LGBL_OB_19771220_60•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977)
LGBL_OB_19771220_60Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977)Gazette20.12.1977
Organisation s rechtliche Bestimmungen
§ 1 Einberufung
(1)Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Be-
triebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht an
deres bestimmt, durch Anschlag an der Ankün
digungstafel des Betriebsrates vorzunehmen. Der
Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Dienst
nehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehe
stens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.
In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es
die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an meh
reren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten
Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeits
stätte erfolgen.
(2)Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in
ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen.
Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel,
so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer
oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen
nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.
(3)Eine Einberufung der Betriebs (Gruppen-, Be-
triebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat min
destens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfol
gen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die
Tagesordnung und, sofern in derBetriebs(Gmppen-,
Betriebshaupt)versammlung Beschlüsse zu fassen
sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu ent
halten. Soll in der Betriebs(Gruppen-, Betriebs
haupt) Versammlung die Wahl des Wahlvorstandes
vorgenommen werden, so muß die Einberufung
mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben
werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die
Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere
Einberufungsfrist festsetzen.
(4)Die Einberufung kann auch durch Rundschrei
ben oder, in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in
denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, durch mündliche Verlautbarung vor
genommen werden. Der Einberufer hat, sofern die
Einberufung nur durch Rundschreiben oder münd-
liche Verlautbarung erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Dienstnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.
§ 2 Berechtigung zur Einberufung
(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist minde
stens einmal in jedem Kalendeihalbjahr vom Be
triebsrat, die Betriebshauptversammlung mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr vom Betriebsausschuß
einzuberufen.
(2)Nehmen, sofern kein Beriebsrat besteht oder
der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist,
der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder min
destens so viele Dienstnehmer des Betriebes (Dienst-
nehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieden zu wäh
len sind, die Berechtigung zun Einberufung der Be-
triebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen
der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs-
(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens
zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vier
ter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Wird die Einberufung von mehreren Personen vor
genommen, so haben alle die Einberufung zu unter
fertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von
Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, an
derenfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3)Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd
mindestens 20 Dienstnehmer (§ 110 Abs. 1 des Ge
setzes) beschäftigt sind und in denen kein Betriebs
rat besteht öden dieser vorübergehend funktionsun
fähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereini-
gung oder, die Kammer der Arbeiter und Angestell
ten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberöster
reich die Betriebs(Gruppen)versammlung einzube
rufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmem
des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1
bzw. 4) an die im Abs. 2 genannten Berechtigten zu
richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wo
chen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Be
rechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung
der Betriebs (Gruppen) Versammlung vorgenommen,
so kann die zuständige freiwillige Berufsvereini
gung oder die Kammer der Arbeiter und Angestell
ten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberöster
reich die Einberufung vornehmen.
§ 3
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörägkeit der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)Versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
§ 4
Einberufung einer außerordentlichen Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)Versammlung
Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen
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Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammmng, die von den Berechtigten gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) -Versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
§ 5
Durchführung der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt J Versammlung
(1)Den Vorsitz in der Betriebs (Gmppen-,Betriebs-
haupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht an
deres bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Be-
triebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinde
rung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur
aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Ver
hinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vor
sitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung
der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs-
(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Be
schlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit
festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimm
berechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist mit ei
ner Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten.
Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit
von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Be
schluß in den Angelegenheiten des § 114 Abs. 5 und
des § 116 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 des Gesetzes zu
fassen ist.
(2)Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Be-
triebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2
und 3 einberufen wird, führt der Einberufer, Dieser
kann die Vorsitzführung einem Teilnehmer aus dem
Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer als Stell
vertreter übertragen. Ist eine zuständige freiwillige
Berufsvereinicrung oder die Kammer der Arbeiter
und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft
für Oberösterreich der Einberufer, so ist die Be-
triebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist je
der betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer oh
ne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsver
sammlung im Betrieb beschäftigt ist und bei dem
ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahl
recht zu den gesetzcrebenden Körperschaften aus
schließen würde, nicht vorhanden ist.
(3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die
Enthebung des Betriebsrates (§ 116 Abs. 1 Z. 4 des
Gesetzes) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 116
Abs. 2 des Gesetzes) bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
im Sinne des § 114 Abs. 5 des Gesetzes bedürfen
der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl
des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4)Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgen
den nicht anderes vorgesehen ist, durch Hander-
hetoen zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die
Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die
Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über
Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu
erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine sol
che Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann,
sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in ande
ren Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimm
zettels vornehmen lassen.
(5)Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis
festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden
stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Be
triebsrat angehört, der Ermittlung des Abstim
mungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der
Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmun
gen über die Heranziehung weiterer stimmberech
tigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt
werden.
(e) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) über die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)-Versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(s) Binnen einer Woche nach der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer Bekanntmachung, die den Dienstnehmern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen ist, hinzuweisen. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
§ 6 Teilversammlungen
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 des Gesetzes kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat den Kreis der Dienstnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat
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ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Dienstnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungeni kann auch für künftige Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 18 und 23) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
(2)Zutritt zu einer Teilversammlung haben un
beschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Dienst
nehmer, für die nach dem Beschluß des Betriebs
rates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäfts
ordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die
Betriebsratsmitgliederi können an jeder Teilver
sammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie
jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die
für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die
Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzu
rechnen, der sie angehören.
(3)Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt
der Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsaus
schusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsrats
mitglied. § 5 Abs. 1 dritter bis letzter Satz sowie die
Abs. 7 und 8 gelten, sinngemäß. Die Prüfung, ob
die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche
Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der
Betriebsrat (Betriebsausschuß) erst nach Durchfüh
rung aller Teilversammlungen und auf Grund aller
Teilergebnisse vorzunehmen.
(4)Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, so
ist der Tag der letzten Teilversammlung maßge
bend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem
Tag der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)ver-
sammlung, so ist der Tag der ersten Teilversamm
lung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines
Dienstnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der
für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.
§ 7 Tagesordnung
(1)Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit
der Einberufung der Betriebsversammlung bekannt
gegebenen Tagesordnung können von jedem stimm
berechtigten Dienstnehmer gestellt werden. Bis zu
Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-
sammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer,
während der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) Ver
sammlung beim Vorsitzenden einzubringen.
(2)Wird die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)-
versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so
kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung ge
stellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tages
ordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich
betreffen, der durch die Teilversammlung repräsen
tiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern,
kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.
§ 8
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung
Die BetriebsfGruppen-, Betriebshaupt)versamm-lung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
§ 9
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versamm-lungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(ä) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betrieibs(Gruppen-, Betriebshauptjversammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
§ 10 Konstituierung des Betriebsrates
(1)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neu
gewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder
zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebs
rates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese
Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß der
neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf
der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates
seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung
hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen
nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu er
folgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Verständigung über die Einberufung mindestens
drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2)Die Mitglieder des Betriebsrates haben zu
nächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim
men den Obmann zu wählen. Bei Stimmengleich
heit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene
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Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Obmannstelle auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
(3)Nach seiner Wahl hat der Obman den Vorsitz
zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funk
tionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmen
gleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann
gestimmt hat.
(4)Im Fall des Losentscheides bei der Wahl des Obmannes (Abs. 2) ist der (erste) Obmannstellver
treter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen,
die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann
stellt.
(5)Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider
Dienstnehmargruppen (Arbeiter und Angestellte),
so dürfen der Obmann und sein Stellvertreter nicht
der gleichen Gruppe angehören.
(e) Neben dem (ersten) Obmannstellvertreter hat der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Schriftführer und, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden. Erforderlichenfalls kann der Betriebsrat weitere Stellvertreter des Obmannes wählen.
(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorsdilag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.
§ 11
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.
§ 12 Ersatzmitglieder
(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvoischlag.
Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebe*-nen gültigen Stimmen gewählt (§ 132 Z. 3 des Gesetzes), so tritt das Ensatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied öden verzichten mehrere ErsatzmitgliedeK zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Er,satzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Veirzichtser-klärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
§ 13 Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
(1)Die Betriebsratsfunktionäre werden für die
Tätigkeitsdauex des Betriebsrates (§§ 135 und 136
des Gesetzes) gewählt.
(2)Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebs
rates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzuneh
men, wenn
1.die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Ent
hebung eines Funktionärs beschließt;
2.ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3.die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Be
triebsrat erlischt.
(3)Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs
bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller
Betriebsratsmitglieder.
§ 14 Sitzungen des Betriebsrates
(1)Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Ob
mann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2)Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens
einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann
der Obmann, wenn er es für erforderlich erachtet,
jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberu
fen. Der Obmann hat den Betriebsrat binnen zwei
Wochen einzuberufen, wenn es von einem Drittel
der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von
zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3)Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 2 nicht nach, so können die nach Abs. 2
berechtigten Betriebsratsmitglieder einen Antrag bei
der nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungskommission auf Einberufung der Sitzung
stellen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur
Stellvertretung berufene Betriebsratsmitglied, bei
mehreren Stellvertretern in der vorgesehenen Rei
henfolge, sonst einer der gewählten Funktionäre
entsprechend dem Beschluß der nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Einigungskommission.
(4)Die Betriebsratsmitglieder sind von der Ab
haltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe
den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates er
fordern, mindestens einen Tag vorher zu verstän-
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digen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. (s) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon den Obmann in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem Obmann die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, so hat er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
(e) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(-) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
(s) Soweit im § 142 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie im § 144 des Gesetzes oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 18) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(9)Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertretern
der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen In
teressenvertretungen bei Erledigung bestimmter
Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat
angehören, beratend zuziehen.
(10)über die Sitzung ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu führen, die in Kürze insbesondere
den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse
zu enthalten hat und von allen anwesenden Be
triebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist. Die Nie
derschriften sind vom Obmann des Betriebsrates
aufzubewahren.
§ 15 Übertragung von Aufgaben im Einzelfall
(1)Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durch
führung einzelner seiner Befugnisse, die keiner wei
teren Beschlußfassung bedürfen, einem oder meh
reren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebs
rat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und
Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß
übertragen.
(2)Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1
bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Be
triebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls
vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.
§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
§ 17
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen, über den Verlauf der Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die von allen Anwesenden zu unterfertigen sind.
§ 18 Autonome Geschäftsordnung
(1)Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner
Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für
einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder
Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehr
heit von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebs
rates erforderlich.
(2)In der Geschäftsordnung kann insbesondere
geregelt werden:
1.die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäfts
führung von Ausschüssen gemäß den §§ 15
und 16;
2.die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsob
mannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;
3.die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder
bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
4.die Festlegung strengerer Erfordernisse für das
Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Be
triebsrates;
5.zusätzliche Vorschriften über die Art der Be
kanntmachungen des Betriebsrates;
6.Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des
Betriebsrates;
7.die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat ange
hörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
8.die Protokollführung.
(3)Die Beschlußfassung über die Geschäftsord
nung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäfts
ordnung, für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienst-
nehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Ge
schäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine
Abschrift anfertigen zu lassen.
§ 19 Vertretung nach außen
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Be-
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triebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
§ 20 Bekanntmachungen des Betriebsrates
(i) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammrung zu erfolgen.
(J) Alle schriftlichen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
§ 21 Beistellung von Sacherfordernissen
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten, Räume und Gegenstände zu sorgen.
(1)In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten
bestehen„ ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes
des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters
von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam ein
zuberufen. Hat ein Obmann den anderen Obmann
zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schrift
lich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei
Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung
über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Ob
mann allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über
die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2)Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur
durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebs
ausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich
erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere
Dienstnehmergruppe repräsentiert. Für die Wahl des Obmannes, des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist die .Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten, haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl des Stellvertreters des Obmannes.
(3)In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmer
gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen
ist, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebs
ausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienst
nehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppen
stärke entscheidet das Los.
(4)Der Obmann des Betriebsausschusses und des
sen Stellvertreter sind neu zu wählen,,, sobald einer
der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konsti
tuiert hat.
§ 23 Geschäftsführung
(1)Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschus
ses sind, soweit im folgenden nicht anderes be
stimmt wird, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwen
den.
(2)Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebs
ausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn
mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des
Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3)Werden bei einer Abstimmung sämtliche an
wesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt,
so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in wel
cher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei Drit
teln der abgegebenen, Stimmen zustande kommen
kann.
(4)Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person,
so bedarf es für das Zustandekommen eines Be
schlusses der Übereinstimmung] beider Mitglieder
des Betriebsausschusses.
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
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(ä) Soll ein Beschluß über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 156 Abs. 4 des Gesetzes oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefaßt werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem, im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt der Obmann (Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.
(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Obmännern der im, Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder ohne Verzug nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll„ den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig ist.
§ 25 Beschlußfassung
(1)Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Abs. 2
und § 26 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im
Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist.
Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung] weni
ger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an
wesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe
Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die
Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder be
schlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2)Im übrigen sind auf die Betriebsräteversamm
lung § 5 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzu
wenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Nieder
schrift jedem, Betriebsratsobmann zu übersenden, ist,
der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmit
glieder aufzulegen hat.
§ 26 Enthebung des Zentralbetriebsrates
(1)Für eine Beschlußfassung über die Enthebung
des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von
drei Vierteln aller Mitglieder der im Unternehmen
bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 25
Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die
Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim
zu erfolgen.
(2)Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten
Betriebsrates hat dem. Einberufer der Betriebsräte
versammlung zur Enthebung des Zentralbetriebs
rates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermit
teln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsrats-
wahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3)Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberech
tigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer
die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahl
berechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienst-
nehmergruppe) durch die Zahl der von diesem ge
wählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Be
triebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die
Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der
Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten
ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berück
sichtigen.
(4)Die Abgabe der jedem, Betriebsratsmitglied
zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen
Stimmzetteln und, soweit, sich Reststiminen ergeben,
in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht
eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um
eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmen
zahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied
aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebs
ratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimm
zettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer
Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden gan
zen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5)Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind vom
Einberufer auf dem Absümmungsverzeichnis (Abs. 2)
zu vermerken.
(Ü) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung! erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den Vorsitzenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleidigewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als "ja" oder "nein" trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzende hat ferner die Zahl
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der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen„ die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreis der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.
(8) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.
§ 27
(1)Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentral
betriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht, so
gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen
die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch
den Vorsitzenden (§ 26 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer
des Zentralbetriebsrates beendet.
(2)Hat die Betriebsräteversammlung die Enthe
bung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in
der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für
die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestel
len. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Ein
berufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung
zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zen
tralbetriebsrates hinzuweisen.
(3)Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der
Betriebsratsobmann, der in der Betriebsrätever
sammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebs
räten, der Unternehmensleitung, den zuständigen
überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienst-
nehmer sowie den Einigiungskommissionen, die von
der Wahl des Zentralbetriebsrates zu verständigen
waren, bekanntzugeben.
§ 28 Konstituierung
(1)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des ge
wählten Zentralbetriebsrates hat spätestens inner
halb von sechs Wochen nach Kundmachung des
Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvor
stand übermittelten Unterlagen die anderen ge
wählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des
Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) ein
zuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vor
zunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zen
tralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten kön
nen. Im übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie
§ 13 sinngemäß anzuwenden.
(2)Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der kon
stituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates
das Ergebnis auch allen im Unternehmen gewählten
Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem
Betrieb zu sorgen haben.
§ 29 Ersatzmitglieder
Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschilag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
§ 30 Geschäftsführung
(1)Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebs
rates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die
§§ 14 bis 19 und § 21 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der
Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vor
her zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen
in der Regel stattzufinden haben, kann in der Ge
schäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt
werden.
(3)Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebs
rates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebs
ratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebs
rat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachun
gen auch durch die Betriebsratsobmänner für den
Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
§ 31 Freistellung
(1)Liegen die Voraussetzungen des § 189 des Ge
setzes vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zen
tralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mit
gliedern von der Dienstleistung unter Fortzahlung
des Entgelts freizustellen. Der Antrag hat die Namen
der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmit
glieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlus
ses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizu
stellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
(Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des
Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abbe
rufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
(2)Der Antrag auf Freistellung, eines Betriebsrats
mitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzu
teilen. Der Antragi auf Freistellung des Zentralbe
triebsratsmitgliedes ist außerdem der Unterneh
mensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung
des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Frei
stellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im, Fall
des Abs. 1 letzter Satz.
:§ 32 Bildungsfreistellung
(1) Die Freistellung gemäß § 190 des Gesetzes ist
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für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
(2)Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bil
dungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den
Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen,
aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der
Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in
Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme her
vorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen,
daß die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5 und 6
gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages
ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebs
rates gleichzeitig zu übermitteln.
(3)Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des
Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende
Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähi
gen Körperschaften der Dienstnehmer und der
Dienstgeber nachzuweisen.
(4)Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnah
mefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer
besonderen Ausbildung eine Bildungßfreistellung in
der Dauer von über zwei bis zu vier Wochen in
Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die
Umstände darzulegen, die dieses Interesse recht
fertigen.
(5} Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
(e) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung des Be-triebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der zuständigen Einigungskommission (Abs. 7) selbst mit dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder bei Nichtverständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmdtglied und Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat auf Antrag des Betriebsrates oder des freizustellen-
den Betriebsratsmitgliedes die nach dem Standort des Betriebes zuständige Einigungskommission unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.
§ 33 Erweiterte Bildungsfreistellung
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 191 des Gesetzes ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die zuständige Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.
§ 34 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Diens,tnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Befugnisse der Dienstnehmerschaft
§ 35 Betriebsrat
(1)Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Be
fugnisse werden, soweit im folgendem nicht anderes
bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2)Der Betriebsrat kann beschließen, die Aus
übung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für
bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat
mit dessen Zustimmung! zu übertragen. Dem Be
triebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend
schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Ver
ständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit.
Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist
oder sich aus der Natur der übertragenen Angele
genheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der
Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in
Behandlung stehenden Angelegenheit kann die
Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst je
derzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie be
darf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des
Betriebsinhabers.
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§ 36 Betriebsausschuß
(1)In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß
errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes be
stimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse
ausgeübt:
1.Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);
2.wirtschaftliche Informations- und Interventions
rechte (§ 182 des Gesetzes);
3.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß dem § 183 und dem § 184 des Gesetzes;
4.Abschluß, Änderung und Aufhebung von Be
triebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich
alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstneh-
mergruppen1 erfaßt;
5.soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß
vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind,
a)Überwachung der Einhaltung der die Dienst-
nehmer betreffenden. Vorschriften (§ 163 des
Gesetzes);
b)Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);
c)allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Ge
setzes);
d)Mitwirkung an betriebs- und unternehmens
eigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohl
fahrtsemrichtungen (§§ 168 und 169 des Ge
setzes).
(2)Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließ
lich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht
vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können
vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3)Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwen
den.
§ 37 Gemeinsamer Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübt.
§ 38 Zentralbetriebsrat
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom: Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
§ 39 Beratung gemäß § 166 des Gesetzes
(1)Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen
(§ 166 des Gesetzes) ist einvernehmlich zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Be
schließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen
Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige
monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies
dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
(2)Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die
Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und
ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebs
rat hat ebenfalls die von ihm verlangtem Beratungs
gegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekannt
zugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere
Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen
der überwachungs-, Interventions- und Informa
tionsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der
Beratung gemacht werden.
(3)Sofern Betriebsänderungen (§ 183 des Ge
setzes) oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die
erhebliche Auswirkungen auf die Dienstnehmer des
Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sol
len, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berech
tigt„ an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Ver
treter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden.
Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander
rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu ma
chen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner
Interessenvertretung zu ermöglichen.
(4)Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst
während der Beratung zum Beratungsgegenstand
gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch
der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der
Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertre
tern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Kör
perschaften verlangen.
(5)Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber kön
nen sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen
Beratungsgegeniständen die Abgabe der endgültigen
Stellungnahme für die nächste gemeinsame Bera
tung vorbehalten.
§ 40
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtun-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
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Wirtschaftliche
gen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 167 des Gesetzes) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung von der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden, Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.
§ 41
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung
und Schulung
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen! Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über
3.die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im
Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 3 der O. ö. Land-
und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsord-
nung 1967, LGB1. Nr. 53, erforderliche Einrich
tung und Führung des Betriebes;
4.die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
5.den Abschluß von besonderen Ausbildungsver
trägen;
6.den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung
von Lehrverträgen.
§ 42
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
(1)Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor
einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbe
triebsratsfonds) am Errichtung"- oder Verwaltungs
aufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue
Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstel
lung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Ver
fügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann
der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.
(1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Dis-ziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber
nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimimungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Dienstnehmer zu hören.
(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.
§ 44
(1)Für die Berechnung der Frist von acht Arbeits
tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beab
sichtigten, Kündigung Stellung, nehmen kann, sind
nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund
der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrheit
der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
(2)Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsich
tigten) Kündigung kann nur auf Grund eines Be
schlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehr
heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
bedarf.
(3)Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht aus
drücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen
des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der
Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfech
tungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach
seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers
vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Be
triebsrat die Kündigung nicht an, so hat der Dienst
nehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen, nach
Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die
Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses
Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann,
wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht
vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
(4)Hat der Betriebsrat zur Verständigung, über die
beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des
Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der
Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang
der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
(5)Auf die Anfechtung von Entlassungen finden
die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Ar
beitstage beträgt.
§ 45
und
Informations-, Interventions-Beratungsrechte
Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 60
das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 46 Fristenberechnung
(1)Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag. nicht mitgerechnet, in den der Zeit
punkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der An
fang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit
dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der
nach der betreffenden Fristenbestimmung in Be
tracht kommenden Woche, der durch seine Benen
nung, dem Tag entspricht, an dem die Frist begon
nen hat.
(3)Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch
Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar
freitag nicht behindert.
(4)Fällt das Ende einer Frist auf einem Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder; den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
nicht eingerechnet.
§ 47 Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 42/1950, in der Fassung LGB1. Nr. 21/1955 außer Kraft. Muster für die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung
Kundmachung
Der Arbeiter-(Angestellten-)Betriebsrat des Betriebes
beruft für , den , um Uhr,
Ort .-:
eine
Betriebsversammlung * Gruppenversammlung *
mit folgender Tagesordnung ein:
Seite 190Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977,
beruft für , den , um Uhr,
Ort :
eine
Betriebshauptversammlung
mit folgender Tagesordnung ein:
1
2
3
4
5
Der Obmann des Betriebsausschusses:
, am
(Ort)(Datum)(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
¦ 1
'T
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 60Seite 191
Anlage B
(zu § 5 der Vdg.)
Muster für die Niederschrift über die Betriebs (Gruppen-,
Betriebshaupt) Versammlung
Niederschrift
über die am in um Uhr
stattgefundene Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt-, Teil)
Versammlung. *
Den Vorsitz führte ,
Anwesende Betriebsräte und Ersatzmitglieder
ArbeiterAngestellte
Anwesende Rechnungsprüfer:
Von der Betriebsführung war anwesend:
Als Vertreter überbetrieblicher Interessenvertretungen waren
anwesend:
Seite 192
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 60
Vor Eingang in die Tagesordnung wurde die Beschlußfähigkeit festgestellt:
Anwesend waren stimmberechtigte Dienstnehmer, davon Arbeiter
undAngestellte.
Nachdem weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend war und die Beschlußfähigkeit nicht gegeben war, wurde die Versammlung eine halbe Stunde unterbrochen. *
Nachdem die Beschlußfähigkeit gegeben war, wurde nachstehende Tagesordnung behandelt:
(Ort)
, am
(Datum)
(Unterschrift)
Nichtzutreffendes streichen
Landesgesetzblat*für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr.
60
Seite 193
Anlage C
(zu § 11 der Vdg.)
Muster für die Anzeige über Konstituierung des Betriebsrates
Anzeige
Arbeiter-*
über die Konstituierung des Angestellten-* Betriebsrates
gemeinsamen*
im Betrieb:
Tag der Betriebsratswahl:
wurden nachstehende Funk-In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates am
tionäre gewählt:
Vor- und ZunameGeb. DatumAnschriftBeruf
Obmann:
Obm.-Stellv.
Schriftführer
Kassaverwalter
Auf Grund des Wahlergebnisses ergibt sich nachstehende Reihenfolge der Ersatzmitglieder
Der Obmann des Betriebsrates:
(Ort)
..., am
(Datum)
(Unterschrift)
Seite 194
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26.'Stück, Nr. 60
Anlage D
(zu § 14 der Vdg.)
Muster für die Niederschrift über Sitzungen des Betriebsrates (- ausschusses)
Niederschrift
über die am in Betriebsrats* (Betriebsausschuß*) Sitzung.
umUhr stattgefundene
Anwesend:
Betoiebsratsmitglieder
Ersatzmitglieder
Zusätzlich eingeladen waren: ....
Tagesordnung
.., am
(Ort) Nichtzutreffendes streichen
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