Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hartkirchen | Omnilex
LGBL_OB_19771012_51•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hartkirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hartkirchen
LGBL_OB_19771012_51Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde HartkirchenGazette12.10.1977
der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1977 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Hartkirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 12. September 1977 der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Efer-ding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hartkirchen:
Geteilt; oben in Rot ein silberner Balken, unten in Silber eine blaue Kornblume, eingeschaltet von einem blauen, aufgelegten Sparren.