LGBL_OB_19761229_77•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19761229_77Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette29.12.1976
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember
1976, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im
Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird
nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer,
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden
verordnet:
§ 1
(1)FÜR DIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG
UMSCHRIEBENEN LEISTUNGEN DES RAUCHFANGKEHRERGE-WERBES DÜRFEN HÖCHSTENS DIE IN DER ANLAGE FESTGE
SETZTEN ENTGELTE ZUZÜGLICH VON ZUSCHLÄGEN GEMÄß § 4 IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN (HÖCHSTTARIFE). DIE HÖCHSTTARIFE ENTHALTEN AUCH DIE UMSATZSTEUER (18%).
(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich all
fälliger Zuschläge ein Höchsttarif
a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von
weniger als S 19,70,
b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang
von weniger als S 39,50,
so beträgt der Höchsttarif S 19,70 bzw. S 39,50.
(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be
nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung
unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü
fung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 9,40 pro
Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt
werden.
§ 2
(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage
gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage
gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.
§ 3
(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem
der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für
jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durch
läuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und
ausgebaute' Dachgeschosse (Mansarden) als Stock
werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als
2 Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als
Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach
bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach
geführt, so gelten je 3 Meter und jede übrigblei
bende Höhe über 2 Meter als Stockwerke.
(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eter
nit- und Eisenrohre in Baracken).
§ 4
(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung
gestellt werden:
a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein
Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%,
in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu keh
ren sind, ein Zuschlag bis 30%, in Gebäuden, in
denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein Zu
schlag bis 20%, und zwar zu den Ansätzen der
Tarifposten 1 bis 10;
b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten,
wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,
Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur
zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene
Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech
net, ein Zuschlag bis S 51,90;
c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegen
den ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10,
und zwar
in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern
bis zu 50%; in isoliert stehenden Einzelanwesen und in
Streusiedlungen bis zu 100%; dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;
Seite 328
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 40.
Stück, Nr. 77
außerhalb des Standortes des Rauchfangkeh-rergewerbes ein Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld von S 14,60 für jeden vollen Kilometer des Hin- und Rückweges;
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein weiterer Zuschlag bis 100%;
in der Zeit von 17 bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.
(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen
nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.
(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr
termin oder bei bestellten Leistungen zum verein
barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer
bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vor
genommen werden können, kann die Kehrgebühr
samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die
bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.
§ 5
Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.
§ 6
Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.
§ 7
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 24. Februar 1975, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt
werden, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 9/1975,
außer Kraft.
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