geändert wird
Artikel I
Die Sozialhilfeverordnung 1976, LGB1. Nr. 73, wird wie
folgt geändert:
- Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten: "(2) Die Richtsätze betragen für
a)den Alleinunterstützten . .. . S 2540,-;
b)den Hauptunterstützten . .. . S 2310,-;
c)den Mitunterstützten
aa) bis zum vollendeten 12. Lebens
jahre S1200,-;
bb) ab dem auf die Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden
MonatserstenS1400,-;
d)ein Kind in fremder Pflege
aa) bis zum vollendeten 12. Lebens
jahre S 2130,-i
Seite 212
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 28.
Stück, Nr. 65
Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden; weiters können auch Beihilfen zur Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht in angemessener und ortsüblicher Höhe gewährt werden, soweit dies zur Erreichung des Lehrzieles der allgemeinbildenden Pflichtschulen notwendig und zielführend ist;"