LGBL_OB_19770503_12•Gesetz über die Gewährung von Beihilfen für Blinde und Hochgradig- Sehbehinderte (O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977)
LGBL_OB_19770503_12Gesetz über die Gewährung von Beihilfen für Blinde und Hochgradig- Sehbehinderte (O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977)Gazette03.05.1977
Gesetz
vom 9. Februar 1977 über die Gewährung von
Beihilfen für Blinde und Hochgradig-Sehbehinderte
(O. ö. Blindenbeihilfengesetz 1977)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Anspruch auf Beihilfe
(1)PERSONEN, DIE BLIND ODER HOCHGRADIG-SEHBEHIN
DERT SIND, IST WEGEN DER DURCH IHR GEBRECHEN BEDING
TEN BESONDEREN BELASTUNGEN UND DES DADURCH VER
URSACHTEN ERHÖHTEN LEBENSAUFWANDES NACH MAßGABE
DER BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES AUF ANTRAG EINE
BEIHILFE IN FORM EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU
GEWÄHREN.
(2)Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn
ein Anspruch auf Blindenzulage nach dem Kriegs
opferversorgungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, dem
Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, oder
dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfe
leistungen an Opfer von Verbrechen,
BGB1. Nr. 288/1972, zusteht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Als hochgradig-sehbehindert gelten Personen,
bei denen
a)am besseren Auge mit optimaler Korrektion die
Trennschärfe 1/20 oder weniger beträgt,
b)am besseren Auge mit optimaler Korrektion die
Trennschärfe 1/10 oder weniger beträgt und das
Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 20° oder weiter
eingeschränkt ist,
c)unabhängig vom Wert der Trennschärfe am bes
seren Auge ein Ausfall von zwei oder mehr
Quadranten vorliegt oder
d)eine andere Augenkrankheit vorliegt, die nach
den Erkenntnissen der Wissenschaft dem Schwe
regrad nach lit. a oder b entspricht.
(2)Als blind gelten Personen, bei denen
(1)Anspruch auf Beihilfe haben Blinde oder Hoch gradig-Sehbehinderte, die
(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit un
geklärt ist (Volksdeutsche), sowie Personen, auf die
das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge
und Jugendwohlfahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969,
oder gleichartige Abkommen mit anderen Staaten
anzuwenden sind, sind den österreichischen Staats
bürgern gleichgestellt.
(s) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt zwei Monaten während eines Kalenderjahres gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c.
(4)Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland
wird einem Aufenthalt in Oberösterreich im Sinne
des Abs. 1 lit. c gleichgehalten, wenn dieses Bundes
land die gleiche Begünstigung gewährt.
(5)Ergeben sich bei Anwendung dieses Gesetzes
Härten, so können in besonders begründeten Ein
zelfällen Ausnahmen von den im Abs. 1 bezeichne
ten Voraussetzungen gewährt werden.
§ 4 Beihilfe
(1)Die Höhe der Beihilfe ist nach Maßgabe der
durch das Gebrechen bedingten besonderen Bela
stungen und des dadurch verursachten erhöhten Le
bensaufwandes gesondert für Hochgradig-Sehbe
hinderte (Stufe I) und Blinde (Stufe II) durch Ver
ordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2)Die Beihilfe ist ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monat zu gewähren.
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(s) Im Mai und im Oktober gebührt die Beihilfe in doppelter Höhe.
(4) Die Beihilfe ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Beihilfen sind im Wege der Post auszuzahlen, sofern nicht die Anweisung über ein Geldinstitut beantragt wird. Die Kosten sind vom Land zu tragen.
§ 5
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe
rechtigten eine fällige Beihilfe noch nicht ausgezahlt,
so sind die Personen, die im Zeitraum, für den die
Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist, insoweit anteils
mäßig bezugsberechtigt, als sie die unentgeltliche
Betreuung und Pflege übernommen haben. Sind sol
che Personen nicht vorhanden, so sind nacheinander
die Ehegatten, die leiblichen Kinder, die Wahl-,
Stief- oder Pflegekinder, die leiblichen Eltern, die
Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern oder die Geschwi
ster bezugsberechtigt; alle diese Personen jedoch
nur, wenn und soweit sie gegenüber dem Anspruchs
berechtigten im Zeitraum, für den die Beihilfe noch
nicht ausgezahlt ist, unterhaltsberechtigt oder un
terhaltspflichtig waren oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
(2)Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 be
zugsberechtigt sind, vorhanden, so sind fällige Bei
hilfen nicht auszuzahlen.
§ 6 Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gewährung der Beihilfe ruht,
a)solange sich der Anspruchsberechtigte in einem
anderen Bundesland oder im Ausland aufhält,
b)solange dem Anspruchsberechtigten ein auf lan
desgesetzlichen Bestimmungen eines anderen
Bundeslandes beruhender Anspruch auf eine
gleichartige Geldleistung zusteht,
c)während der Verbüßung einer mehr als ein
monatigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit
einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme,
d)solange der Anspruchsberechtigte auf Kosten
einer Gebietskörperschaft, eines Sozialversiche
rungsträgers oder eines Sozialhilfeträgers in An-
stalts- oder Heimpflege bzw. in einer Kranken
anstalt untergebracht ist, zur Hälfte,
e)solange der Anspruchsberechtigte im Genuß
einer Hilfeleistung gemäß §§ 8, 9 und 24 des
O. ö. Behindertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11,
durch Unterbringung in einer gemäß §§ 18 und
25 a des O. ö. Behindertengesetzes 1971 aner
kannten Einrichtung steht, soweit er die Kosten
dafür nicht selbst trägt,
f)solange der Anspruchsberechtigte von der Mög
lichkeit einer in lit. e genannten Hilfeleistung
oder einer nach anderen gesetzlichen Bestim
mungen gebotenen Möglichkeit zur Ausbildung
für einen ihm zumutbaren Beruf oder zur Aus
übung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ohne
zwingenden Grund keinen Gebrauch macht,
g)wenn es der Anspruchsberechtigte ablehnt, sich
einer zumutbaren und nach fachärztlichem Gutachten erfolgversprechenden Heilbehandlung zur Behebung oder Besserung seiner Augenkrankheit zu unterziehen, oder
(2)Das Ruhen nach Abs. 1 lit. a tritt nicht ein,
wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalender
jahr nicht länger als insgesamt zwei Monate in
einem anderen Bundesland oder im Ausland auf
hält. Die Landesregierung hat jedoch für einen zwei
Monate übersteigenden Zeitraum die Gewährung
der Beihilfe während des Auslandsaufenthaltes oder
des Aufenthaltes in einem anderen Bundesland zu
genehmigen, wenn der Aufenthalt vorwiegend zur
Besserung des Gesundheitszustandes, zur Gewäh
rung gesetzlicher Rehabilitationsmaßnahmen oder
dazu dient, die erforderliche Pflege zu gewährleisten
oder der Aufenthalt sonst im besonderen Interesse
des Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit
seinem Gebrechen liegt.
(3)Der Anspruch auf Beihilfe ruht in den Fällen
gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht für den Eintritts- und
den Austrittsmonat und nicht hinsichtlich des gemäß
§ 4 Abs. 3 im Mai und im Oktober gebührenden zu
sätzlichen Teiles der Beihilfe.
(4)Das Ruhen des Anspruchs gemäß Abs. 1 lit. f,
g und h tritt nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte rechtzeitig und nachweislich auf die Folgen seines
Verhaltens hingewiesen wurde.
§ 7 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf Beihilfe erlischt, wenn
(1) Anstelle einer Beihilfe der Stufe I ist über An-
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trag bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beihilfe der Stufe II zu gewähren.
(2)Treten Veränderungen auf, die anstelle eines
Anspruchs auf Beihilfe der Stufe II nunmehr einen
Anspruch auf Beihilfe der Stufe I begründen, so hat
die Landesregierung von Amts wegen die Beihilfe
neu festzusetzen.
(3)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be
stimmt ist, werden den Anspruch betreffende Än
derungen im Sinne des Abs. 2 in dem auf die Än
derung folgenden Monat wirksam.
(4)Die Bestimmung des Abs. 3 gilt sinngemäß hin
sichtlich des Ruhens bzw. des Erlöschens des An
spruchs auf Beihilfe.
§ 10 Rückzahlungspflicht
(1)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbeträge sind
zurückzuzahlen.
(2)Beiträge im Sinne des Abs. 1 sind jedoch inso
weit nicht zur Rückzahlung vorzuschreiben, als
a)der Beihilfenbezieher den ungebührlichen Bezug
nicht durch sein Verschulden verursacht und
die Leistung gutgläubig bezogen hat,
b)die Rückzahlung zu besonderen sozialen Härten
für den Beihilfenbezieher führen würde oder
c)das Verfahren mit Kosten oder mit einem Ver
waltungsaufwand verbunden wäre, der in
keinem vertretbaren Verhältnis zur Höhe des zu
Unrecht empfangenen Beihilfenbetrages stünde.
(3)Sofern dies gesetzlich zulässig ist, kann ein im
Falle des § 8 auftretender Überbezug direkt mit der
Behörde eines anderen Bundeslandes ausgeglichen
werden.
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren; Anzeigepflicht
(1)Anträge nach diesem Gesetz können bei den
Bezirksverwaltungsbehörden oder beim Amt der
Landesregierung eingebracht werden. Dem Antrag
sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung
beizufügen.
(2)Wurde der Antrag bei der Bezirksverwal
tungsbehörde eingebracht, so hat diese die An
spruchsberechtigung (§ 3) zu überprüfen und den
Antrag samt dem Erhebungsergebnis unverzüglich
der Landesregierung vorzulegen.
(3)Die Landesregierung ist für alle Entscheidun
gen auf Grund dieses Gesetzes zuständig.
(4)Der Anspruchsberechtigte bzw. dessen gesetz
licher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in
den Voraussetzungen für den Beihilfenbezug, die
den Verlust, das Ruhen oder eine Minderung des
Anspruchs bewirkt, unverzüglich der Landesregie
rung anzuzeigen.
§ 12
Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Anspruchswerbers Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers ein Verfahren auf Gewährung einer Beihilfe anhängig, so sind die im § 5 genannten Personen nacheinander zur Fortsetzung des Verfahrens be-
rechtigt, wenn sie im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung gemäß § 5 erfüllen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr möglich ist.
§ 13 Amtshilfe; Mitwirkung des Landesinvalidenamtes
(1)über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbe
hörde oder der Landesregierung haben
(2)Die Landesinvalidenämter haben über Ersuchen
der Landesregierung an der Feststellung, ob ein
Sehgebrechen im Sinne des § 2 vorliegt, mitzu
wirken.
§ 14
Pfändung, Verpfändung und Übertragung eines Anspruchs
(1)Ein Anspruch auf Geldleistung nach diesem
Gesetz kann weder gepfändet noch verpfändet
werden.
(2)Ein Anspruch auf Geldleistung kann nur mit
Zustimmung der Landesregierung rechtswirksam
übertragen werden. Die Landesregierung darf nur
zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des
Anspruchsberechtigten liegt.
§ 17 Mitwirkung des Sozialhilfebeirates
(1)Aufgabe des nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz
eingerichteten Sozialhilfebeirates ist es auch, Ange
legenheiten der Blindenbeihilfe zu beraten und
allenfalls Vorschläge zu erstatten.
(2)Die Landesregierung hat vor der Erlassung
von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes den
Sozialhilfebeirat zu hören.
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§ 18 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jän
ner 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird das O. ö. Blindenbeihilfengesetz 1971, LGB1. Nr. 10, in der Fas
sung der Novelle LGB1. Nr. 68/1973 aufgehoben.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft
gesetzt werden.
§ 19 Überleitung von Ansprüchen
Die bisher gewährten Blindenbeihilfen sind auf Grund dieses Gesetzes weiterzugewähren. An die Stelle der Blindenbeihilfe für Vollblinde tritt die Beihilfe der Stufe II, an die Stelle der Blindenbeihilfe für Praktisch-Blinde die Beihilfe der Stufe I.
§ 20 Anhängige Verfahren
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem O. ö. Blin-denbeihilfengesetz 1971 sind für die Zeit vor dem Inkrafttreten (§ 18 Abs. 1) die materiell-rechtlichen Bestimmungen des O. ö. Blindenbeihilfengeset-zes 1971 anzuwenden.
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