LGBL_OB_19761229_79•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Bauplan (O.ö. Bauplanverordnung)
LGBL_OB_19761229_79Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Bauplan (O.ö. Bauplanverordnung)Gazette29.12.1976
§ 1 Herstellung; Verwendung bestimmter Materialien
(1)Die im Rahmen des Bauplanes (§ 44 der
O. ö. Bauordnung) der Baubehörde vorzulegenden
Pläne (einschließlich Vervielfältigungen) müssen aus
geeigneten haltbaren Materialien hergestellt wer
den und das Format A 4 nach der ÖNORM A 1001,
Ausgabe 11/48, aufweisen bzw. auf dieses Format
so gefaltet sein, daß an der linken Seite des gefal
teten Planes ein Heftrand von mindestens 2 cm
Breite verbleibt.
(2)Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen
(Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu
erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Ver
änderung durch innere oder äußere Einflüsse mög
lichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen
leicht erkennen läßt. Die verwendeten Farben müs
sen lichtecht und beständig sein.
(3)Auf dem Deckblatt bzw. dem im gefalteten Zu
stand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite)
müssen
a)die Bezeichnung und der Ort des Bauvorhabens,
b)die Art des Planes (wie Lageplan, Grundriß,
Detailplan) und das Datum der Planverfassung,
c)die Namen des Bauwerbers, des Grundeigen
tümers, des Planverfassers und - wenn er bei
Einreichung des Bauplanes schon bestimmt ist
angegeben sein. Weiters ist ein genügend großer Raum für amtliche
Vermerke auf dem Deckblatt (der Titelseite) des Planes freizuhalten.
(4)Soweit in dieser Verordnung und in anderen
baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan
auszuweisenden Baubestände, Leitungen und son
stigen Anlagen sowie die Form der Darstellung son
stiger Details in den einzelnen Plänen dem Planver
fasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in
einer Mißverständnisse möglichst ausschließenden
Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind
erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist zu wählen:
a)für den Lageplan: 1 :500 oder 1 : 1000; soweit
noch Katastralmappen im Maßstab 1 :2880 oder
1 : 1440 vorhanden sind, kann der Lageplan
auch im Maßstab 1 : 720 verfaßt werden;
b)für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, An
sichten und schaubildliche Darstellungen: 1 : 50,
1 :100 oder 1 : 200;
c)für Detail- und Konstruktionspläne: 1 : 50, 1 : 20
oder 1 : 10.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
§ 3 Farben
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
a)im Lageplan:
bestehende bauliche Anlagen
geplante bauliche Anlagen
abzubrechende bauliche Anlagen
b)in Grundrissen und Schnitten:
bestehende Teile
geplante Teile
in Stahlkonstruktion
in Stahlbeton
in Beton
in Mauerwerk
in Holz
grau,
rot,
gelb;
grau,
violett,
blau,
grün,
rot,
gelb.
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller und Stollen, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Planes möglich ist, die im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:
bestehende Teilegrau angelegt,
geplante Teile
in Stahlkonstruktion schwarz umrandet (1 mm),
in Stahlbetonschwarz angelegt,
in Betongekreuzt schraffiert,
in Mauerwerkeinfach schraffiert,
in Holzpaarweise waagrecht
schraffiert (Freihandlinien).
§ 4
]Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1977 in Kraft.
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