LGBL_OB_19770627_28•Gesetz über die Landesmusikschulen und die Förderung von Musikschulen der Gemeinden in Oberösterreich (O.ö. Musikschulgesetz)
LGBL_OB_19770627_28Gesetz über die Landesmusikschulen und die Förderung von Musikschulen der Gemeinden in Oberösterreich (O.ö. Musikschulgesetz)Gazette27.06.1977
I. Abschnitt
O. ö. Landesmusikschulwerk
§ 1 ' Allgemeines
(1)Das Land Oberösterreich errichtet und betreibt
das O. ö. Landesmusikschulwerk gemäß den folgen
den Bestimmungen unter Beachtung allfälliger son
stiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher
Bestimmungen.
(2)Ziel des O. ö. Landesmusikschulwerkes ist es,
breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische
Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf
den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer
Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizie-
ren zu fördern.
§ 2 Organisation
(1)Das O. ö. Landesmusikschulwerk ist eine Ein
richtung des Landes Oberösterreich ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Das O. ö. Landesmusikschul
werk gliedert sich in die Landesmusikschulen. Diese
sind in Orten zu errichten, die einen ausreichend
großen Einzugsbereich aufweisen, soweit unter Be-
dachtnahme auf den O. ö. Musikschulplan (§ 14) ein
Bedarf nach der Errichtung einer Musikschule be
steht. Unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen
sind im Bereich von Landesmusikschulen Zweigstel
len zu errichten.
(2)Der im Amt der Landesregierung mit der Lei
tung des O. ö. Landesmusikschulwerkes' betraute
fachlich befähigte Bedienstete führt die Funktions-
bezeichnung "Direktor des O. ö. Landesmusikschulwerkes". In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere auch die Koordinierung und Überwachung der Landesmusikschulen in fachlicher Hinsicht sowie Maßnahmen hinsichtlich der Fortbildung der Lehrpersonen und der Begabtenförderung.
(3)Die Leitung des örtlichen Unterrichtsbetriebes
an einer Landesmusikschule einschließlich des Un terrichtsbetriebes an Zweigstellen obliegt einem da für geeigneten und zum Leiter bestellten Lehrer.
Die Vertretung des Leiters ist im Statut (§ 6) zu regeln.
(4)Der Leiter einer Landesmusikschule hat dem Direktor des O. ö. Landesmusikschulwerkes in re
gelmäßigen Abständen die zur Gewährleistung der Leitungsaufgaben des Direktors erforderlichen Be
richte über die Tätigkeit der Landesmusikschule zu
erstatten.
(5)Als Entgelt für die Ausbildung ist ein ange
messener Beitrag zu den Kosten der Landesmusik
schulen einzuheben (Schulgeld). Das Schulgeld fließt
dem Land Oberösterreich zu. Es ist für gleichartige
Leistungen in einheitlicher Höhe von der Landes
regierung festzusetzen. Es kann in berücksichti
gungswürdigen Fällen auf Antrag ermäßigt oder er
lassen weiden.
§ 3 Aufgaben
(1)Als Aufgaben der Landesmusikschulen kom
men in Betracht:
a)Instrumentalunterricht (Einzelspiel, Gemein-
schaftsrhusizieren einschließlich Orchesterübun
gen) i
b)Gesangunterricht unter besonderer Berücksichti
gung des Chorgesanges;
c)der erforderliche musiktheoretische Unterricht;
d)Sprecherziehung, dramatische Übungen, musika
lisch-rhythmische Ausbildung.
(2)Die Landesmusikschulen stehen jedermann, der
die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise
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der Jugend, offen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die räumlichen und personellen Verhältnis^ se an der Landesmusikschule die Aufnahme zulassen.
§ 4 Lehrpersonen
Die Lehrer an Landesmusikschulen stehen in einem Vertragsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit auch an mehreren Landesmusikschulen herangezogen werden.
§ 5 Kostentragung; Mitwirkung der Gemeinden
(1)Das Land Oberösterreich trägt den Sach- und
Personalaufwand für die Errichtung und den Betrieb
der Landesmusikschulen, soweit nicht in den Abs. 2
bis 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2)Die Mitwirkung der Gemeinden besteht in der
Beistellung der für den Betrieb der Landesmusik
schule erforderlichen und geeigneten Räume samt
Inventar und in deren Instandhaltung, Reinigung,
Beheizung und Beleuchtung. Zum Inventar gehören
auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von
denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den
Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und
Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung not
wendig ist.
(3)Für zum Inventar (Abs. 2) gehörende Instru
mente, die nach dem Abschluß eines Vertrages ge
mäß Abs. 4 von der Gemeinde gekauft oder in an
derer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde
einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe
von 55 v. H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungs
kosten, sofern der Musikschulbeirat (§ 13) die Fra
ge, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung
notwendig ist, positiv beurteilt hat.
(4)Voraussetzung für die Errichtung einer Lan
desmusikschule ist der Abschluß eines Vertrages
zwischen dem Land Oberösterreich und der Ge
meinde des Sitzes, in dem sich die Gemeinde zur
Mitwirkung nach Abs. 2 sowie zur Tragung des
Aufwandes hiefür und das Land zur Leistung des
Instrumentenzuschusses nach Abs. 3 verpflichtet.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für eine Zweigstelle
einer Landesmusikschule sinngemäß mit der Maß
gabe, daß der Gemeinde des Sitzes der Zweigstelle
die Mitwirkung gemäß Abs. 2 zukommt.
§ 6 Statut
Die Landesregierung hat ein Statut des O. ö. Lan-desmusikschulwerkes
zu erlassen. Im Statut sind jedenfalls zu regeln:
(1)Gegenstand der Förderung nach diesem Ab
schnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Trä ger oberösterreichische Gemeinden sind und die
(2)Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in
deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule be
steht.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweig
stellen von Musikschulen.
§ 9 Verpflichtungen der Gemeinde
Die Gewährung der Förderung ist neben den Voraussetzungen des § 8 davon abhängig, daß sich die Gemeinde hinsichtlich ihrer Musikschule zu folgendem verpflichtet:
1.Es werden nur Lehrpersonen beschäftigt, die die
für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche
fachliche Befähigung besitzen. Die jeweilige
dienst(vertrags) rechtliche Einstufung wird ent
sprechend der Praxis bei Lehrpersonen an Lan
desmusikschulen vorgenommen.
2.Dem Musikschulbeirat (§ 13) wird vor der An
stellung von Lehrpersonen Gelegenheit zur Stel
lungnahme gegeben.
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(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Musikschulbeirat
(1)Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätz
lichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im
Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landes
regierung der Musikschulbeirat eingerichtet.
(2)Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des
Abs. 1 sind:
a)die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);
b)die Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);
c)Richtlinien für die Anstellung und Einstufung
der Lehrpersonen;
d)die Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z. 2);
e)die Frage, ob die Beschaffung bestimmter In
strumente für die Unterrichtserteilung notwendig
ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z. 9);
f) die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren
Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);
g) der Abschluß einer Förderungsvereinbarung
(§ 11);
h) die Einstellung einer Förderung (§ 12); i) der O. ö.
Musikschulplan (§ 14).
(3)Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder
mit beschließender Stimme an:
a)als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesre
gierung, in dessen Aufgabenkreis die Angele
genheiten des Musikschulwesens im Sinne die
ses Gesetzes fallen;
b)fünf weitere von der Landesregierung jeweils
für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des
Landtages bestellte Mitglieder, die zum Ober
österreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt
sein müssen.
Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß lit. b hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der sechs Mitglieder gemäß lit. a und b dem Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag mit der Maßgabe entspricht, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens ein Mitglied zu entfallen hat.
{4) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(7)Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in
gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Er
satzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich
die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung
im Amt.
(8)Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musik
schulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß
Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der
Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Ein
treffen dieses Verlangens zusammentreten kann.
(9)Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn
einschließlich des Vorsitzenden wenigstens vier Mit
glieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7)
anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine
Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abge
gebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nä
here Bestimmungen über die Geschäftsordnung des
Musikschulbeirates erlassen.
(1) Die Landesregierung hat über die geeignetste Form der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen eine Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des O. ö. Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Musikschulplan).
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3.Den Lehrpersonen wird die Teilnahme an den
vom O. ö. Lande smusikschulwerk abgehaltenen
einschlägigen Veranstaltungen der Lehrerfort
bildung ermöglicht.
4.Schüler aus anderen Gemeinden werden zu den
gleichen Bedingungen aufgenommen wie Schüler
der Sitzgemeinde, wobei § 3 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden ist.
5.Die Gemeinde hebt ein Schulgeld in gleicher
Höhe wie das gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzte
Schulgeld ein.
6.Der Unterrichtsbetrieb wird entsprechend den
für Landesmusikschulen festgesetzten Bestim
mungen und Richtlinien gestaltet.
7.Der Landesregierung wird in sinngemäßer An
wendung des § 2 Abs. 4 über die Tätigkeit der
Musikschule berichtet.
8.Der Landesregierung wird das Recht eingeräumt,
sich durch Organe an Ort und Stelle von der
Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde zu
überzeugen.
9.Zur Frage, ob die Beschaffung eines Instruments
für die Unterrichtserteilung notwendig ist
(§10 Abs. 1 Z. 2), wird eine Stellungnahme des
Musikschulbeirates eingeholt.
§ 10 Inhalt der Förderung
(1)Die Förderung besteht aus folgenden Leistun
gen des Landes:
1.einem Personalkostenzuschuß in der Höhe von
55 v. H. des Personalaufwandes für die an einer
Musikschule auf einem Aufgabengebiet im Sin
ne des § 3 tätigen Lehrpersonen einschließlich
des Leiters;
2.einem Instrumentenzuschuß in der Höhe von 55
v. H. des Aufwandes für den Ankauf oder die
sonstige Beschaffung von Instrumenten, die zum
Inventar gehören und deren Beschaffung für die
Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 2),
sofern die Beschaffung nach dem Abschluß der
Vereinbarung gemäß § 11 erfolgt.
(2)Für die Ermittlung des Personalaufwandes im
Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten folgende Bestimmun
gen:
1.Der Personalaufwand ist die Summe der gesetz
lichen
a)Monatsentgelte,
b)Sonderzahlungen,
c)Zulagen,
d)Vergütungen für Mehrdienstleistungen,
e)Wohnungsbeihilfen und
f)Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung
und zum Ausgleichsfonds für Familienbei
hilfen.
2.Sofern die Tätigkeit einer Lehrperson auf einer
privatrechtlichen Vereinbarung beruht, für die
die Höhe des Entgeltes nicht gesetzlich geregelt
ist, ist ein angemessenes Entgelt soweit zum
Personalaufwand zu zählen, als es den unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Z. 1 für eine vergleichbare Tätigkeit zu errechnenden Betrag nicht übersteigt.
3.Sofern eine Gemeinde dem Land für eine Lan
desmusikschule oder einer Gemeinde für eine
nach diesem Gesetz geförderte Musikschule eine
Lehrperson zur Verfügung stellt und hiefür einen
finanziellen Ausgleich erhält, ist dieser Aus
gleichsbetrag vom Personalaufwand jener Ge
meinde abzuziehen, die den Ausgleich erhält.
4.Sofern eine Gemeinde für ihre nach diesem Ge
setz geförderte Musikschule vom Land oder von
einer Gemeinde, deren Musikschule nach diesem
Gesetz gefördert wird, eine Lehrperson zur Ver
fügung gestellt erhält und hiefür einen finanziel
len Ausgleich leistet, ist dieser Ausgleichsbetrag
dem Personalaufwand jener Gemeinde zuzuzäh
len, die den Ausgleich leistet.
5.Für ein Kalenderjahr, in das der Abschluß einer
Vereinbarung gemäß § 11 fällt, ist Grundlage
der Ermittlung des Personalzuschusses der nach
dem Wirksamwerden der Vereinbarung anfal
lende Personalaufwand.
(3)Der Personalkostenzuschuß für ein Kalender
jahr ist jeweils zum 1. Februar des folgenden Ka
lenderjahres anhand der Abrechnung für das abge
laufene Kalenderjahr bei der Landesregierung zu
beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung
des Zuschusses erforderlichen Nachweise anzu
schließen. Der Personalzuschuß ist an dem auf den
Antrag folgenden 1. April fällig.
(4)Der Instrumentenzuschuß (Abs. 1 Z. 2) ist bei
der Landesregierung bis spätestens 1. September
nach dem 1. September abgeschlossen wird, bis spä
testens 31. Dezember - des der beabsichtigten Be
schaffung vorangehenden Kalenderjahres zu bean
tragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des
Zuschusses erforderlichen Nachweise sowie die
Stellungnahme des Musikschulbeirates (§ 9 Z. 9)
anzuschließen. Der Instrumentenzuschuß ist einen
Monat nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Ge
meinde der Landesregierung den Nachweis über die
erfolgte Zahlung der Beschaffungskosten vorlegt.
§ 11 Förderungsvereinbarung
(1)Die Förderung gemäß § 10 wird auf Antrag
gewährt. Auf die Gewährung hat die Gemeinde bei
Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz
und unbeschadet des § 12 einen Anspruch.
(2)Alle für die Gewährung und die Einstellung
der Förderung maßgebenden Bedingungen nach die
sem Gesetz sind in die Förderungsvereinbarung
zwischen dem Land und der Gemeinde aufzuneh
men.
§ 12 Einstellung der Förderung
(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 12.
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(2)Bei der Erstellung des O. ö. Musikschulplanes
ist das Vorhandensein bestehender Musikschulen
zu berücksichtigen.
(3)Eine Weiterentwicklung des Musikschulwe
sens in Richtung auf die Erfüllung des O. ö. Musik
schulplanes ist anzustreben.
§ 15 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die Gemeinden nach diesem Gesetz zukommen, sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 16 Übergangsbestimmung
Für die Weiterverwendung von Lehrpersonen (einschließlich von Leitern), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Musikschule in Oberösterreich tätig waren und diese Tätigkeit zumindest seit 1. März 1977 ausgeübt haben, ist ein besonderer Nachweis der Voraussetzung gemäß § 4 zweiter Satz bzw. § 9 Z. 1 erster Satz nicht erforderlich.
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