Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Edlbach | Omnilex
LGBL_OB_19780523_22•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Edlbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Edlbach
LGBL_OB_19780523_22Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EdlbachGazette23.05.1978
der o. ö. Landesregierung vom 10. April 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edlbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 10. April 1978 der Gemeinde Edlbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Edlbach:
Auf blauem, wellenförmigen Schildfuß, darin eine silberne Wellenleiste, in Gold ein grünes Erlenblatt, von dessen Stiel rechts und links ein grüner, nach oben gebogener Zweig mit drei grünen, auswärts gewendeten Früchten aufwächst.