LGBL_OB_19771228_72•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Ried im Innkreis und Schärding
LGBL_OB_19771228_72Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Ried im Innkreis und SchärdingGazette28.12.1977
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1977 betreffend die überörtliche Beseitigung des Hausund Sperrmülls in den politischen Bezirken Ried im Innkreis und Schärding
Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, in Verbindung mit § 23 des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975, wird verordnet:
§ 1 Ziele
(1) Der Schutz der Umwelt insbesondere des Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer, der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen Zielen der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4 und 11 O. ö. ROG.).
(2) Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des Abs. 1 erfordert u.
§ 2 Maßnahmen
(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele
wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für
den in den politischen Bezirken Ried im Innkreis
und Schärding anfallenden Haus- und Sperrmüll im
Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis betrieben.
(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Ried
im Innkreis und Schärding haben bei Festlegung
der Art und des Standortes der öffentlichen Müll
beseitigung gemäß § 23 des O. ö. Abfallgesetzes
davon auszugehen, daß eine den Grundsätzen des
§ 3 des O. ö. Abfallgesetzes entsprechende Beseiti
gung des Haus- und Sperrmülls zur Erreichung der
im § 1 dieser Verordnung umschriebenen Ziele eine
Benützung der überörtlichen Müllbeseitigungsan
lage im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis
(Abs. 1) erfordert.
(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs
anlage im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis
(Abs. 1) dürfen in den politischen Bezirken Ried im
Innkreis und Schärding Müllablagerungsplätze für
Haus- und Sperrmüll für Zwecke der öffentlichen
Müllbeseitigung nicht mehr errichtet oder verwen
det werden. Vertragliche Vereinbarungen, die die
sem Verbot entgegenstehen, sind zum ehestmögli
chen Zeitpunkt aufzulösen, werden jedoch bis zu
ihrer Auflösung durch diese Verordnung nicht be
rührt.
(4)In den politischen Bezirken Ried im Innkreis
und Schärding sind bestehende Ablagerungsplätze
für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtli
chen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Gemein
de Ort im Innkreis (Abs. 1) nach den jeweils in Be
tracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, ins
besondere den Bestimmungen des O. ö. Abfallge
setzes, ehestmöglich aufzulassen und zu kultivieren.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
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