LGBL_OB_19771228_73•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben festgelegt werden (Sperrzeiten-Verordnung 1978)
LGBL_OB_19771228_73Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben festgelegt werden (Sperrzeiten-Verordnung 1978)Gazette28.12.1977
Betriebsart:Sperrstunde:
06.00 Uhr 08.00 Uhr
08.00 Uhr 06.00 Uhr
a)Hotel, Gasthof, Gasthaus,
Rasthaus, mit Ausnahme
der Gästebeherbergung: 02.00 Uhr
06.00 Uhr 18.00 Uhr
b)Restaurant, Speisehaus: 02.00 Uhr
c)Weinstube, Bierstube,
Branntweinstube, Eis
diele/Eissalon:02.00 Uhr
d)Cafe, Kaffeehaus, Cafe-
Restaurant:04.00 Uhr
e)Cafe-Konditorei, Espres
so, Büffet, Imbißstube,
Jausenstation und kon
zessionsfreie Betriebe, so
fern nicht bei der Kon
zessionserteilung (Gewer
beanmeldung) eine ande
re Sperrzeit festgelegt
worden ist:24.00 Uhr
f)Bar:06.00 Uhr
(2) Für die Gästebeherbergung (Abs. 1 lit. a) wird keine Sperrzeit festgelegt.
(3)Die in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an
Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe
dürfen über die im Abs. 1 festgelegten Sperrzeiten
hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach
der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vor
gesehenen Verkehrsmittels bzw. eine Stunde vor
und nach der für den jeweiligen Flugplatz behörd
lich genehmigten Betriebszeit oder für die Abwick
lung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeord
neten erweiterten Betriebszeit offen gehalten wer
den.
(4)Die Gastgewerbebetriebe in den Autobahn
stationen unterliegen keiner Sperrzeit.
§ 2
Die im § 1 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Neujahrsnacht) und für die Nächte vom
Faschingssamstag bis zum Aschermittwoch.
§ 3
(1)Gemäß § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973
a)hat der Gastgewerbetreibende die Gäste recht
zeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerk
sam zu machen;
b)haben die Gäste den Gastgewerbebetrieb späte
stens zur Sperrstunde zu verlassen;
c)hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume
und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
ausgenommen die der Beherbergung dienenden,
während der Sperrzeit geschlossen zu halten.
Während der Sperrzeit darf er Gästen weder den
Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen
noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und
die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder
auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt be
wirten.
(2)Gemäß § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973
ist in Beherbergungsbetrieben die Verabreichung
von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste
auch während der Sperrzeiten gestattet.
Seite 218
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 30.
Stück, Nr. 73 u. 74
§ 4
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 Z. 11 GewO. 1973 bestraft.
§ 5
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1. JÄNNER 1978 IN
KRAFT.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Landeshauptmannes vom
zeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und
Schankgewerbe, in der Fassung der Verordnung
vom 24. Jänner 1969, LGB1. Nr. 10, außer Kraft.
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