LGBL_OB_19771220_61•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten seiner Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977)
LGBL_OB_19771220_61Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten seiner Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977)Gazette20.12.1977
§ 1 Betriebsratsumlage
(1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchfüh
rung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der
Dienstnehmerschaft kann die Betriebs (Gruppen) -
Versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Ein
hebung einer Betriebsratsumlage beschließen, Zur
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von minde
stens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstneh-
mer erforderlich. Die Betriebsratsumlage darf höch
stens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts
betragen.
(2)Zur Antragstellung an die Betriebs (Gruppen) -
Versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates er
forderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche
vor dem Stattfinden der Betriebs (Gruppen) Ver
sammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3)Zur Vorbereitung und Erleichterung der Be
schlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der
Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
1.eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten
der Geschäftsführung des Betriebsrates und für
die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrts
einrichtungen sowie für die Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienst
nehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Be
träge mit entsprechenden Angaben über deren
Errechnung;
2.einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
3.Vorschläge über die Regelung der vertretungs
weisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10)
und über die Art und Weise der Auflösung des
Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung
seiner Mittel (§12 Abs. 1).
(4)Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)ver-
sammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer
Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der
Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land-
und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden Landarbeiterkammer für Oberösterreich genannt) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
§ 2
Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
§ 3 Betriebsratsfonds
(1)Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage so
wie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebs
ratsfonds.
(2)Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu
den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet
werden. Aus dem Betriebsratsfonds sind auch die
den einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates sowie
den Rechnungsprüfern (§ 21) in Ausübung ihrer
Tätigkeit erwachsenen Barauslagen zu entrichten.
(3)Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom
Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Landarbeiter
kammer für Oberösterreich bekanntzugeben.
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1)Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat.
(2)über die Einnahmen und Ausgaben sind ent
sprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen
und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen,
(3)Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Ob
mann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter (§10 Abs. 4 bis 6 der O. ö. Land
wirtschaftlichen Betriebsratsgeschäftsordnung 1977,
LGBl. Nr. 60/1977).
§ 5
(1)Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt
über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Be
triebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus
dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebs
rates zu. unterfertigen und vom Kassaverwalter ge
genzuzeichnen.
(2)Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebs
ratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des
Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung
aufzunehmen.
§ 6
(1)Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind
vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Be
hälter zu verwahren.
(2)Größere Geldbeträge, die nicht für den laufen
den Bedarf benötigt werden, sind bei einem ge-
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eigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der
Postsparkasse einzulegen.
§ 7
(1)Der Obmann des Betriebsrates und die Rech
nungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeich
nungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand
zu überprüfen.
(2)Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rech
nungsprüfer sowie bei jedemi Wechsel in der Person
des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unver
züglich einen Kassaabschluß zu machen. Werden
Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich ge
eignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen.
Erforderlichenfalls hat der Obmann des Betriebs
rates dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu
einer Beschlußfassung, durch den Betriebsrat der
Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der
Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Bar
mittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die
Rechnungsprüfer sowie die Landarbeiterkammer für
Oberösterreich unverzüglich davon in Kenntnis zu
setzen.
§ 8
(1)Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner
Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung
binnen einer Woche„ hat der Betriebsrat bzw. haben
die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über
die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich
Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind
gesondert auszuweisen.
(2)Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
1.Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
2.sonstige Eingänge.
(3)Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert
auszuweisen:
1.der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Be
triebsratsmitglieder und Rechnungsprüfer gelei
steten Zahlungen;
2.der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur
Deckung der sonstigen Kosten der Geschäfts
führung gemacht wurden;
3.die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durch
führung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten
der Dienstnehmerschaft aufgewendet wurden.
(4)Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende
Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann
und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von
den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5)Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungs
ausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in
der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu
machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer
des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsicht
nahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 9
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die
vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, Sparbücher, Belege,
Niederschriften und
sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
§ 10 Vertretungsweise Verwaltung
(1)In der Versammlung, in der die Einhebung
einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1),
hat die Betriebs(Gruppen)versamm:lung auch eine
Regelung über die Verwaltung und Vertretung des
Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines or
dentlichen Verwaltung" (Vertretungs) organs (§ 4)
zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige
Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchst
dauer der vertretungsweisen Verwaltung und die
dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu
bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie
die Verständigung der für die vertretungsweise
Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehr
heit) im jeweiligen Vertretungsfall zu erfolgen hat.
(2)Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung)
des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten
Dienstnehmern (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) sowie
anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehr -
heiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsver
hältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zu
stimmung übertragen werden.
(s) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)ver-sammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(4)Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt, so
obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebs
ratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordent
lichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens
aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem, an
Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen
im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Land
arbeiterkammer für Oberösterreich die vertretungs
weise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall
kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Land
arbeiterkammer für Oberösterreich vom, Fehlen ei
nes ordentlichen Verwaltungs (Vertretung") organs
verständigen.
(5)Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen
Verwaltung Betrauten haben die Landarbeiterkam
mer für Oberösterreich, den Betriebsinhaber sowie
prüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme
bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu
setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
§ 11 Voraussetzungen
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die
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durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs-(Gruppen)versammlung, vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
§ 12 Art und Weise der Auflösung
(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der
Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebs
ratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere
Regelung über die Art und Weise der Auflösung
des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner
Mittel zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind
nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der
dauernden Betriebseinstellung oder dem Ablauf der
durch Gesetz oder Beschluß der Betriebs (Gruppen)-
Versammlung vorgesehenen Höchstdauer der ver
tretungsweisen Verwaltung (§ 11) gefaßt wurden.
(2)Der Vorsitzende der Betriebs (Gruppen) Ver
sammlung hat jeden Beschluß über die Art und
Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die
Verwendung seiner Mittel der Landarbeiterkammer
für Oberösterreich unverzüglich schriftlich bekannt
zugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzu
machen.
§ 13 Durchführung der Auflösung
(1)Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so ob
liegt die Durchführung der Auflösung des Betriebs
ratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer
dem. Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorste
hende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rech
nungsprüfern sowie der Landarbeiterkammer für
Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch
Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2)Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechen
schaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu er
stellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Be
endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die
Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abge
schlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsobmann
gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern
den Betriebsratsfonds binnen zwei Wochen aufzu
lösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämt
liche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsrats
fonds betreffen, der Landarbeiterkammer für Ober
österreich zu übermitteln.
(3)Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der
Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung
(§10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat die durch Be
schluß der Betriebs(Gruppen)versammlung damit
betraute Person (Personenmehrheit), im Fall des
§ 10 Abs. 4 der an Lebensjahren älteste Rechnungs
prüfer bzw. die Landarbeiterkammer für Oberöster
reich die Auflösung durchzuführen. Die Abs. 1
und 2 gelten sinngemäß.
§ 14
Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 31, § 33 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 34 und 38 gelten sinngemäß.
§ 15
Die Durchführung der Auflösung, des Betriebsratsfonds obliegt der
Landarbeiterkammer für Oberösterreich, wenn
1.kein Beschluß der Betriebs (Gruppen)versamm-
lung über die Art und Weise der Auflösung des
Betriebsratsfonds und die Verwendung der
Mittel vorliegt;
2.der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versaminlung
keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwen
dung der Mittel vorsieht;
3.der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung
undurchführbar geworden ist;
4.die Auflösung des Betriebsratsfonds zwei
Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates noch nicht abgeschlossen ist.
§ 16
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die Landarbeiterkammer für Oberösterreich über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ;§ 17 Verschmelzung
(1)Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen: für
das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt,
so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds
zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der
sich daraus ergebenden Vermögensübertragung ob
liegt dem neugewählten Betriebsrat.
(2)Der Betriebsrat hat die Landarbeiterkammer
für Oberösterreich unverzüglich von der Verschmel
zung sowie von der Durchführung der sich daraus
ergebenden Vermögensübertragung, zu verständi
gen. Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat
die Durchführung der Vermögensübertragiung durch
einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu
überwachen; § 32, § 33 zweiter und dritter Satz so
wie die §§34 und 38 gelten sinngemäß.
§ 18 Trennung
(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach, dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen. Als Stichtag gilt der Tag der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl eines getrennten Betriebsrates.
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(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung, obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertra-gung für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe durchzuführen. § 17 Abs, 2 gilt sinngemäß.
§ 19
Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines
gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der
Dienstnehmergruppen
(1)In der Versammlung, in der die Errichtung
eines gemeinsamem Betriebsrates beschlossen wird
(§ 114 Abs. 5 des Gesetzes), hat jede Gruppenver
sammlung auch über die Verwendung des bestehen
den Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu be
schließen.
(2)Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemein
samen Betriebsrates ist das Vermögen des gemein
samen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds auf
zuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen
beschließen neuerlich die Errichtung eines gemein
samen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Be
rücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der
Gruppenversamnilungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen
solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurch
führbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz
sinngemäß.
(3)Auf die Durchführung der Vermögensübertra
gung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 20
In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die Landarbeiterkammer für Oberösterreichi § 15 sinngemäß anzuwenden.
§ 21 Wahl
(1)Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage
beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs (Gruppen) Ver
sammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stell
vertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit
mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungs
prüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.
(2)Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die
Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen
wurde, zu erfolgen.
§ 22
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigtem Dienstnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
§ 23
(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die
Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen
soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neuge
wählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf
der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2)Die Einberufung, hat den Hinweis zu enthalten,
daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele
Kandidaten! enthalten dürfen, als Rechnungsprüfer
(ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schrift
lich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs-
(Gruppen)versammlung erstattet werden können.
§ 24
(1)Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist
über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzu
stimmen; jeder Stimmberechtigte kann nur für einen
Wahlvorschlag seine Stimme abgeben. Als gewählt
gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
hat.
(2)Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehr
heit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang kön
nen Stimmern gültig nur für die beiden Wahlvor
schläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt
gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent
scheidet das Los.
(3)Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so
können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs-
(Gruppen) Versammlung stimmberechtigten Dienst
nehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Be
triebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben, werden. In
diesem Fall ist für jeden Rechnungsprüfer (Stellver
treter) ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.
Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 25
(1)Unmittelbar nach der Feststellung des Wahl
ergebnisses hat der Vorsitzende der Betriebs (Grup-
pen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu
verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen
drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als
angenommen.
(2)Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl
im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungs
tafel des Betriebsrates kundzumachen und dem Be
triebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Einigungskommission, den zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer
sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich
schriftlich mitzuteilen.
§ 26
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs (Gruppen) Versammlung an-
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läßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(2)Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat der
Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer
vorzubereiten und durchzuführen.
(3)Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Be
triebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkund
machung auszuschreiben; außer dem im § 19 Abs. 2
der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlord
nung 1977, LGB1. Nr. 59, vorgeschriebenen, Inhalt
hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
1.die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) sowie
2.folgende Vorschriften:
a)Jede wahlwerbende Gruppe kann einen ge
meinsamen Stimmzettel für die Wahl der
Rechnungsprüfer und des Betriebsrates auf
legen.
b)Gemeinsame Stimmzettel sind durch Auf
schrift als Vorschlag der betreffenden wahl
werbenden Gruppe oder einer bestimmten
Organisation zu bezeichnen.
c)Stimmzettel, die nur für die Wahl der Rech
nungsprüfer verwendet werden können, müs
sen sich von den Stimmzetteln für die Be
triebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder
eine andere besondere Kennzeichnung unter
scheiden.
(4)Ein Wahlvorschlag nach § 20 der O. ö., Land
wirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 kann
auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rech
nungsprüfer enthalten. Werden keine solchen ge
meinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf
Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer
§ 20 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahl-
ordnungi 1977 sinngemäß anzuwenden.
(5)§ 22 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsrats
wahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahl
karte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die
Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.
(e) § 23 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
(7) § 24 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muß, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will der Wähler seine Stimme nur für
einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
(8)§ 26 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebs
ratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maß
gabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar nach dem
öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen ge
meinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem
Vermerk "Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu
versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies
einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahl
vorstand unmittelbar nach dem öffnen des Wahl
kuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem
Vermerk "Betriebsrat" oder den Vermerk "Rech
nungsprüfer" zu versehen; im übrigen hat der
Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rech
nungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung
für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
(9)Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2 bis 4
sowie die §§ 29 und 31 der O. ö. Landwirtschaft
lichen Betriebsratswahlordnung 1977 sinngemäß
Anwendung.
(10)Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,
so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszu
schreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen
gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abge
geben werden, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2
dritter und vierter Satz sinngemäß.
(u) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daßi der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.
§ 27 Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 28 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeit-
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raumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter),
1.wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die
Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
beschließt (§ 29);
2.bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung oder
Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
3.wenn die nach dem Standort des Betriebes zu
ständige Einigungskommission die Wahl der
Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
4.wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funk
tionsunfähig werden.
(2)Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf
des im, § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die
Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertre
ter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser
Wahl.
(3)Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellver
treters) endet, wenn
1.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion
zurücklegt;
2.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum: Mit
glied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt
wird;
3.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem
Betrieb ausscheidet
(4)Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung
der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im, Betrieb kund
zumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem
Standort des Betriebes zuständigem Einigungskom
mission, den zuständigen freiwilligen Berufsver
einigungen der Dienstnehmer sowie der Landar
beiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzu
teilen.
§ 29 Enthebung der Rechnungsprüfer
Die Betriebs(Gruppen) Versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
§ 30 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie
des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) zu erfolgen hat;
4.auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine
Überprüfung vorzunehmen;
5.bei jedem Wechsel in der Person des Kassaver
walters den Kassaabschluß zu überprüfen und
dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Be
scheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe
auszustellen;
6.bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebs
rates dessen Rechenschaftsbericht und Geba
rungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeich
nen.
(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versamimlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs„ höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältestem Rechnungsprüfer.
§ 31
(1)Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse
ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Be
richtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versamm-
lung zu machen.
(2)Die Rechnungsprüfer haben überdies den Be
triebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder
Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kennt
nis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung
zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestell
ten Mängel auch der Landarbeiterkammer für Ober
österreich schriftlich bekanntzugeben.
(3)Festgestellte Mängel, die eine sofortige Unter
suchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Ob
mann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich
mündlich bekanntzugeben.
§ 32
(1)Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tun
lichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf
Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglie
der des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie
jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungs
prüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder
lichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die
Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle
ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsrats
fonds, des Betriebes und der Dienstnehmer ver
pflichtet.
§ 33 Revision
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung, der
Mittel des Betriebsrats-
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fonds obliegt der Landarbeiterkammer für Oberösterreich. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisorem), zu betrauern.
Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind, übertragen werden.
§ 34
(1)DER REVISOR HAT SICH GEGENÜBER DEM BETRIEBS
RAT MIT EINEM VON DER LANDARBEITERKAMMER FÜR
OBERÖSTERREICH AUSGESTELLTEN AUSWEIS UND EINEM
SCHRIFTLICHEN AUFTRAG ZU LEGITIMIEREN, AUS DEM DIE
BEFUGNIS ZUR REVISION DES BETRIEBSRATSFONDS HERVOR
GEHT.
(2)Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maß
gabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunfts
erteilung verpflichtet sind.
§ 35
(1)Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal
jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu
unterziehen.
(2)Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungs
prüfer um die Vornähme einer Revision, so ist dem
Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision
auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprü
fer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach
Abs. 1.
§ 36
(1)Die Revision hat sich auf die Gebarung mit
der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Ver-
mögenschaftem des Betriebsratsfonds, insbesondere
auf die Gebarung in den ausschließlich vom Be
triebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung un
terliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchfüh
rung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den
die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebs
rates sowie die ausschließliche Verwendung, der Mit
tel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 be
zeichneten Zwecken.
(2)Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die
Belege und den Kassastand, gegebenenfalls auch
das Inventar und den Warenstand zu überprüfen.
Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie
des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwal
ters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters)
sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu
erfolgen.
§ 37
(1)Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Re
visionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und
den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im
übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäß.
(2)Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht un
verzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Ge
genstand eines Berichtes an die nächste Betriebs-
(Gruppen)versammlung zu machen.
§ 38 Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen
der Revisoren sind von der Landarbeiterkammer für
Oberösterreich zu tragen.
§ 39 Zentralbetriebsratsumlage
(1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentfalbetriebsrates und zur Errichtung und Er
haltung von Wohlfahrtseinrichtungen) der Dienst-
nehmerschaft der Betriebe des Unternehmens kann
die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zen
tralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen be
stehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zen
tralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höch
stens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsum
lage betragen.
(2)Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräte
versammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebs-
rates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist
spätestens eine Woche vor dem. Stattfinden der Be
triebsräteversammlung den Obmännern der im Un
ternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben,
die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in
Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt
sinngemäß.
§ 40
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 41 Zentralbetriebsratsfonds
(1)Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsum
lage sowie sonstige für die im § 39 Abs. 1 bezeich
neten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden
den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentral
betriebsratsfonds.
(2)Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen
nur zu den im § 39 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
§ 42
Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
(1)Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds
obliegt dem Zentralbetriebrat. § 4 Abs. 2 sowie die
§§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maß
gabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen
Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte
Betriebsrat betraut werden kann.
(2)Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der
Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Ver
hinderung sein Stellvertreter.
§ 43 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
(1) Der Zentitalbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
Seite 202
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,
Nr. 61
1.wenn die Voraussetzungen für die Errichtung
eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen
sind;
2.nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräte
versammlung vorgesehenen Höchstdauer der
vertretungsweisen Verwaltung;
3.bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an
Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ab
lauf von sechs Monaten.
(2)Auf die Durchführung der Auflösung sind die
§§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3)Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß
der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwal
tung^ Vertretungs)organ hat unverzüglich einen
Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis
zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende
Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der
Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsrats
umlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds ge
leistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen den
zu den einzelnen Betriebsiratsfonds zuletzt beitrags
pflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinn
gemäß.
§ 44 Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräte-
versammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbe-triebstrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
§ 45 Revision
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
§ 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt fÜT Ober-österreich in Kraft.
Muster
Einnahmenbeleg Nr.: E
Einzahler:
Betrag: S
(in Worten:
Begründung der Einzahlung:
am
19..
Kassier
Betriebsratsobmann
Anlage B
Muster
Ausgabenbeleg Nr.: A
Empfänger:
Betrag: S
(in Worten:
Begründung der Auszahlung:
)
Überweisung auf Konto: bei:
, am
19..
Kassier
Empfänger
Betriebsratsobmann
Seite 204
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 61
Anlage C
Muster
Reisekostenrechnung
Rechnungsjahr
für Herrn Funktion
Tag, Monat der Reise Dienstreise nach ....
Dauer des Dienstgeschäftes Beförderungsmittel
von - bis(Autobus, Bahn, eigener PKW usw.)
Wegstrecke
Erläuterung des Dienstgeschäftes ....
Unterschrift
Es wird hiemit bestätigt, daß die Dienstreise im Auftrag des Betriebsrates durchgeführt wurde und da
für die umseitig angeführten Reisekosten gemäß Beschluß des Betriebsrates vom
auszuzahlen sind.
Kostenrechnung
Geldbetrag
Tagegeld
Übernachtungsgeld
Fahrtkosten (Autobus, Bahn)
Zuschlag für E-, D-Züge
Entschädigung für Wegstrecken mit eigenem PKW, Moped, Motorrad' km zu.
Ort und Datum
zusammen
Betrag erhalten:
Betriebsratsobmann
Empfänger
Nichtzutreffendes streichen
Kassier
Kassabuch
Muster
Geschäftsjahr ....
Seite:
Sonstige
Text
Einnahmen
BR-Umlage
Geschäftsführung
Ausgaben
Wohlfahrtsmaßnahmen
Sonstige
Büromaterial
Reisekosten, Aufwände
Gesetze u. K.-Verträge
Betriebsangehörige (einzl.)
Familienangehörige
sonstige (Betriebs-ausfl., Weihnachtsf.)
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26.
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Muster
Gebarungsausweis des Betriebsratsfonds
Anlage E
für die Zeit vombis
197
Einnahmen:
Betniebsratsumlage: Sonstige Einnahmen: Zusammen:
sg
Ausgaben für die Geschäftsführung
Büromaterial
Reisekosten, Aufwände
Gesetze, Kollektivverträge
Ausgaben für Wohlfahrtsmaßnahmen
Betriebsangehörige (einzeln)
Familienangehörige
Sonstige (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier usw.)
Sonstige AusgabenSg
Zusammen
Zusammenfassung
Einnahmen Ausgaben . Kassastand Kontostand
am . am
Stand des Sparbuches am
Sg
Zusammen:
Für die Richtigkeit des vorstehenden Gebarungsausweises
, den KassierBetriebsratsobmann
Gegenzeichnung durch die Rechnungsprüfer
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