LGBL_OB_19780130_1•Verordnung des Landeshaupmannes von Oberöstereich, womit zum Schutze des Grund- wassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hagelsberg und Kronsdorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19780130_1Verordnung des Landeshaupmannes von Oberöstereich, womit zum Schutze des Grund- wassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hagelsberg und Kronsdorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette30.01.1978
folgend bis zur Abzweigung der Heuberger Bezirksstraße, dieser Bezirksstraße folgend bis zur Abzweigung des Pfaffinger Ortschaftsweges in Dietach, diesem Ortschaftsweg folgend bis zu seiner Einmündung in die Panholz Bezirksstraße, dieser Bezirksstraße in östlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung der Angersberger Bezirksstraße, dieser folgend bis zur Querung durch die Gemeindegrenze zwischen Dietach und Hargelsberg, dieser Gemeindegrenze in westlicher Richtung folgend bis zu ihrer Querung durch den Thannerbach, diesem bachab-wärts folgend bis zu seiner Querung mit der Binderberg Gemeindestraße, dieser folgend in östlicher Richtung bis zu ihrer Einmündung in die Angersberger Bezirksstraße, dieser folgend und in der Folge entlang der Volkersdorfer Bezirksstraße bis zur Abzweigung des Weggrundstückes Nr. 617, KG. Volkersdorf, entlang dieses Weggrundstückes bis zu seiner Einmündung in das Weggrundstück Nr. 616/1 derselben KG., entlang dieses Grundstückes bis zu seiner Einmündung in die Rabenbergstraße (Grundstück Nr. 621/4, KG. Volkersdorf), diese Straße entlang bis zu ihrer Kreuzung; mit der Autobahn Wien,- Salzburg (AI), entlang dieser Autobahn in östlicher Richtung bis zu ihrer Kreuzung mit dem Weggrundstück Nr. 1658/3, KG. Enns, diesem Weggrundstück entlang bis zu seiner Einmündung in den Ortschaftsweg Perlenstraße (Grundstück Nr. 1670/13, KG. Enns), diesem Weg folgend über die Mauthausener Bundesstraße hinweg entlang des Verbindungsweges von Neu-Gablonz nach Forstberg zurück zum Ausgangspunkt.
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 1. Stück, Nr. 1
a)die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung gewerblicher und industrieller Be
triebsanlagen, bei denen grundwassergefährden
de Stoffe oder Abwässer anfallen,
b)Eingriffe in den Boden, die 5 m Tiefe überschrei
ten, sowie Maßnahmen, die an den Hängen
Schotter bloßlegen,
c)die Auflassung von Bachschwinden und die
Durchführung von Bachregulierungen, die den
Grundwasserhaushalt ändern.
§ 5
(t) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage
dieser Verordnung (Karte 1 : 25.000) planlich dargestellt.
(2)Straßen, Wege und Brücken, sowie Gewässer,
die als Grenze angeführt sind, sind in das Grund
wasserschongebiet nicht einbezogen.
(3)Beim Amt der o. ö. Landesregierung, bei den
Bezirkshauptmannschaften Linz-Land und Steyr-
Land, beim Stadtamt in Enns und bei den Gemein
deämtern in Dietach, Hargelsberg und Kronstorf ist
eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsicht
nahme aufzulegen.
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