LGBL_OB_19770926_48•Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG)
LGBL_OB_19770926_48Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG)Gazette26.09.1977
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtsstellung der O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)
(1)DAS LAND OBERÖSTERREICH BEDIENT SICH ALS
DIENSTGEBER ZUR WAHRNEHMUNG DER KRANKENFÜRSORGE
UND UNFALLFÜRSORGE FÜR DIE LEHRER FÜR ALLGEMEINBIL
DENDE PFLICHTSCHULEN UND FÜR BERUFSSCHULEN DER
O. Ö. LEHRER-KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGE (LKUF).
(2)Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen
Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienst
rechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die
LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in
eigener Verantwortung.
(3)Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berech
tigt, das Landeswappen in Siegeln und Drucksorten
zu führen.
§ 2 Mitgliedschaft in der LKUF
Mitglieder der LKUF sind:
a)die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Be
rufsschulen, ausgenommen die Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen;
b)die Personen, die auf Grund eines die Mitglied
schaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhält
nisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug,
einen Ubergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen
Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965,
BGB1. ;Nr. 340, erhalten.
§ 3 Ruhen der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der
Dauer eines Urlaubes ohne Bezüge. Dies gilt nicht,
a)wenn der Urlaub die Dauer eines Monates nicht
überschreitet;
b)wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe
einer Erklärung verpflichtet, die gemäß § 9 be
stimmten Beiträge ab Antritt des Urlaubes zu
entrichten;
c)für den Fall des § 4 lit. a.
(2)Das Ruhen der Mitgliedschaft zieht auch das
Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehöri
gen des betreffenden Mitgliedes nach sich.
(1)Auf die Leistungen der LKUF haben die Mit
glieder Anspruch:
(2)Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht je
doch nicht, wenn
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(1)Als Angehörige der Mitglieder gelten:
(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als
Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjah
res. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehö
rige, wenn und solange sie
1.sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be
finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean
sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für die
Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen
den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades, bei angehenden Leh
rern oder Erziehern auch der Zeitraum zwischen
der Ablegung der Lehramts- bzw. Abschlußprü
fung und dem entsprechend den schulzeitgesetz
liehen Vorschriften frühestmöglichen Zeitpunkt
für einen Dienstantritt. Ist die Schul- oder Berufs
ausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht,
der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindliches Hindernis verzögert
worden, so gelten sie als Angehörige über das
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeit
raumes
(3)Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter
(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder Schwe
ster des Mitgliedes oder eine mit dem männlichen
Mitglied nicht verwandte weibliche Person, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemein
schaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, bei männlichen Mitgliedern je
doch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt
lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist.
Angehörige aus diesem Grund kann nur eine ein
zige Person sein.
(4)Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der
schuldlos geschiedene erwerbsunfähige Ehegatte)
gilt als Angehörige (Angehöriger), sofern nicht § 5
Abs. 2 anzuwenden ist.
(5)Als Angehörige gelten auch die Eltern des
Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft
leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten
werden.
§ 7
Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1)Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kran
ken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich
rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der
gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung an
spruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur
soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und be
züglich vergleichbarer Leistungen der LKUF mög
lichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge ge
währleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Sat
zung zu bestimmen.
(2)Unter sinngemäßer Anwendung der Bestim
mungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2
erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8)
vorgesehen werden.
(3)Für Kinder oder Enkel (§ 6 Abs. 1 Z. 2 bis 6)
von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der
LKUF sind, ist nur der sorgepflichtige Elternteil
(Großelternteil) anspruchsberechtigt.
§ 8 Leistungen
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:
1.zur Früherkennung von Krankheiten: Gesunden-
untersuchungen;
2.bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper
oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung
notwendig macht):
Krankenbehandlung durch
a) ärztliche Hilfe;
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b)Heilmittel;
c)Heilbehelfe und Hilfsmittel;
d)Pflege in einer Krankenanstalt;
e)Zahnbehandlung und Zahnersatz;
3.bei Mutterschaft:
a)ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand;
b)Heilmittel;
c)Heilbehelfe;
d)Pflege in einer Krankenanstalt;
e)Entbindungsbeitrag;
4.bei Todesfall: Bestattungskostenbeitrag;
5.Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabili
tation in Betracht kommenden Personen.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 werden
auch die notwendigen Reise (Fahrt)- und Transport
kosten gewährt.
(3)Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z. 2) muß aus
reichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch
die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die
Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebens
wichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach
Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder ge
bessert werden.
(4)Die näheren Bestimmungen über die Leistun
gen nach Abs. 1 bis 3 sind entsprechend den je
weiligen Anforderungen einer ausreichenden Kran
kenfürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann
allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kosten
beitrag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der
Gestaltung dieser Bestimmungen der Satzung ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der
Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die
den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw.
Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils
zustehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber
hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach
Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF
getroffen werden.
(5)Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 4)
kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden
finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen
vorsehen, insbesondere auch erweiterte Heilbehand
lung, wie z. B. Rehabilitation, Hauskranken
pflege, Aufenthalt in einem Heilbad oder einer Kur
anstalt, Aufenthalt in einem Genesungs- oder Er
holungsheim oder außerordentliche Zuschüsse für
Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 9 Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
(2)Grundlage für die Bemessung der Beiträge
sind folgende Bezüge:
1.bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a
a)der Gehalt;
b)die Zulagen; hiezu gehören nicht die Ver
gütungen für Mehrdienstleistung;
2.bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort be
zeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die
Hilflosenzulage oder gleichartige Leistungen;
3.bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzah-
lungeri; diese sind als Grundlage für die Bemes
sung der Beiträge in den Monaten heranzu
ziehen, in denen sie anfallen, und zwar mit dem
selben Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß
Z. 1 und 2 festgesetzt ist.
Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen, welche Bezugsteile im einzelnen nach den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts (Bezugs) regejung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind.
(3)Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist
in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor dem Urlaub, in den Fällen des § 4 der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes.
(4)Die Höhe des Beitrages ist in einem einheit
lichen Hundertsatz in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfür
sorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) festzusetzen.
(5)Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu
leisten:
(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonates zusammen mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu überweisen.
Abschnitt III
Unfallfürsorge
§ 10 Dienstunfälle
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.
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(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich er
eignen:
1.bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneue
rung, Verwahrung oder Beförderung von Lehr-
und Lernbehelfen durch den Lehrer;
2.bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Lehrer
durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetz
te herangezogen wird;
3.auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Weg zu oder von der Dienststätte;
hat der Lehrer wegen der Entfernung seines
ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte
in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,
so sind auch Unfälle auf dem Weg von oder
nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom
Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;
4.auf dem Weg von der Dienststätte zu einer vor
dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgege
benen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuf
lich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt)
zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hil
fe, einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der
Rehabilitation oder der Durchführung einer Ge-
sundenuntersuchung und anschließend auf dem
Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,
ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder
von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersu
chungsstelle, wenn sich der Lehrer der Unter
suchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift
oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder
der LKUF unterziehen muß, und anschließend
auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur
Wohnung;
5.auf einem Weg von der Dienststätte, den der
Lehrer zurücklegt, um während der Mittagspause
in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Woh
nung eine Mahlzeit einzunehmen, und anschlie
ßend auf dem Weg zurück zur Dienststätte;
6.auf einem mit der unbaren Überweisung des
Entgelts zusammenhängenden Weg von der
Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geld
institut zum Zweck der Behebung des Entgelts
und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte oder zur Wohnung;
7.auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,
der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von
Dienststättenangehörigen oder Lehrern zurück
gelegt worden ist, die sich auf einem in Z. 3
genannten Weg befinden.
(3)Verbotswidriges Verhalten schließt die An
nahme eines Dienstunfalles nicht aus.
§ 11 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 12 Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.
§ 13 Anspruchsberechtigung und Leistungen
(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:
1.Unfallheilbehandlung einschließlich der medizi
nischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck
der Unfallbeilbehandlung ist es, mit allen ge
eigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder
die Berufskrankheit hervorgerufene Gesund
heitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die
durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebens
wichtigen persönlichen Angelegenheiten zu be
seitigen oder zumindest zu bessern und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung
oder Erkrankung zu verhüten;
2.berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabili
tation;
3.Beistellung von Körperersatzstücken, ortho
pädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;
4.Versehrtenrente;
5.Zusatzrente für Schwerversehrte;
6.Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der
Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte
Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder
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Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen;
7.Hilflosenzuschuß;
8.notwendige Reise (Fahrt)- und Transportkosten.
(2)Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der
Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit
dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale
Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem
solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzu
stellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen
und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft
einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd
einnehmen zu können.
(3)Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabili
tation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor
dessen Entscheidung ist der Versehrte von der
LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Reha
bilitation nachweislich in geeigneter Weise zu in
formieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei
der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilita
tion entsprechend mitzuwirken.
(4)Im Falle des durch einen Dienstunfall oder
eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im
Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinter
bliebenen Anspruch auf
a)Bestattungskostenbeitrag;
b)Hinterbliebenenrenten.
(5)Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen
Anspruch auf Witwenrente, weil der Tod des Ver
sehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder
einer Berufskrankheit war, so hat sie Anspruch auf
eine einmalige Witwenbeihilfe.
(e) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.
(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 14 Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2)Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Beiträge ist § 9 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzu
wenden.
(3)Für die Dauer der Erfüllung der Wehrpflicht
oder Zivildienstpflicht des Mitgliedes ruht die Bei
tragspflicht des Landes Oberösterreich.
(4)Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jedes
Monates an die LKUF zu überweisen.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen
§ 15
Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen
(1)Die Ansprüche auf die Leistungen nach die
sem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweili
gen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigen
eigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:
1.bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;
2.bei Mutterschaft mit dem Beginn der achten
Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;
3.bei Todesfällen mit dem Todestag;
4.bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
5.bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der
Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied gün
stiger, ist, mit dem Beginn der Minderung der
Erwerbsfähigkeit.
(2)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen er
gebenden Leistungen mit dem Entstehen des An
spruches an.
(3)Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach
dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die
Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit,
spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach
dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.
(4)Nach dem Tod des Empfängers einer Versehr
tenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Be
ginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des
Rentenempfängers folgt.
(5)Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhal
ten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Geset
zes der Tag anzunehmen, den der Verschollene
wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der
erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen
keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er
noch am Leben ist, solange nicht in einem gericht
lichen Tödeserklärungsverfahren ein früherer To
destag festgestellt wird.
(e) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltend-machung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an.
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(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Abs. 1 Z. 1 bis 5) handelt.
§ 16 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
(1)Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der
Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem
Verlust spätestens zwei Jahre nach Behandlungs
beginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von die
ser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied
nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne
sein Verschulden nicht möglich war.
(2)Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen
Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung
einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie
Förmlichkeiten für die Geltendmachung von An
sprüchen vorsehen.
§ 17 Zahlungsempfänger
(1)Die Leistungen sind an den Anspruchsberech
tigten bzw. seinen Angehörigen, wenn dieser aber
geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähi
ger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertre
ter auszuzahlen. Mündige Minderjährige und be
schränkt Entmündigte sind nur für Leistungen, die
ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zu
stehen, selbst empfangsberechtigt; für andere Lei
stungen sind bei solchen Personen ihre gesetzlichen
Vertreter empfangsberechtigt.
(2)Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder
Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zu
gunsten des Kindes verwendet werden, so kann die
LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts (Vormund
schafts) gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger
bestellen.
(3)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe
rechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige
Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern
sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt,
der Person zu leisten, die die Ausgabe getätigt hat;
im übrigen sind nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister Zahlungs
empfänger, alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten bzw. An
gehörigen zur Zeit seines Todes unterhaltsberech
tigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben; erfüllen mehrere Kinder oder Ge
schwister des Verstorbenen diese Voraussetzungen,
so sind sie zu gleichen Teilen Zahlungsempfänger.
Hat jedoch eine der im vorstehenden genannten
Personen oder eine andere Person für den Ver
storbenen eine Ausgabe getätigt, für die die fällige
Leistung eine Abgeltung darstellen würde, so ist
dieser Person auf ihren Antrag, und zwar unab
hängig von der im vorstehenden angeführten Rei
henfolge, die fällige Leistung, jedoch höchstens im
Ausmaß der getätigten Ausgabe, auszuzahlen.
(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.
§ 18 Mitwirkungs- und Meldepflichten
(1)Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige
haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztli
chen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur
Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines
Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(2)Die Mitglieder haben der LKUF alle für die
Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßge
benden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden.
Sie sind verpflichtet, der LKUF auf deren Verlan
gen jede einschlägige Auskunft binnen zwei Wo
chen zu erteilen.
§ 19 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1)Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht er
brachte Leistungen vom Mitglied zurückzufordern,
wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewäh
rung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben,
bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2) her
beigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Lei
stung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat.
Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF be
kannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht
erbracht wurde.
(2)Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichti
gungswürdiger Umstände, insbesondere in Berück
sichtigung der Familien-, Einkommens- und Ver
mögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzich
ten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.
(3)Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 be
steht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Per
sonen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
§ 20
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 21 Ruhen von LeistungsansprUchen
(1) Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen, für die Dauer des Zivildienstes der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Leistungen nach diesem Gesetz für seine Person.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück, Nr. 48
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(2)Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz
ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein
Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt
wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fäl
len des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Straf
gesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder An
haltung einen Monat übersteigt.
(3)Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfall
fürsorge aus den Gründen des Abs. 2, so gebührt
den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mit
gliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf
Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der hal
ben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt
in erster Linie der Ehegattin, in zweiter Linie den
Kindern (§ 13 Abs. 1 Z. 6) zu. Solche Leistungen
gebühren Angehörigen nicht, deren Mitschuld oder
Teilnahme an der strafbaren Handlung, die die
Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 2) verursacht
hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(4)Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in
der Krankenfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des
Ruhensgrundes, in der Unfallfürsorge mit dem Be
ginn des Kalendermonates wirksam, der auf den
Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Leistungen
sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem
der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 22
Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1)Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach
diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen
oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden
Fällen:
1.Renten aus der Unfallfürsorge unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 2
a)zur Deckung von Vorschüssen, die dem An
spruchsberechtigten von der LKUF, vom Land
Oberösterreich als Dienstgeber oder von
einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der
Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach
deren Anfall, jedoch vor deren Flüssig
machung gewährt wurden;
b)in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung
von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen
den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung
der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen,
wenn die Übertragung im Interesse des An
spruchsberechtigten oder seiner nahen Ange
hörigen liegt;
2.Entbindungsbeitrag und Bestattungskostenbei
trag in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen.
(2)Der Hilflosenzuschuß kann weder übertragen
noch verpfändet werden.
§ 23 Pfändung von Leistungsansprüchen
(1) Es können nur Renten aus der Unfallfürsorge gepfändet werden. Hiefür sind unbeschadet der Be-
stimmungen der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGB1. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden.
(2)Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur
dann gepfändet werden, wenn die Exekution in das
sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsbe
rechtigten zu einer vollständigen Befriedigung des
betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder vor
aussichtlich nicht führen wird und wenn nach den
Umständen des Falles, insbesondere nach der Art
der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu
pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billig
keit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsge
setzes gilt entsprechend.
(3)Der Hilflosenzuschuß kann nicht gepfändet
werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für Kinder pfänd
bar, für die der Kinderzuschuß gebührt.
(4)Sofern Rentensonderzahlungen vorgesehen
sind, ist von diesen jeweils nur ein Viertel pfänd
bar.
§ 24 Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge
(1)Bei einer wesentlichen Änderung der Verhält
nisse, die für die Festsetzung einer Rente maßge
bend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts
wegen neu festzusetzen.
(2)Sinü zwei Jahre nach dem im § 15 Abs. 1 Z. 4
oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann
die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens
einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu fest
gesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der
Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlos
sen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der
Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
wieder behoben wurde.
§ 25 Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge
(1)Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf
eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfür
sorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu
entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27
ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2)Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teil
weise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberech
tigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf
diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobach
tung (§18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des
zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Ent
ziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Ver
mögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Auf
wand, der der LKUF aus der Verweigerung der
Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst,
Bedacht zu nehmen.
(3)Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf
des Kalendermonates wirksam, der auf die Erlas
sung des Bescheides folgt.
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§ 26
Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge
(1)PERSONEN, DIE DEN DIENSTUNFALL ODER DIE BERUFS
KRANKHEIT DURCH SELBSTBESCHÄDIGUNG VORSÄTZLICH HER
BEIGEFÜHRT ODER DURCH DIE VERÜBUNG EINER MIT VOR
SATZ BEGANGENEN GERICHTLICH STRAFBAREN HANDLUNG
VERANLAßT HABEN, WEGEN DER SIE ZU EINER MEHR ALS
EINJÄHRIGEN FREIHEITSSTRAFE RECHTSKRÄFTIG VERURTEILT
WORDEN SIND, STEHT KEIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN
AUS DER UNFALLFÜRSORGE ZU; DAS ERFORDERNIS EINES
RECHTSKRÄFTIGEN STRAFURTEILES ENTFÄLLT, WENN EIN SOL
CHES WEGEN DES TODES, DER ABWESENHEIT ODER EINES
ANDEREN IN DER BETREFFENDEN PERSON LIEGENDEN GRUN
DES NICHT GEFÄLLT WERDEN KANN.
(2)Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen
Angehörigen des Mitgliedes, wenn ihr Unterhalt
mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von
diesem bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld
oder Teilnahme an der im Abs. 1 bezeichneten
Handlung -• gegebenenfalls durch rechtskräftiges
Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übri
gen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; es
ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten
als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch
dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten
des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Aus
maß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.
Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach
dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht
berührt.
§ 27
Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge
Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Die Rente und der Kinderzuschuß gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist.
Abschnitt V
Außenbeziehungen der LKUF
§ 28 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1)Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtun
gen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an
sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entspre
chen. In gleicher Weise hat die LKUF den genann
ten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten.
(2)Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der
Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
§ 29
Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und
zu den Sozialversicherungsträgern
(1)Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren
Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich
rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war,
so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für
ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Lei
stungsaufwand zu ersetzen.
(2)Hat ein anderer Träger einer öffentlich-recht
lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder
ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht,
zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so
hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungs
aufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit ge
währleistet ist.
§ 30
Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe
(1)Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der
Sozialhilfeträger nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz,
LGB1. Nr. 66/1973, bleiben unberührt.
(2)Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetz
licher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozial
hilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach
diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem So
zialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit
oder Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen
eines Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) ge
währt wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF
selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen
wären. Diese l;rsatzbeträge hat die LKUF von ihren
Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3)Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für
Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht späte
stens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfelei
stung bei der LKUF geltend gemacht wird.
(4)Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger
Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
a)die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wo
chen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der
Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des
Mitgliedes auf die Geldleistungen nach diesem
Gesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wo
chen nach diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt
wird und
b)der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Mo
naten nach dem Tag geltend gemacht wird, an
dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geld
leistung nach diesem Gesetz durch die LKUF be
nachrichtigt worden ist.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Land als Träger
der Hilfeleistungen nach dem O. ö. Behindertenge
setz 1971, LGB1. Nr. 11, sinngemäß.
; r y:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21.
Stück, Nr. 48
Seite 129
§ 31
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF
(1)KÖNNEN PERSONEN, DENEN NACH DEN BESTIMMUN
GEN DIESES GESETZES LEISTUNGEN ZUSTEHEN ODER FÜR
DIE ALS ANGEHÖRIGE LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN SIND,
DEN ERSATZ DES SCHADENS, DER IHNEN DURCH DEN AN
LAßFALL (KRANKHEIT, DIENSTUNFALL USW.) ERWACHSEN IST,
AUF GRUND ANDERER RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSPRUCHEN,
SO GEHT DER ANSPRUCH AUF DIE LKUF INSOWEIT ÜBER,
ALS DIESE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT. ANSPRÜCHE
AUF SCHMERZENGELD GEHEN AUF DIE LKUF NICHT ÜBER.
(2)Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatz
pflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen
Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des
Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach
diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche an
zurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt
der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Er
satzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3)Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2
auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ge
gen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte
wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war,
nur geltend machen, wenn
a)der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vor
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
b)der Anlaßfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund
gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht
besteht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF
den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestim
mungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer
bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme geltend machen, es
sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaßfall
(Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat.
(5)Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatz
ansprüchen anderer Träger von öffentlich-recht
lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen
oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben
Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatz
ansprüche zusammen die aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende
Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbe
schadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen
im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedi
gen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldan
spruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im
ersten Satz genannten Träger im Range vor.
§ 32 Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2)Gesamtverträge werden von der LKUF mit den
zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abge
schlossen.
(3)Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der
im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelver
träge schließen, die gegen den Gesamtvertrag ver
stoßen.
(4)Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträ
gern der Krankenanstalten sind durch privatrecht
liche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Be
ziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die
LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Kran
kenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5)Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die
ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer
Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig
vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
Abschnitt VI
Organisation und Verfahren der LKUF
§ 33 Organe der LKUF
Die Organe der LKUF sind:
1.der Aufsichtsrat;
2.der Verwaltungsrat;
3.der Direktor.
§ 34 Aufsichtsrat
(1)Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus
a)zwei von der Landesregierung zu entsendenden
rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes
des Amtes der Landesregierung,
b)so vielen vom Zentralausschuß der Personalver
tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht
schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,
c)einem vom Zentralausschuß der Personalvertre
tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden
den, im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis! stehenden Lehrer und
d)(Verfassungsbestimmung) je einem von jedem
Klub des o. ö. Landtages (§ 3 der Landtagsge
schäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) zu entsenden
den, zum o. ö. Landtag aktiv wahlberechtigten
Mitglied.
(2)Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral
ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam
mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver
hältnismäßig zu berücksichtigen.
(3)Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstim
mung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß
Abs. 1 lit. b und c seinen Vorsitzenden. Erhält hie
bei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abge
gebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahl"
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 21. Stück,
Nr. 48
gang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Mandate der betreffenden Fraktionen in den beiden Zentralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Summe der Mandate in den Dienststellenausschüssen, sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und schließlich das Los.
(4)Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstim
mung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß
Abs. 1 lit. b und c zwei Stellvertreter des Vorsit
zenden für den Fall der Verhinderung des Vor
sitzenden. Der Erste Stellvertreter muß derselben
Fraktion des betreffenden Zentralausschusses wie
der Vorsitzende angehören, der Zweite Stellvertre
ter der abgesehen von dieser Fraktion stärksten
Fraktion. Kommen hienach mehrere Fraktionen in
Betracht, so ist wie nach dem letzten Teilsatz des
Abs. 3 vorzugehen.
(5)Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden minde
stens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Ver
langen eines Viertels der stimmberechtigten Auf
sichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein
Tagesordnungspunkt muß "Allfälliges" lauten.
(e) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, der beiden im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrechnung des Vorsitzenden •-• mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.
(7) Dem Aufsichtsrat obliegt:
(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus
(2)Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral
ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam
mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver
hältnismäßig zu berücksichtigen,
(3)Der Verwaltungsrat hat mindestens alle zwei
Monate eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Der
Direktor hat die Sitzungen mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen und in den Sitzungen den Vorsitz zu
führen. Ein Tagesordnungspunkt muß "Allfälliges"
lauten.
(4)Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim
men. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1
lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrech
nung des Vorsitzenden - mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der
Vorsitzende stimmt mit.
(5)Dem Verwaltungsrat obliegt:
1.die Beschlußfassung über die Satzung;
2.die Erlassung sonstiger Verordnungen;
3.die Festsetzung der Art der Kundmachung von
Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß
diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis
gelangen;
4.die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
und allfällige Nachtragsvoranschläge;
5.die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und
des Jahresberichtes;
6.der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen
(§32);
7.die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wie
derkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge
und hinsichtlich freiwilliger Leistungen;
8.die Wahrnehmung folgender Dienstgeberauf
gaben gegenüber den Bediensteten der LKUF:
Begründung und Beendigung von Dienstverhält
nissen, Änderung von Dienstverträgen;
9.die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer
den laufenden Bürogeschäften;
10.die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach die
sem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem
Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Be
hörden oder Stellen zugewiesen sind.
(6)Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Auf
gaben dem Direktor zur Besorgung namens des Ver
waltungsrates übertragen, soweit dies im Interesse
der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweck
mäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten er
scheint. Aufgaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 5 und 8
dürfen nicht übertragen werden.
§ 36 Direktor
(1) Der Direktor der LKUF wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahl-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück, Nr. 48
Seite 131
vorschlage von der Gesamtheit der jeweils einer Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet werden, über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der schriftlichen Annahme durch den Gewählten.
(2)Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhin
derung des Direktors zwei Mitglieder des Verwal
tungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellver
treter zu bestellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzu
wenden.
(3)Dem Direktor obliegt:
1.die Ausfertigung und Durchführung der Be
schlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichts
rates;
2.die Kundmachung der Verordnungen nach Maß
gabe von § 35 Abs. 5Z. 3;
3.die Mitteilung (Intimierung) der Bescheide des
Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;
4.die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der
LKUF;
5.die erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen
des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;
6.die Gewährung der Leistungen der Kranken- und
Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hin
sichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35
Abs. 5 Z. 7;
7.die Stellung des Verlangens nach Auskunftser
teilung gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz;
8.die Leitung der Bürogeschäfte;
9.die Verfügungen über den laufenden Verwal
tungsaufwand;
10.die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 5 Z. 8 nicht
genannten Dienstgeberaufgaben.
(4)In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis
zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zu
lassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungs
rates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat
darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu be
richten.
§ 37
Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des
Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die
Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs
schulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach
jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Lan
deslehrer vorzunehmenden Neubestellung(Neuent-
sendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt;
sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu
bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die
Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.
(2)Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF
sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstver
hältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als
Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zur Folge.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsrates - aus
genommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch
auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemes
sene Entschädigung.
(4)Die i Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufent
haltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Auf
sichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen
vorgenommen werden können.
(5)Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
§ 38 Büro
(1)Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors
besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe
der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende per
sonelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger
Hilfsdienste zu sorgen.
(2)Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebs
ordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist ins
besondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der
LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln
können.
§ 39 Verfahren
(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem
Aufsichtsrat findet, soweit
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück,
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nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGB1. Nr. 54/1958, Anwendung.
(2)Ausfertigungen, die mittels elektronischer Da tenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedür
fen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubi
gung.
(3)Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf An
trag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen
zu erlassen:
2.hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mit
glied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs
Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Lei
stung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
(4)Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Be
rufung an den Aufsichtsrat zulässig. Gegen Be
scheide des Direktors ist Berufung an den Verwal
tungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung
ist keine weitere Berufung zulässig.
(5)In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach
sende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen.
Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein be
stimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann die
LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß
die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von
einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder
Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei
zum Ersatz aufzuerlegen.
Absdinitt VII
Gebarung und Vermögensverwaltung
§ 40 Voranschlag und Rechnungsabschluß
(1)Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen
Voranschlag zu erstellen.
(2)Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen
Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus
einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz
zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungs
abschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat
von einem beeideten Buchsachverständigen zu über
prüfen. Die LKUF hat femer über jedes Kalender
jahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen
Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muß.
(3)Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die
statistischen Nachweisungen sind für die Kranken
fürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstel
len. In der Satzung sind Fristen und Termine zu be
stimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und
Genehmigung des Voranschlages sowie die Vor
lage des Rechnungsabschlusses und des Jahresbe
richtes an die Landesregierung bis 30. Juni des
Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, er
möglichen.
(4)Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein
genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF
a)die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den
bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,
b)die anfallenden Ausgaben für Leistungen der
Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen
und
c)sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforder
lichen Ausmaß zu tätigen.
(5)Ergibt sich während eines Kalenderjahres die
Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor
anschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die
Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die
LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
§ 41 Anweisungsrecht; Darlehen
(1)Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.
(2)Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines
außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs auf
genommen werden, wenn die Verzinsung und Til
gung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße
Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben so
wie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungs
plan aufzustellen.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die
Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung
sinngemäß.
§ 42 Vermögensverwaltung
(1)Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der
allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten,
Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Für
sorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu er
richten und zu führen.
(2)Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die
LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel
zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3)Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweck
gebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig,
soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefähr
det wird.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück,
Nr. 48
Seite 133
§ 43 Bedeckung des Aufwandes
(1)Ein wechselseitiger Ausgleich des Gebarungs
erfolges von Krankenfürsorge und Unfallfürsorge
ist nicht zulässig.
(2)Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen
den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF ent
sprechenden Gebarungserfolg, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung
stehenden Mittel, anzustreben.
(3)Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 2
ein Gebarungsabgang nicht vermieden werden kann,
sind zu seiner Bedeckung aus Überschüssen vergan
gener Jahre gebildete Vermögenswerte heranzuzie
hen, soweit diese nicht nach der Zweckbestimmung
der LKUF schon gebunden sind.
(4)Ein Gebarungsabgang, der auch durch Auf
sichtsmaßnahmen der Landesregierung nicht ver
mieden werden konnte, wird vom Land Oberöster
reich getragen.
Abschnitt VIII
Aufsicht des Landes
§ 44 Allgemeines
(1)Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und
sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Lan desregierung auszuüben.
(2)Die Landesregierung^ hat die LKUF dahin zu
überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnun
gen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbe
reich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich ob
liegenden Aufgaben erfüllt.
(3)Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf
Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wich
tige Fragen beschränken und in das Eigenleben und
die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig
eingreifen.
(4)Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichts
mittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(5)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht
niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.
§ 45 Information
(1)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen
alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wert
papiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erfor
derlichen Mitteilungen zu machen.
(2)Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre
Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 46 Genehmigung von Akten
(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvor-
anschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Jed0 Veränderung im Bestand von Liegenschaf
ten, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und
Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme
von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Lan
desregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein
Betrag zugrundeliegt, der 2 v. H. der Gesamteinnah
men der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr
übersteigt.
(3)Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Lan
desregierung nicht binnen vier Wochen ausdrück
lich die Genehmigung versagt.
§ 47 Aufhebung von Bescheiden
Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 7 erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.
§ 48 Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.
1 (2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvor
nahme erwachsende, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der
LKUF zu ersetzen.
(4)Die Landesregierung kann verlangen, daß der
Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer be
stimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen
wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie
die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines
ihrer Organe den Vorsitz führen.
§ 49 Auflösung von Organen; Amtsenthebung
(1)Die Landesregierung kann den Direktor seines
Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den
Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen
begründeten Vorhalten der Landesregierung die
Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt
oder wen^i die Landesregierung wiederholt mit Maß
nahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die
Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat
oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei
aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.
(2)Die Landesregierung hat im Falle einer Amts
enthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Ge-
Seite 134
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 21. Stück,
Nr. 48
Der Zweite Präsident des Landtages:
Habringer
Schäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organes einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3)Die Landesregierung hat im Falle der Auf
lösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates
zur Beratung des Regierungskommissärs in allen
wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zen
tralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer
für Berufsschulen einen ehrenamtlichen Beirat zu
bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner
fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelös
ten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entspre
chen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungs
bescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat
oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4)Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat
sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange
legenheiten zu beschränken.
(5)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis
särs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.
(a) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
§ 50 Verfahren
(1)Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes er
gehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu tref
fen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung
sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal
tungsverfahrensgesetzes - AVG 1950 anzuwenden.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben
auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Par
teien an dem von den Organen der LKUF durchge
führten Verfahren beteiligt waren.
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51 Rechtsnachfolge
(i) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o. ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).
(ä) Die Organe der LKF führen als provisorische Organe der LKUF die Geschäfte der LKUF solange, bis die in diesem Gesetz vorgesehenen Organe bestellt sind, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Der Direktor der LKF hat die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates und des Verwaltungs-
rates vorzubereiten und rechtzeitig einzuberufen. Vom Beginn der Sitzung bis zur Übernahme des Vorsitzes durch die gewählten Vorsitzenden leitet das an Jahren älteste Mitglied die Sitzung.
§ 52 Übergangsbestimmungen für die Krankenfürsorge
(1)Die Anspruchsberechtigung in der Krankenfür
sorge richtet sich ab dem 1. Jänner 1978 ausschließ
lich nach diesem Gesetz. Von der LKF erbrachte
Leistungen sind auf die Leistungen nach diesem
Gesetz anzurechnen.
(2)Neufestsetzungen von Leistungsansprüchen,
die gegen die LKF bestanden und die übergeleitet
wurden, sind aus Anlaß der Überleitung nur vor
zunehmen, wenn sie eine Besserstellung des Lei
stungsempfängers bewirken. Sie sind bis spätestens
den 1. Jänner 1978 zurück. Einer Neufestsetzung
wiederkehrender Leistungen ist die dienst- und be
soldungsrechtliche Stellung des Lehrers im Zeit
punkt der zuletzt vorgenommenen Festsetzung -
jedoch mit den ziffernmäßigen Ansätzen, die zum
§ 53 Übergangsbestimmungen für die Unfallfürsorge
Unbeschadet des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1978 ist die LKUF leistungszuständig auch für diejenigen Leistungen, die aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, die vor dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Diese Leistungszuständigkeit der LKUF wird jedoch erst mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter von allen Leistungspflichten gegenüber den von diesem Gesetz erfaßten Personen durch Bundesgesetz befreit wird. In diesen Fällen sind die Leistungsansprüche neu festzusetzen.
§ 54 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Bestimmun
gen des Abs. 2 mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2)Bereits vom Ablauf des Tages der Kund machung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich an
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