Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taiskirchen im Innkreis | Omnilex
LGBL_OB_19780412_18•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taiskirchen im Innkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taiskirchen im Innkreis
LGBL_OB_19780412_18Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taiskirchen im InnkreisGazette12.04.1978
der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Taiskirchen im Innkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 20. März 1978 der Gemeinde Taiskirchen im Innkreis, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Taiskirchen im Innkreis:
Von Silber und Blau schräglinks gemutet; belegt mit einem roten Schrägbalken mit drei silbernen, an den Fängen gestümmelten Adlern.