Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traunkirchen | Omnilex
LGBL_OB_19780412_19•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traunkirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traunkirchen
LGBL_OB_19780412_19Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde TraunkirchenGazette12.04.1978
der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Traunkirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 20. März 1978 der Gemeinde Traunkirchen, politischer Bezirk Gmun-den, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Traunkirchen:
Erniedrigt, bogenförmig geteilt; oben in Blau drei silberne, eins zu zwei gestellte, fliegende Möwen, von denen die zweite linksgewendet ist; unten in Gold ein blauer Bogenbalken.