Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberstalzell | Omnilex
LGBL_OB_19770526_20•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberstalzell
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberstalzell
LGBL_OB_19770526_20Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EberstalzellGazette26.05.1977
der o. ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Eberstalzeil
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 2. Mai 1977 der Gemeinde Eberstalzeil, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ebers-talzell:
In Silber auf einer roten, durchgehenden Brücke mit drei bogenförmigen Durchlässen ein schwarzer, wachsender Eber.