Bad Schallerbach festgesetzt und kundgemacht wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Schallerbach festgesetzt und kundgemacht wird
Auf Grund des § 38 a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 21/1970 wird verordnet:
§ 1
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung des Bei
trages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrs
flächen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad
Schallerbach wird mit 300,- (dreihundert) Schilling
je Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.
(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten
für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthal
ten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessen tenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, in der gel tenden Fassung).
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.