitunterstützten,
aa) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nicht besteht
S 1.280,-,¦
bb) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht S 580,-
;
d)ein Kind in fremder Pflege S 1.674,-.
(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen und die
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebühren in den
Monaten Februar, Mai, August und November in
eineinhalbfacher Höhe. Ist jedoch die richtsatzge
mäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkom
men, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden,
im ersten Satz angeführten Monaten um die Hälfte des vollen Richtsatzbetrages.
(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldlei
stungen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfe
empfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis
S 370,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche
Aufwand für Unterkunft unter S 370,- monatlich,
so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher
Aufwand für Unterkunft über S 370,- monatlich ist
ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im Hin
blick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf
in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden
kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse
des Hilfeempfängers zur Sicherung des ausreichen
den Lebensunterhaltes erforderlich ist.
(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des
halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter
kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur
Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand
für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwendung
des Abs. 4 zu tragen.
(0)Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß
Abs. 4; hingegen kann ihnen zweimal jährlich ein
Bekleidungskostenbeitrag jeweils bis zur Höhe des
Richtsatzes für ein Pflegekind zuerkannt werden.
§ 2 Weitere Leistungen
(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht
durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder ander
weitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in
einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der aus
reichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Lei
stungen sind insbesondere:
a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis
S 350,- monatlich;
b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not
wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen
Höhe;
Seite 324
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 39.
Stück, Nr. 73, 74, 75 u. 76
c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur
Herstellung von Installationen und zur Bezah
lung von Anschlußgebühren, soweit diese Maß
nahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu
S 7.000,- im Einzelfalle;
d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung
des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige
Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge
schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 7.000,-
im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können
Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer
Hausrat beigestellt werden;
e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz
materials bis zu S 1.500,- jährlich; anstelle von
Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann
Heizmaterial beigestellt werden;
f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Be
kleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen
Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen kön
nen Gutscheine gegeben oder verwendbare Klei
dungsstücke beigestellt werden;
g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung
eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeempfänger
infolge seines körperlichen Zustandes sonst an
der angemessenen Teilnahme am kulturellen
Leben gehindert wäre; anstelle von Beihilfen
können Gutscheine gegeben oder kann ein
brauchbares Gerät beigestellt werden;
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.
§ 3 Erforderliche Pflege
(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden
erforderlichen Pflege sind insbesondere:
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei
Unterbringung in Anstalten oder Heimen.
§ 4 Krankenhilfe
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
1961, BGB1. Nr. 102, betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und
der Sanitätshilfsdienste, zur freiberuflichen Ausübung des
physikotherapeu-tischen Dienstes bzw. des logopädisch-phonia-trisch-
audiometrischen Dienstes berechtigt sind, soweit die Kosten nicht
nach dem O. ö. Behindertengesetz zu tragen sind,
b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln
und Zahnersatz,
c)den Krankentransport.
(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund
heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sor
gen, wieder herzustellen, zu festigen oder zu bes
sern. Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig
sein, darf jedoch das Maß des unbedingt Notwen
digen nicht übersteigen.
(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der
regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch
ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelin
dert oder eine Verschlimmerung des Zustandes ver
hindert werden kann.
(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in
Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen
Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen.
(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand
eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines
Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer
Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen
Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe jener
Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen,
die bei Durchführung eines solchen Transportes
durch das österreichische Rote Kreuz entstehen.
§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle
der Entbindung samt den sich daraus ergebenden
Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen
werden müssen, sind die Kosten der Hebammen
hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen
Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs
mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt
oder einem Entbindungsheim und des Transportes
als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die Be
stimmungen des § 4 gelten im übrigen sinngemäß.
(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf werden
der Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig
gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes zu er
bringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Be
Schaffung von Schwangerenbekleidung, für Wöch
nerinnen Beihilfen zur Beschaffung von Kinder
wagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im
erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzel
falle höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in
Betracht.
(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2 ge
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 39.
Stück, Nr. 73, 74, 75 u. 76
Seite 326
bührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten.
§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung
Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:
a)die Übernahme der gemäß § 7 Abs. 1 des
O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes tatsächlich (d. h.
unabhängig vom Bestand rechtskräftiger Kosten-
tragungsbescheide nach dem O. ö. Jugendwohl
fahrtsgesetz) nicht gedeckten Kosten; bei Unter
bringung in einem Heim für Minderjährige ge
bührt dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten
Richtsatzes für den Alleinunterstützten; die Höhe
des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berück
sichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach
Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im
Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzu
setzen;
b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen
Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat
sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können
auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen
Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;
c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal
tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,
ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsäch
lichen Höhe;
d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen
Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter
Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer
Geldleistungen;
e)Beihilfen zum Kindergartenbesuch während des
Jahres vor dem Beginn der allgemeinen Schul
pflicht eines Kindes bis zur Höhe der tatsäch
lichen Kosten.
§ 7 Taschengeld
(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebüh
rende Taschengeld beträgt bei Unterbringung
a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke, gei
stig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.
des Richtsatzes für den Alleinunterstützten;
b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin
derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie in
Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen
20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter
stützten.
(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf
den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfän
gers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1
lit. a kann unter entsprechender Bedachtnahme auf
die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschen-
geld soweit vorläufig einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten Maßnahme zu gewährleisten.
§ 8 Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten
Alters (Männer ab dem vollendeten 65. Lebens
jahr, Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)
oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbs
fähigkeit (mehr als 50 Prozent) oder trotz erheb
licher Belastung infolge erforderlicher Betreuung
von Familienangehörigen unter Aufwendung be
sonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, mo
natlich S 400,- für den Alleinunterstützten oder
den Hauptunterstützten und S 150,- für jeden
mit dem Hauptunterstützten in Familiengemein
schaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehö
rigen;
b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermietver
hältnis;
c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens
jedoch S 700,-;
d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Be
stimmungen des Arbeitsmarktförderungsge-
setzes;
e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Be
stimmungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar
monatlich bis zum Betrag von S 400,- für den
Alleinstehenden und von S 550,- für ein in Fa
miliengemeinschaft lebendes Ehepaar; außeror
dentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des
Kleinrentnergesetzes zur Gänze;
f)alle Leistungen für die Pflege und Wartung Hilf
loser (Hilflosenzuschüsse);
g)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch
die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert
wird;
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:
Seite 326
Landesgesetzblatt für Oberösterreich., Jahrgang 1976, 39.
Stück, Nr. 73, 74, 75 u. 76
b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortset
zung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not
wendig sind;
c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein an
erkannter kultureller Bedürfnisse dienen und
deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbrin
gung in Krankenanstalten, Entbindungsanstalten,
Anstalten und Heimen der Sozialhilfe sowie
gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu
S 10.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird die Sozialhilfeverordnung, LGB1. Nr. 76/1973, in der Fassung LGB1. Nr. 60/1975 aufgehoben.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19761222_73",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19761222_73",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}