Wels neu festgesetzt und kundgemacht wird
§ 1
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung des Bei
trages zu den Kosten der Herstellung von Ver
kehrsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Wels
wird mit 400,- (vierhundert) Schilling je Quadrat
meter der Verkehrsfläche neu festgesetzt.
(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten
für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthal
ten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessen
tenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, in der gel
tenden Fassung).
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom
- April 1950, LGB1. Nr. 25, mit welcher der Einheits
satz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im
Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundge
macht wird, außer Kraft.