LGBL_OB_19771103_54•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung
LGBL_OB_19771103_54Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer ZeitungGazette03.11.1977
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1977
über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über
das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer
Zeitung
ARTIKEL I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 29. Mai 1957, LGB1. Nr. 39, über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
ARTIKEL II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge
setz vom 8. Juli 1977, LGB1. Nr. 45, mit dem das Gesetz üben das Landesgesetzblatt und die Amt
liche Linzer Zeitung geändert wird, berücksichtigt.
(2)Der durch die Novelle LGB1. Nr. 45/1977 ein
gefügte § 11 a wurde als § 12 bezeichnet.
(3)§ 12 des Stammgesetzes wurde als § 13 be
zeichnet. Sein Abs. 1 wurde als inzwischen gegen
standslos geworden nicht in den Text des wiedervenlautbarten Gesetzes aufgenommen, wodurch auch
die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 2 ent
fiel.
(4)Das Gesetz über das Landesgesetzblatt und
die Amtliche Linzer Zeitung ist in seiner ursprüng
lichen Fassung mit Ablauf des 11. Juli 1957 in Kraft
getreten, die Novelle LGB1. Nr. 45/1977 mit Ablauf
des 26. September 1977.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1977
über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über
das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer
Zeitung
ARTIKEL I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971,
LGB1. Nr. 34, wird in der An-
ARTIKEL III
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Kurztitel "O. ö.
Verlautbarungsgesetz 1977" zu zitieren.
O. ö. Verlautbarungsgesetz 1977
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Landesgesetzblatt
§ 1
Die Landesregierung hat das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich"
herauszugeben.
§ 2 (I) Im Landesgesetzblatt sind zu vexlautbaren:
a)die Gesetzesbeschlüsise des Landtages;
b)die Kundmachungen des Landeshauptmannes
über die Aufhebung verfassungswidriger Lan
desgesetze durch den Verfassungsgerichtshof
bzw. über den Ausspruch des Verfassungsge
richtshofes, daß ein Landesgesetz verfassungs
widrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG.);
c)die Rechtsverordnungen der Landesregierung,
soweit nicht eine Verlautbarung gemäß § 7
Abs. 1 in Betracht kommt;
d)die Kundmachungen der Landesregierung über
die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen
durch den Verfassungsgerichtshof bzw. über den
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß
eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139
Abs. 5 B-VG.); ferner solche Kundmachungen
anderer Behörden dann, wenn im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes die Verlautbarung im
Landesgesetzblatt angeordnet wurde;
e)die wiederverlautbarten Rechtsvorischriften im
Sinne des Art. 26 des Landes-Verfassungsgeset-
zes 1971;
f)die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund
oder mit anderen Ländern im Sinne des Art. 15 a
B-VG., die der Genehmigung des Landtages ge
mäß § 2 Abs. 2 des Landesverfassungsgesetzes
über die Vereinbarungen des Landes Oberöster
reich mit anderen Ländern und mit dem Bund,
LGB1. Nr. 42/1977, bedürfen, sowie alle den Be
stand solcher Vereinbarungen betreffenden
Rechtsakte;
g)die Kundmachungen über Feststellungen des
Verfassungsgerichtsbofes, ob eine Vereinbarung
im Sinne des Art. 15 a B-VG. vorliegt und ob
die aus einer solchen Vereinbarung folgenden
Verpflichtungen, soweit es sich nicht um ver
mögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt
worden sind (Art. 138 a B-VG.), sofern es sich
um eine Vereinbarung handelt, die der Geneh
migung des Landtages bedarf.
(2) Ferner können im Landesgesetzblatt verlaut-bart werden:
a)die Rechtsverordnungen des Landeshauptman
nes in den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung;
b)sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundma
chung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch
den Landeshauptmann oder die Landesregierung
erfolgt;
c)Vereinbarungen im Sinne des Art. 15 a B-VG.,
die nicht gemäß Abs. 1 lit. f zu verlautbaren
sind, sowie den Bestand solcher Vereinbarun
gen betreffende Rechtsakte;
d)Kundmachungen über Feststellungen des Ver
fassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 a B-VG.
betreffend Vereinbarungen im Sinne der lit. c.
§ 3
Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Insbesondere können sie unter Anführung der Daten des Landesgesetzblattes auch in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart werden.
§ 4
(1)Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Ver
stöße, die in bezug auf die innere Einrichtung die
ses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautba
rungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Aus
gabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen
sind, sind vom Landeshauptmann zu berichtigen und
im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2)Wurde in einem Gesetzesbeschluß des Land
tages auf ein noch nicht kundgemachtes anderes
Gesetz verwiesen, so hat der Landeshauptmann im
Zuge der Kundmachung im Landesgesetzblatt die
Zitierung zu ergänzen.
§ 5
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als "Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die Berichtigung zu verweisen.
II. Amtliche Linzer Zeitung
§ 6 Die Landesregierung hat als Amts- und Informa-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 23.
Stück, Nr. 54
Seite 139
tionsblatt für Oberösterxeich die "Amtliche Linzer Zeitung" herauszugeben.
§ 7
(1)In der Amtlichen Linzer Zeitung können ver-
lautbart werden:
a)alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffent
lichen Kundmachungen mit der in den bezüg
lichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wir
kung;
b)Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes
und der Landesregierung, deren Verlautbarung
im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten
räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches
oder wegen des beschränkten Kreises von Norm
adressaten nicht zweckmäßig ist; ferner Rechts
verordnungen anderer Behörden;
c)Verwaltungswerordnungen, Dienstanweisungen
und Instruktionen des Landeshauptmannes, der
Landesregierung und anderer Behörden;
d)Vereinbarungen im Sinne des Art. 15 a B-VG.,
die nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f zu verlautbaren
sind, sowie den Bestand solcher Vereinbarungen
betneffende Rechtsakte, sofern eine der in lit. b
genannten Voraussetzungen sinngemäß vorliegt;
e)Kundmachungen über Feststellungen des Ver
fassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 a B-VG.
betreffend Vereinbarungen im Sinne der lit. d.
(2)Ferner steht die Amtliche Linzen Zeitung für
sonstige Mitteilungen zur Verfügung, an deren Ver
lautbarung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 8
(1)Für die Berichtigung von Druckfehlern in Ver
lautbarungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b, d und e gilt
die Bestimmung des § 4 sinngemäß. Die Berichti
gung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu
machen.
(2)In anderen als den im Abs. 1 genannten Fäl
len sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu
berichtigen.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nichts anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
§ 10
(1) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetz-blatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kund-
machung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Landesgesetzblattes oder der Amtlichen Linzer Zeitung, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück
des Landesgesetzblattes und der Amtlichen Linzer
Zeitung anzugeben.
(3)Die einzelnen Verlautbarungen, die Seiten und
die Stücke des Landesgesetzblattes sowie die Seiten
und die Folgen der Amtlichen Linzer Zeitung sind
jahrweise fortlaufend zu numerieren.
§ 11
(1)Der Bezug des Landesgesetzblattes und der
Amtlichen Linzer Zeitung ist nach Möglichkeit zu
erleichtern; der Preis ist nach Maßgabe der Geste
hungskosten festzusetzen.
(2)Bei welchen Amtsstellen das Landesgesetzblatt
und die Amtliche Linzer Zeitung während der Amts
stunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht
aufzuliegen haben, hat die Landesregierung durch
Verordnung zu bestimmen.
§ 12
(1)Wenn Rechtsverordnungen der Landesregie
rung und sonstige generelle Rechtsakte der Landes
regierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im
Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Ge
staltung im Falle ihren Verlautbarung im Landes
gesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung
einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand
verursachen würden, können diese Rechtsakte oder
einzelne Teile dieser Rechtsakte in anderer zweck
entsprechender Weise, insbesondere durch Auflage
zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
bei geeigneten Dienststellen der Landes- oder Ge
meindeverwaltung, verlautbart werden, sofern dem
nicht im Hinblick auf den Adressatenkreis der Ver
ordnung (des Rechtsaktes) Interessen der Rechts
sicherheit entgegenstehen.
(2)Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungs
form ist,
a)sofern sie nur auf Teile eines Rechtsaktes an
gewendet werden soll, unter genauer Bezeich
nung der von ihr betroffenen Teile in der Ver
ordnung (im Rechtsakt) selbst festzulegen;
b)sofern sie auf einen Rechtsakt zur Gänze an
gewendet werden soll, in einer gesonderten
Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Die Verordnung (der Rechtsakt) im Sinne der lit. a bzw. b hat ferner die Dauer dieser Verlautbarung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der zu verlautbarenden Vorschriften zu erstrecken hat.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Rechtsverordnun
gen und sonstige generelle Rechtsakte des Landes
hauptmannes in den Angelegenheiten der mittel
baren Bundesveirwaltung sinngemäß mit der Maß-
Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 23.
Stück, Nr. 54
gäbe, daß eine gesonderte Verordnung nach Abs. 2 lit. b vom Landeshauptmann zu erlassen ist.
§ 13 In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen
über die Verlautbarung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiete der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Kundmachung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19771103_54",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19771103_54",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}