Landesverfassungsgesetz
vom 8. Juli 1977
über die Vereinbarungen des Landes Oberösterreich mit anderen
Ländern und mit dem Bund
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1)Das Land Oberösterreicii kann - allein oder
zusammen mit anderen Ländern - Vereinbarungen
mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.
(2)Das Land Oberösterreich kann mit anderen
Ländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder ab
schließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 2
(1)Der Abschluß von Vereinbarungen nach § 1
namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.
(2)Vereinbarungen, die auch den Landtag binden
sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages
abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf
den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Lan
desgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungs
beschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinba
rung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfas sungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.