a)Stachelhalsbänder für das Führen und Anhängen
von Hunden. Ausgenommen ist die Verwendung
von Stachelhalsbändern für die Abrichtung und
Dressur von ungestümen Hunden auf hiefür be
stimmten Plätzen oder Revieren mit Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche Be
willigung darf nicht an Personen erteilt werden,
die wegen Tierquälerei (§ 222 StGB,
BGB1. Nr. 60/1974) rechtskräftig von einem Gericht verurteilt oder
wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft wurden;
b)Halsbänder, Halsketten, Brustgeschirre und Beiß
körbe, die eng sind, einschneiden, die Atmung
erschweren oder zu Verletzungen führen können;
c)Anbindematerial, mit dem sich der Hund ver
letzen kann. Bei einer Kette darf die Drahtstärke
der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten. Das An
bindematerial muß dem Körpergewicht und der
Größe des Hundes angepaßt sein;
d)bei der Anbindehaltung Anbindevorrichtungen,
die bei Hunden mit einer Schulterhöhe bis zu
35 cm weniger als 3 m und bei Hunden mit einer
Schulterhöhe über 35 cm weniger als 5 m lang
sind;