der o. ö. Landesregierung vom 6. Juni 1977 über die Höhe der Blindenbeihilfe
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbeihil-fengesetzes 1977, LGB1. Nr. 12, wird verordnet:
§ 1 Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte(Stufe I) eintausendsechshundert Schilling und für Blinde (Stufe II) zweitausendvierhundertfünfzig Schilling.
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 in Kraft.