LGBL_OB_19770616_27•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
LGBL_OB_19770616_27Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-DiensthoheitsgesetzesGazette16.06.1977
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977 über die Wiederverlaubarung des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 20. November 1969, LGB1. Nr. 9/1970, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsund Fachschulen (O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge
setz vom 9. Februar 1977, LGB1. Nr. 14, mit dem das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird, berücksichtigt.
(2)Das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Lan deslehrer-Diensthoheitsgesetz ist in seiner ursprüng lichen Fassung mit 3. Februar 1970, die Novelle
LGB1. Nr. 14/1977 mit 4. Mai 1977 in Kraft getreten.
(3)Gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes
LGB1. Nr. 14/1977 sind die in diesem Gesetz genannten Kommissionen erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Mai 1977) für den Rest der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bilden und es endet mit dem Zeitpunkt dieser Bildung die Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten Kommissionen.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Kurztitel "O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977" zu zitieren.
O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit der Landesregierung
Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land-und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruheoder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, ist, soweit sich aus den §§ 2 bis 5 nichts anderes ergibt, die Landesregierung zuständig.
§ 2 Qualifikationskommission
(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß
§§ 53 ff. des Land- und forstwirtschaftlichen Landes
lehrer-Dienstgesetzes, BGB1. Nr. 176/1966, wird
beim Amt der Landesregierung eine Qualifikations
kommission eingerichtet.
(2)Der Qualifikationskommission gehören an:
a)ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan
desregierung als Vorsitzender;
b)der Landesschulinspektor für das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen;
c)drei Vertreter der land- und forstwirtschaftli
chen Landeslehrer.
(3)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder
lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen
mehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zu
lässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(4)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines
als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han
delt, steht der betreffenden Kirche oder Religions
gesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das
Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer
einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
§ 3 Qualifikationsoberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission in
oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Qualifikationsoberkommission eingerichtet.
(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:
(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Disziplinarkommission
(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 59 des Land- und forstwirtschaftlichen Landes
lehrer-Dienstgesetzes wird beim Amt der Landes
regierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.
(2)Der Disziplinarkommission gehören an:
(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat die Landesregierung in
der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskom
missäre zu bestellen.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Disziplinaroberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 11.
Stück, Nr. 27
Seite 57
(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a)ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan
desregierung als Vorsitzender;
b)ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes
der Landesregierung;
c)zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftli
chen Landeslehrer.
(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Bestellung der Kommissionsmitglieder
(1)Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
jeder Kommission mit Ausnahme des Landesschul-
inspektors für das land- und forstwirtschaftliche
Schulwesen sind - unbeschadet der Bestimmung
des § 2 Abs. 4 - von der Landesregierung auf die
Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu
bestellen.
(2)Für die gleiche Dauer hat die Landesregierung
für jede Kommission
a)einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und
b)je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin
derung jedes weiteren Mitgliedes einschließlich
des Landesschulinspektors für das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen
zu bestellen.
(3)Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die
Ersatzmitglieder müssen ebenfalls die im § 2 Abs. 2,
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen; das Ersatzmitglied für
den Landesschulinspektor für das land- und forst
wirtschaftliche Schulwesen ist jedoch aus dem Kreis
der Leiter der unter das O. ö. Land- und forstwirt
schaftliche Schulgesetz, LGB1. Nr. 41/1976, fallenden
öffentlichen Schulen zu bestellen.
(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem
Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landes
lehrer müssen disziplinär unbescholten sein.
(r.) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglie--
der) aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung errichteten Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist erstattet, so sind die Lehrervertreter ohne Anhören des Zentralausschusses zu bestellen.
§ 7 Unvereinbarkeit
Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Qualifikationskommission und der Qualifikationsoberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der DisziplinarobeTkommission sein.
§ 8 Ausscheiden von Kommissionsmitgliedern
(1)Die Mitglieder (Vertreter der Vorsitzenden
oder Ersatzmitglieder) einer Kommission, der Dis-
ziplinaranwalt (dessen Stellvertreter) und die Un
tersuchungskommissäre scheiden aus ihrer Funk
tion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine
Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen
ihrer Funktion entfallen.
(2)Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen
Stellvertreters) oder eines weiteren von der Lan
desregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitglie
des) einer Kommission aus dem Grunde des Abs. 1
oder aus einem anderen Grunde vorzeitig, so hat
die Landesregierung eine Neubestellung durchzu
führen. § 6 gilt sinngemäß.
§ 9 Entschädigungen
Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Dis-ziplinaranwalt und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.
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