LGBL_OB_19771220_59•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977)
LGBL_OB_19771220_59Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977)Gazette20.12.1977
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1)In jedem der O. ö. Landarbeitsordnung unter
liegenden Betrieb (§ 5 des Gesetzes), in dem dauernd
mindestens fünf in der Betriebs (Gruppen-, Betriebs-
haupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer
(§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt werden, ist
ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser
Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passi
ven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen
Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer
Betracht zu bleiben.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe (§ 114 Abs. 3 des
Gesetzes), sofern sie weniger als fünf ständige
Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen
Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigen.
(3)Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen
des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu
wählen, doch können die Gruppeiwersammlungen in
getrennten Abstimmungen gemäß § 123 Abs. 2 des Gesetzes die Errichtung eines gemeinsamem Betriebs
rates beschließen.
(4)Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder er füllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wäh
len.
§ 2 Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben
mit
5 bis 9 Diernstnehmern 10 bis 19 Dienstnehmern 20 bis 50
Dienstnehmern 51 bis 100 Dienstnehmern
1Mitglied,
2Mitglieder,
3Mitglieder,
4Mitglieder.
In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um 1 Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dierustnehmer der betreffenden Gruppe.
(s) Für jedes Betriebsratsmitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied (§ 30) zu wählen.
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§ 3
(1)Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates be
stimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs-
(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstan
des, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teil
versammlung im Betrieb beschäftigten Dienstneh-
mer.
(2)Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des
Betriebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und
während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist
auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.
§ 4 Wahlgrundsätze
(1)Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf
Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes be
stimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahl
rechtes zu wählen.
(2)Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch per
sönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5
durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfol
gen.
(3)Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so
sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
§ 5 Recht auf briefliche Stimmabgabe
Wahlberechtigte, die wegen; Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.
§ 6 Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Be-triebs(Gruppen)versamrnlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungem am Tag der letzten Teilversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind und bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.
§ 7
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.
§ 8 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betrie-
bes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen) für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(2)Bei den getrennten Wahlen sind auch Angehö
rige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3)Nicht wählbar sind:
b)die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers
und deren Ehegatten sowie die Kinder und
Enkel des Ehegatten des Betriebsinhabersj
c)die Eltern und Großeltern des Betriebsinha
bers sowie die Eltern und Großeltern des Ehe
gatten des Betriebsinhabers;
d)die Geschwister des Betriebsinhabers und de
ren Ehegatten sowie die Geschwister des Ehe
gatten des Betriebsinhabers;
e)Personen, die zum Betriebsinhaber im Ver
hältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl
oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vor
mund stehen;
2.in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten
von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
der juristischen Person berufenen Organs sowie
Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Ver
tretungsorgans im ersten Grad verwandt oder
verschwägert sind.
(4)Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu
wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und An
gestellte einer zuständigen freiwilligen! Berufsverei
nigung der Diemstnehmer wählbar, sofern sie mit
Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betrie
bes oder des Unternehmens die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der
Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer
des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder An
gestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsver
einigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur ei
nem Betriebsrat angehören.
(5)In neuerrichteteni Betrieben und in Saisonbe
trieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch
nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen be
schäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,
die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten
arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(e) Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Wahlvorstand
(1)Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl
des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen
Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen
von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt,
so hat jede Grupperwersammlung einen Wahlvor
stand zu bestellen.
(2)Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36
zur Anwendung kommt„ aus drei Mitgliedern und
drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberech
tigte Dienstnehmer (§§6 und 7) sein. In Betrieben,
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in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigem freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden..
§ 10
(1)In neuerrichteten Betrieben hat die Betriebs-
(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach
dem Tag der Aufnahme des Betriebes den Wahlvor
stand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu
wählen.
(2)In Betrieben, in denen) ein Betriebsrat besteht,
soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen
vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ge
wählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist
aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neuge
wählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlan
fechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tä
tigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine
Konstituierung vornehmen kann.
(3)Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig
beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu
wählen.
§ 11
(1)Der Zeitpunkt der Betriebs (Gruppen) Versamm
lung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einbe
rufer (§ 119 des Gesetzes) spätestens zwei Wochen
vor dem Stattfinden der Versammlung durch An
schlag und erforderlichenfalls zusätzlich auf sonst
geeignete Weise im Betrieb bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung hat derart zu erfolgen, daß die
Dienstnehmer des Betriebes (der Dienstnehmergrup-
pe) ehestens von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen
können. In größeren Betrieben ist der Anschlag,
wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert,
an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich ge
trennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder
Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat unver
züglich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Be
triebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis
auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu set
zen.
(2)Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes
sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der
Betriebs (Gruppen) Versammlung schriftlich zu über
geben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in
Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die
Frist nach der ersten Teilversammlung.
(3)Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des
Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist
die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten
Dienstndhmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
§ 12
(1)Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahl
vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu
wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an
Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz zu führen.
(2)Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das
Ergebnis der Wahl (§11 Abs. 4) und den voraussicht
lichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Be
triebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3)Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist
die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4)Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso
wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl
des Betriebsrates angefochten werden.
§ 13
(1)Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung
die Wahl des Betriebsrates unverzüglich vorzuberei
ten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2)Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorberei
tungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzu
nehmen.
(3)Kommt der Wahl vorstand den im Abs. 1 ge
nannten Verpflichtungen nicht oder nur unzurei
chend nach, so kann er von der Betriebs (Gruppen) -
Versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist
von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer
Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung
der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu
entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvor
bereitungen von neuem beginnt.
§ 14 Verzeichnis der Dienstnehmer
(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs (Gruppen)-Versammlungen zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer tunlichst binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat den Fa-
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milien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Dienst-nehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdierastes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
(2)Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung, der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im
Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für
die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen
Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen
bzw. Dienstverträge (Dienstscheine) zu gewähren
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses {§ 14) die
Wahlberechtigten festzustellen, indem er
1.jene ausscheidet„ die am Tag, der Betriebs (Grup
pen) Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6
und 7) ausgeschlossen sind;
2.jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht
nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
1(2), Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) durch eine Woche zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen. Ort und Zeit der Auflegung sind in der Wahlkundmachung bekanntzugeben.
(3)Binnen einer Woche ab dem Anschlag der
Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte
Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstan
des gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlbe
rechtigter oder gegen die Nachtaufnahme vermeint
lich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet
eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksich
tigen.
(4)Sind die Einwendungen begründet, so hat der
Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Of
fensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wäh
lerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag
berichtigt werden.
§ 16 Wahltermin
(1)Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl
so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens
drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (An
schlag, der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen
ist.
(2)Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu ent-
scheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.
§ 17 Wahlort
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
§ 18 Wahlkommission
(1)Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die
Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig statt
zufinden hat.
(2)Für jeden Wahlort, an dem, er die Wahlhand
lung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine
Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitglie
dern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte
Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglie
der der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als
ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3)Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hin
sichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhän
genden Wahlhandlungen, die gleichen Aufgaben und
Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26
Abs. 1).
§ 19 Wahlkundmachung
(1)Binnen einer Woche nach seiner Bestellung
hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer
Wahlkundmachung auszuschreiben.
(2)Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
1.den Tag (die Tage) der Wahl und die für die
Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
2.den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
3.die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
4.den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen)
die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verord
nung eingesehen werden können;
5.die Hinweise bezüglich der Erhebung von Ein
sprüchen gegen die Wählerliste binnen einer Wo
che nach dem Anschlag der Wahlkundmachung
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die
Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter
Einwendungen;
6.die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) späte
stens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag
schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstan
des einzureichen, widrigenfalls sie nicht berück
sichtigt werden könnten; ferner die Bestimmung,
daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu ent
halten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließ
lich Ersatzmitglieder) zu wählen sind; endlich die
Bestimmung, daß Wahlvorschläge von minde
stens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienst-
nehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließ-
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lieh Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben, werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden) Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
7.die Angabe, wo und wann die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberech
tigten aufliegen werden;
8.die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zuge
lassene Wahlvorschläge abgegeben werden kön
nen;
9.auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen
hat (§24);
10.die Bestimmung, daß die Stimmzettel für alle
wahlwerbenden Gruppen das gleiche vom Wahl
vorstand festgelegte Ausmaß betragen sollen;
11.die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen
Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz
dienstes oder Krankheit am Wahltag an der Lei
stung der Dienste oder infolge Ausübung ihres
Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person
betreffenden Gründen an der persönlichen Stimm
abgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ab
lauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahl
tag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die
Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können
und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den
Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermit
telten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen
ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zwei
ten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand
im Postweg einsenden können (§§ 22 und 25);
12.allenfalls die Festsetzung einer anderen als in
Z. 10 genanntem Frist zur Antragstellung für be
stimmte Personengruppen (§ 22 Abs. 6);
13.den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach
Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen
Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm
ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der
Wahlkommission) übergibt.
(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.
§ 20 Wahlvorschläge
(1)Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen
beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge späte
stens eine Woche vor dem (ersten/) Wahltag schrift
lich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzu
reichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Der Wahlvorschlag muß
der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
2.ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (aus
schließlich Ersatzmitglieder)' zu wählen sind, ent
halten, und zwar in der beantragten Reihenfolge
und unter Angabe des Familien- und Vornamens
sowie des Geburtsdatums;
3.einen der Unterzeichneten als Vertreter des
Wahlvorschlages anführen, andernfalls der Erst
unterzeichnete als Vertreter gilt.
(3)Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als
Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4)Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvor
schlägen ist unzulässig.
§ 21
(1)Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Ein-
reichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prü
fen und vorhandene Bedenken umgehend dem Ver
treter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Ver
fahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn
eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf
Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in
den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens
48 Stünden zu setzen. Änderungen im Wahlvor
schlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahl
vorstand spätestens bis zum Ablauf des fünften
Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Ver
treter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen
im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung
müssen von sämtlichen Dienstnehmern, die den sei
nerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, un
terschrieben sein. Im übrigen können Dienstnehmer,
die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach
dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr
zurückziehen,
(2)Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die ver
spätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften
tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber
enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß
Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3)Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind
vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvor
schlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener
Personen zu streichen, die ungeachtet des nach
Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens, so
unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Iden
tität Zweifel bestehen.
(4)Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder rei
chen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht aus,
den Betriebsrat vollständig zu besetzen (§ 124 Abs. 1
des Gesetzes), so ist das Wahlverfahreni vom Wahl
vorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung
unverzüglich von neuem einzuleiten. Wird im neuen
Wahlverfahren wiederum kein oder nur ein unvoll
ständiger Wahlvorschlag eingebracht, so ist ein
drittes Wahlverfahren frühestens nach Ablauf von
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drei und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten einzuleiten.
(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (§11 Abs. 1).
§ 22 Wahlkarte
(1)über die Berechtigung zur brieflichen Stimm
abgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des
Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden
Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Um
stände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus
eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende
Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung
einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des
sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vor
sitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der
Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge
spätestens am fünften Tag vor dem (ersten) Wahltag
zu entscheiden.
(2)Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zu
gelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur brieflichen Stimmab
gabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.
Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvor
schläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser
Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekannt
zugeben.
(3)Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur
brieflichem Stimmabgabe zugelassenen Wahlberech
tigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat den Fa
milien- und Vornamen, die Anschrift am Aufent
haltsort und den Grund der Verhinderung an der
persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4)Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte aus
gestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu
kennzeichnen.
(5)Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)
Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen
Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu
übermitteln. Der Wahlkarte ist ein leerer Stimm
zettel, ein wie für die übrigen Wähler aufliegender
leerer Umschlag (Wahlkuvert § 24 Abs. 3) sowie ein
bereits freigemachter (frankierter) und mit der
Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter
Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
(e) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Dienstnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Dienstnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.
§ 23 Wahlzeugen
(I) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zu-
gelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen haben sich spätestens bei Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal einzufinden und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Vollmacht vorzuweisen, die ihnen in ihrer Funktion als Wahlzeugen von der Wählergruppe ausgestellt wurde und die die Unterschrift des Vertreters des Wahlvorschlages der betreffendem Wählergruppe zu tragen hat.
(2) Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich namhaft gemacht werden.
§ 24 Stimmabgabe
(1)Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat
vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die
Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine,
im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vor
handen sind. Die Wahlzelle ist derart, herzustellen,
daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen
anderen im Wahllokal anwesenden Personen den
Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben
kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahl
zelle § 57 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961,
LGB1. Nr. 26.
(2)Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes be
stimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels
am, Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine
Stimme. Gebrechliche Personen können sich bei der
Abgabe der Stimme von einer Person ihres Ver
trauens begleiten und diese für sie abstimmen
lassen.
(s) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (der Wahl-kommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung (§19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in das Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) übergibt.
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Seite 153
Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
(4)Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in
geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)
nachzuweisen.
(5)Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für
einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die
Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines
oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages
bezeichnen.
(e) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist außerdem ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet, der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
§ 25 Briefliche Stimmabgabe
(1)Wahlberechtigte, denen gemäß § 22 eine Wahl
karte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel
an den Wahlvorstand im, Poctweg einsenden. Der
Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand
übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei
Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Per
son des Wählers' schließen lassen. Das Wahlkuvert
ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausge
stellten. Wahlkarte in den vom Wahlvorstand über
mittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg
an den Wahlvorstand einzusenden.
(2)Die Übermittlung des verschlossenen Briefum
schlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spä
testens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3)Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvor
standes hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens, zu vermerken.
Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis
zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(4)Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung
(§ 24 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der Wahlvor
stand die ihm übermittelten Briefumschläge zu
öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahl
karte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache
in dem Verzeichnis gemäß § 22 Abs. 3 zu vermer
ken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes
Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in
die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist
im Abstimmungsverzeichnis (§ 24 Abs. 3) mit dem
Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den. Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt,; sind ungeöffnet mit dem Vermerk "ohne Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
§ 26 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1)Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahl-
vorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2)Unmittelbar nach Beendigung der Stimmab
gabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne
befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend
die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen
und das übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler
zu überprüfen. Stimmen die beiden Zahleni nicht
überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür in der
Niederschrift (§ 31) festzuhalten, Danach hat der
Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen„ die Gül
tigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 und 6) zu prü
fen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Zahlen zu versehen und festzustellen:
1.die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen;
2.die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
3.die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
und
4.die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
den abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)Wurde die Wahlhandlung, von einer Wahlkom
mission geleitet, so hat diese unmittelbar nach Be
endigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu ver
siegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich
dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergeb
nisses zu übergeben.
(4)Wird die Wahl an mehreren Tagen durchge
führt, sind die Wahlakten und die Wahlurne vom
Wahlvorstand (von der Wahlkommission) jeweils
bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Ver
schluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 27
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimal-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
stellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen! zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle„ so entscheidet das Los.
§ 28
(1)Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahl
werbern werden die auf den Wahlvorschlag entfal
lenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer
Nennung zugeteilt.
(2)Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes
binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vor
schlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen
Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung ge
strichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,
so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3)Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf
einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates
einer anderen Dienstnehmergruppe des Betriebes
gewählt wurde, als gewählt, so hat er über Auffor
derung, des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu
erklären, für welche Dienstnehmergruppe er sich
entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,
so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4)Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des
Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe
des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als ge
wählt, so hat er über Aufforderung "des Wahlvor
standes binnen drei Tagen zu erklären, ob er das
Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so er
lischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der an
deren Dienstnehmergruppe.
§ 29
(1)Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag einge
bracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit ein
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
wählen.,
(2)Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat
der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer
neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem
einzuleiten.
§ 30
Ersatzmitglieder Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mit-
gliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
§ 31 Wahlakten
über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand (die Wahlkommission) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten [Niederschrift über die Betriebs (Grup-pen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungs-verzeichnis, Stimmzettel, Wahlkarten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift] sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.
§ 32
(1)Unmittelbar nach der Feststellung des Wahl
ergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten
von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Ge
wählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl
ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das
nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
§ 33 Kundmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestelltem in der Land-und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
§ 34 Anfechtung
(1)Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahl
werbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monats
frist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnis
ses an gerechnet„ die Wahl bei der nach dem Stand
ort des Betriebes zuständigen Einigungskommission
anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des
Wahlve'rfahrens oder leitende Grundsätze des
Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das
Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2)Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberech-
tigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzw.
der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet,
die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Einigungskommission anzufechten,
wenn die Wahl
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59
Seite 155
§ 36 Vereinfachtes Wahlverfahren
(1)In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen
höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahl
grundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
durchzuführen.
(2)Der Wahlvorstand besieht aus einem wahlbe
rechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberech
tigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen.
(4)Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20)
bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge einge
bracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§20
und 21 sinngemäß anzuwenden.
(5)Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4),
so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhal
ten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die
Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zwei
ter Wahlgang durchzuführen. In diesem können
Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt
jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stim
men erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Im übrigen gelten die §§22 bis 25, § 26
Abs. 1 und 2 und § 30 sinngemäß.
(e) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen" Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und § 26 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
§ 38 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(1)Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen,
bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern; die
Zahl der Mitglieder erhöht sich in Unternehmen mit
mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500
Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000
Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um
jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 bzw. 1000
werden für voll gerechnet.
(2)Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebs
rates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der
Wahlkundmachung in den Betrieben des Unterneh
mens beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigem ist § 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 39 Wahlgrundsätze
(1)Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind
von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unter
nehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte ge
heim undj sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt
ist, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählen.
(2)Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied
kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei
der letztän Betriebsratswahl in dem betreffenden
Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten
Seite 156
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
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(s) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.
(i) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
§ 40 Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten
Betriebsräte.
i§ 41 Wahlvorstand
(i) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. (2} Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Obmann des Betriebsrates, der die meisten Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3)Bestehen in den Betrieben des Unternehmens
insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben be
stellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des
Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl
der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden.
Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienst-
nehmern auf, so entscheidet das Los.
(4)Bestehen im Unternehmen mehr als drei Be
triebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des
Wahlvorstandes mit Zustimmung aller in den Be
trieben bestellten Betriebsräte bis auf drei herabge
setzt werden.
i§ 42
(1)In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebs
rat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf
Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zen
tralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit
der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tä
tigkeitsdauer des Zemtralbetriebsrates vorzeitig be
endet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu be
stellen.
(2)In Unternehmen, in denen noch kein Zentral
betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im
Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert
sind, zu bestellen.
§ 43
Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 12 Abs. 4 und § 13 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 44 Vorbereitung der Wahl
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.
(•) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten
als Wählerliste.
§ 45
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, wobei zwischen dieser Mitteilung und dem Wahltag mindestens zwei Wochen liegen müssen. Der Obmann jedes Betriebsrates hat dem Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben.
§ 46 Wahlvorschläge
(1)Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvor
standes zu überreichen, der den Empfang unter An
gabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unter
schrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat an
gehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer
oder aller Betriebe des Unternehmens können einen
gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erst
unterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen
Vertreter.
(3)Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahl
werber enthalten, als Mitglieder in dem Zentralbe
triebsrat zu wählen sind.
(4)Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der Ar
beiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe
im Zemtralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(5)Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als
Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahl
werbenden Gruppe bezeichnet werden. Die Verbin
dung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzuläs
sig.
(6)Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet
§ 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahl
vorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge un
verzüglich den Obmännern aller im Unternehmen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26.
Stück, Nr. 59
Seite 157
errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen, Die Betriebsratsobmänner haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
§ 47 Stimmgewichtung
(1)Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberech
tigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvor
stand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl
wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes
(Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen
gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes
Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die
Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der
Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten
ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksich
tigen.
(2)Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zu
stehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimm
zetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in
Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines
gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze
Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein
wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die
anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder
können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abge
ben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl
enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen
können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3)Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom
Wahlvorstand auf den von den Obmännern der Be
triebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.
i§ 48 Durchführung der Wahl
(1)Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maß
gabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten
die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von
Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Je
der Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert
abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichge
wichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Ab
gabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu
unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert meh
rere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimm
zettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines
Stimmzettels zu.
(2)Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfol
gen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 22 Abs. 1:
Abs. 3 erster Halbsatz, Abs. 4 bis 6 und § 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungs
gründe, sinngemäß anzuwenden.
(s) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden; die Zuständigkeit der Einigungskommission zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Betriebes„ dessen Betriebsratsobmann den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen hat (§ 41 Abs. 2).
3.ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 49 Beistellung von Sacherfordernissen
Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen-. Zu den Sacherfor-dernisseni zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlakten sowie die Portokosten.
§ 50 Fristenberechnung
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht miteingerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(ä) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem, Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang, der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch
Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar
freitag nicht behindert.
(4)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
nicht eingerechnet.
4.ABSCHNITT
§ 51 Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, Gleichzeitig tritt die landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung, LGB1. Nr. 41/1950, außer Kraft.
Muster für Einberufung der Betriebs (Gruppen) Versammlung zur Wahl
des Wahlvorstandes
Kundmachung
Der Arbeiter-(Angestellten-)Betriebsrat des Betriebes
beruft für , den, umUhr,
Ort
eine
Betriebsversammlung * Gruppenversammlung *
mit folgender Tagesordnung ein:
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
Seite 159
Anlage B
(zu§ 12derVdg.)
Muster für die Verständigung des Betriebsinhabers von der Bestellung, des Wahlvorstandes und vom
Wahltag
An die Betriebsleitung!
Verständigung
Es wird mitgeteilt, daß in der am ;
Gruppenversammlung der Arbeiter'-Angestellten* abgehaltenen
Betriebsversammlung der Dienstnehmer*
nachstehende Personen in den Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb
gewählt wurden:
(Ort)
.., am
(Datum)
(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
Seite 160
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
Anlage C
(zu § 15 der Vdg.)
Muster für Wählerliste
Wählerliste
Arbeiter-*
für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb
gemeinsamen*
Fortl. ZahlFamilien- und VornameGeburtsdatumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
(Ort)
, am
(Datum)
(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
Landesgesetzblatt für Oberösterreicfa, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
Seite 161
Anlage D
(zu § 19 der Vdg.)
Muster einer Wahlkundmachung
Kundmachung
Arbeiter-*
über die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb
gemeinsamen*
Anschrift:
Arbeiter-*
Angestellten-* Betriebsrat sind
gemeinsamen*
Mitglieder zu wählen.
Seite 162Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 163
Anlage E
(zu § 20 der Vdg.)
Muster für den Wahlvorschlag
Wahlvorschlag
der Wählergruppe (Listenbezeichnung)
Arbeiter-*
für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates am gemeinsamen*
im Betrieb ...
Für die Wahl des Betriebsrates werden nachstehende Wahlwerber
vorgeschlagen:
1
2
3
4
5
7
8
9
10
11
12
13
14
Vertreter des Wahlvorschlages: Unterschriften:
, am
(Ort)(Datum)
Nichtzutreffendes streichen
Seite 164Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,
•HF • -Y
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59
Seite 165
Anlage G
(zu § 22 der Vdg.)
Muster für die Wahlkarte
Wahlkarte
Herr (Frau)
wohnhaft in
geb. am
ist zur brieflichen Stimmabgabe bei der am
im Betrieb
Arbeiter*
stattfindenden Angestellten* Betriebsratswahl gemeinsamen*
berechtigt.
Fortlaufende Zahl der Wählerliste
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
, am
(Ort)(Datum)
(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
Seite 166
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59
Anlage H
(zu § 22 der Vdg.)
Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler
Verzeichnis
der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten bei der Wahl des
Arbeiter-*
Angestellten)-* Betriebsrates am im Betrieb
gemeinsamen*
Fortl. ZahlFamilien- und VornameFortl. Zahl d. Wählerliste
Anschrift am AufenthaltsortGrund f. d. Verhinderung a. d.
persönl. StimmabgabeAnmerkung
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
(Ort)
...., am
(Datum)
(Unterschritt)
Nichtzutreffendes streichen
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 167
Anlage I
(zu § 23 der Vdg.)
Muster für die Vollmacht eines Wahlzeugen
Vollmacht
Gemäß § 23 der O. ö. Landwirtschaftlichem Betriebsratswahlordnung
1977 wird Herr/Frau
geb. am
wohnhaft
als
Wahlzeuge
der Wählergruppe:
anläßlich der Betriebsratswahl am in das Wahl
lokal entsendet.
Der Wahlzeuge ist informiert, daß er nur Beobachter ist und daß ihm kein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zusteht.
, am
(Ort)(Datum)(Unterschrift des Vertreters des
Wahlvorschlages)
Seite 168
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59
Anlage J
(zu § 24 der Vdg.)
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
Abstimmungsverzeichnis
Arbeiter-*
für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates am gemeinsamen*
im Betrieb
Fortl. ZahlFamilien- und Vorname des WählersFortl. Zahl der
WählerlisteAnmerkung
Der Vorsitzende des Wahl Vorstandes:
(Ort) Nichtzutreffendes streichen
, am, ....
(Datum)
(Unterschrift)
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 169
Anlage K
(zu § 31 der Vdg.)
Muster für die Niederschrift des Wahl Vorstandes (der Wahlkommission)
Niederschrift
Arbeiter-*
über die Vorgänge bei der Wahl des Angestellten-*
Betriebsrates
gemeinsamen*
im Betrieb
am19
Wahllokal
Beginn der Wahlhandlung
Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
Seite 170
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
Nachstehende Personen wurden zur Stimmabgabe nicht zugelassen:
1Fortl. Zahl der WählerlisteBegründung:
2
3
4
5
6
Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen
Nachdem die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war, alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten und die gültig eingesendeten, Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung umUhr
für geschlossen erklärt.
Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.
Die Wahlurne wurde versiegelt. *
Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festgestellt. * Oder:
wurde festgestellt, daß die Anzahl derselben um
größer *
kleiner*^ Zahl der im Abstimmungsverzeichnis, eingetra
genen Wähler. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein,
daß
Es wurden somit insgesamt Wahlkuverts abgegeben.
Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel
entfaltet.
Mit Beschluß des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als
ungültig erklärt:
Fortl. Zahl 1, weil
Fortl. Zahl 2, weil
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59Seite 171
Gesamtsumme der abgegebenen (ungültigen und gültigen) Stimmern:
Gesamtsumme der ungültigen Stimmen:
Gesamtsumme der gültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmzetteln lauten:
Stimmen
Stimmen
Stimmen
Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende
Wahlwerber gewählt:
Wahlvorschlag N. N.
N. N.
N. N.
Wahlvorschlag N. N.
N. N.
WahlvorschlagN. N.
Oder:
Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag
entfällt, erscheinen die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages gewählt.
Oder:
Da nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen - nicht* - erreicht hat, erscheinen die Wahlwerber des Wahlvorschlages - nicht* - gewählt.
Der Niederschrift sind angeschlossen:
Der Wahl vorstand:
(Ort)
(Datum)
Nichtzutreffendes streichen
(Unterschriften)
Seite 172
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59
Anlage L
(zu § 33 der Vdg.)
Muster für die Kundmachung des Wahlergebnisses
Kundmachung des Wahlergebnisses
Arbeiter-*
der Wahl des Angestellten-* Betriebsrates gemeinsamen*
im Betrieb:
Tag der Wahl:
Wahlberechtigt waren:
abgegebene Stimmen:
davon ungültig:
von den gültigen Stimmen entfielen:
Auf den Wahl Vorschlag: (Bezeichnung anführen!)
1
2
3
4
Stimmen:
Stimmen:
Stimmen:
Stimmen:
Auf Grund dieses Wahlergebnisses sind nachstehende Wahlwerber gewählt (auch Ersatzmitglieder anführen) :
Familien- und Vornamegeboren amAdresseBeruf
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
(Ort)
am
(Datum)
(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
1.Kundmachung durch Anschlag im Betrieb
2.In einfacher Ausführung zu senden an:
a.Dienstgeber
b.Zuständige Einigungskommission
c.Kammer der Arbeiter und Angestellten in der
Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich,
4010 Linz, Postfach 178
d.Zuständige freiwillige Berufsvereinigungen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59Seite 173
Anlage M
(zu § 36 der Vdg.)
Muster für vereinfachte Wahlkundmachung
Kundmachung
Arbeiter-*
über die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb
gemeinsamen*
Anschrift:
Arbeiter-*
1.In den Angestellten-* Betriebsrat sind Mitglieder zu wählen.
gemeinsamen*
2.Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der O.
ö. Landwirtschaftlichen Betriebsrats
wahlordnung 1977 (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24.
Oktober 1977, LGB1. Nr. 59)
im zur Einsicht aller im Betrieb beschäftigten
Dienstnehmer auf.
3.Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem im Betrieb
beschäftigten wahlberechtigten
Dienstnehmer bis zum um Uhr beim unterzeichneten
Vor
sitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet
eingebrachte Einwendungen bleiben
unberücksichtigt.
4.Wahlvorschläge müssen nicht, können aber eingebracht werden.
5.Werdern Wahlvorschläge eingebracht, so sind diese schriftlich
bis zum
beim unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,
über die Wahlvorschläge wird in der Reihenfolge des Einlangens
abgestimmt. Es gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
6.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gilt dieser mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen als gewählt.
7.Die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge werden beginnend mit
im zur Einsicht der Wahlberechtigten! aufgelegt.
8.Werden keine Wahlvorschläge eingebracht, so wird für jedes zu
wählende Betriebsratsmitglied und
für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchgeführt. Als
gewählt gilt jeweils der Wahl-
werberr der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
9.Die Stimmabgabe findet am
im
pünktlich umUhr statt.
Tag der Kundmachung:
Der Wahlvorstand:
, am
(Ort)(Datum)(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
Seite 174Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977,
Anlage N (zu § 27 der Vdg.)
Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Dienstnehmergruppe) Beschäftigten; beträgt 48. Es sind somit drei Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 40 gültig abgegebenen Stimmen entfallen, auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 12 und auf den, Wahlvorschlag C 8.
Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.,
Es ergibt sich also folgendes Bild:
ABC
20128
V*= 1064
Vs= 642
V"= 532
Nun muß die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 10 (20, 12, 10).
Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Es entfallen also:
auf den Wahlvorschlag A: 20 : 10 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 12 : 10 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C: 8 : 10 = 0, also kein Mandat.
Beispiel II: Gesamtzahl der gültigem Stimmen 40. Zahl der Mandate 3. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnem Wahlvorschläge wie folgt:
ABC
JQ ^2 igWahlzahl ist bei drei zu vergebenden
Mandaten die drittgrößte der so ani/2-5 6 9geschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 10 (18, 12, 10).
Da die drittgrößte Zahl die Stimmenzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen ist (die Hälfte des dritten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, daß jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.
Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate
folgt:
ABC
1065226
Vs =532613
Vs =35178
V* =26136
Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der so
angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35,
26).
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die
Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist,
würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate, auf den
Wahlvorschlag, B: 52 : 26= 2 Mandate, auf den Wahlvorschlag C: 26
:26 = 1 Mandat.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 59Seite 175
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung
eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen
drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf
Dezimalstellen zu errechnen.
ABC
1065226 = 26.00
Vt = 26.50 V2 = 26.00
Sohin ergibt sich, daß die Wahlzahl als fünftgrößte der
angeschriebenen Teilzahlem (106, 53, 52, 35, 26.50) 26.50 ist.
Es entfallen somit
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26.50 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26.50 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26.50 = 0, also kein Mandat.
Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate
ABC
1065325
l/ss =532612
Vs =35178
V" =26136
Seite 176Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,
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