LGBL_OB_19780622_28•Gesetz über die Teilung von Waldgrundstücken (O.ö. Waldteilungsgesetz)
LGBL_OB_19780622_28Gesetz über die Teilung von Waldgrundstücken (O.ö. Waldteilungsgesetz)Gazette22.06.1978
Gesetz
vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (O. ö. Waldteilungsgesetz)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGB1. Nr. 440, beschlossen:
§ 1
Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.
§ 2
(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.
(2)Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen,
wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung
eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen
an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für
die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbe
wirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1)
überwiegen.
(3)öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind
insbesondere begründet:
a)in der Landesverteidigung,
b)im öffentlichen Verkehrs- und Fernmeldewesen,
c)im Wasserbau,
d)in der Energiewirtschaft,
e)im Bergbau,
f)in der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie
g)in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bo
denreform.
§ 3
(1)Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2
Abs. 1 sind berechtigt:
a)der Waldeigentümer,
b)die zur Wahrnehmung der öffentlichen Inter
essen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständi
gen,
c)in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahn
zwecke die Inhaber von Konzessionen! gemäß
§ 17 des Eisenbahngesetzes, BGB1. Nr. 60/1957,
d)in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortlei
tung, Verteilung und Speicherung von Energie
die Unternehmungen, die solche Anlagen betrei
ben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden
kann oder Leitungsrechte begründet werden kön
nen sowie
e)wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von
öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maß
nahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung
die Waldteilung notwendig ist.
(2)Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungs
bewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten,
welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2
Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maß
nahme konkret anzuführen, zu deren Verwirk
lichung die Waldteilung notwendig ist.
(3)Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der
nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Aus
zug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Lie
genschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein
Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes
oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher
Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht
kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters
sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der
zu teilenden Liegenschaft anzuführen.
§ 4
(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls
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(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.
§ 5
Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 6
(1)Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein
Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zu
grunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht be
reits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die
Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilli
gung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan
im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzu
legen.
(2)Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbe-
scheides sind das öffentliche Interesse an der Wald
teilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren
Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
§ 7
(1)Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichen
falls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen,
die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum
Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2
im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbeson
dere ist für die Durchführung der Maßnahme eine
angemessene Frist festzulegen.
(2)Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die
Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die
Maßnahme, die Anlaß, für die Erteilung der Wald
teilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden
ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maß
nahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durch
geführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem
Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern,
wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung ge
mäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.
(3)Alle die Wirksamkeit des Waldteilungsbewil-
ligungsbescheides betreffendem Bedingungen und
Auflagen sind anläßlich der grundbücherlichen
Durchführung einer Waldteilung (§ 8) im Grund
buch ersichtlich zu machen.
(4)Tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft,
so hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Be
zirksverwaltungsbehörde die Waldteilung zu lö
schen und den früheren Grundbuchsstand wieder
herzustellen. Die Einleitung eines auf Löschung der
Waldteilung gerichteten Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.
§ 8
(1)Die Teilung von Waldgrundstücken ist un
wirksam, wenn die Voraussetzungen nach diesem
Gesetz nicht vorliegen.
(2)Die Teilung eines Waldgrundstückes im Sinne
des § 1 darf erst dann durchgeführt werden, wenn
dem Grundbuchsgericht
1.bei Grundstücken, die im Grenzkataster oder
im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald
zugeordnet sind,
a)ein rechtskräftiger Waldteilungsbewilligungs-
bescheid,
b)eine Rodungsbewilligung für diese Grund
fläche oder
c)ein Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 mit der
Feststellung, daß es sich nicht um Wald
handelt,
vorliegt;
2.bei Grundstücken, die im Grenzkataster oder
Grundsteuerkataster der Benützungsart landwirt
schaftlich genutzte Grundflächen (wie Acker,
Wiese, Hutweide) oder Alpe zugeordnet sind,
a)einer der in Z. 1 genannten Bescheide vor
liegt oder
b)die Bezirksverwaltungsbehörde nicht inner
halb von sechs Wochen ab dem Einlangen der
Verständigung durch das Grundbuchsgericht
(Z. 3) mitteilt, daß ein Bescheid gemäß Z. 1
erforderlich erscheint.
3.Das Grundbuchsgericht hat die Bezirksverwal
tungsbehörde bei Grundstücken im Sinne der
Z. 2 lit. b von jedem die Teilung betreffenden
Antrag unter Angabe des zu teilenden Grund
stückes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde,
Grundstücksnummer) zu verständigen. Kann
nicht ausgeschlossen werden, daß Wald im Sinne
des Forstgesetzes 1975 vorliegt, so hat die Be
zirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsge
richt innerhalb von sechs Wochen ab dem Ein
langen der Verständigung davon Mitteilung zu
machen. In diesem Falle ist die grundbücherliche
Durchführung erst nach Vorliegen eines der in
Z. 1 genannten Bescheide zulässig.
(3)Erfolgt die Teilung eines Waldgrundstückes
ohne Vorliegen der Voraussetzungen, so ist § 7
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf von
drei Jahren ab Eintragung der Waldteilung ins
Grundbuch kann ein solcher Antrag nicht mehr ge
stellt werden.
§ 9
Wird ein Antrag gemäß § 2 Abs. 1 nicht vom Waldeigentümer gestellt,
so ist die grundbücherliche Durchführung der Teilung des
Waldgrundstückes nur dann zulässig, wenn derjenige, zu dessen
Gunsten die Waldteilungsbewilligung erteilt
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wurde, gleichzeitig das Eigentumsrecht oder ein sonstiges nicht nur vorübergehend eingeräumtes dingliches Recht an dem betreffenden Grundstücksteil erwirbt.
§ 10
Wird die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, das sich auf einen Teil eines Waldgrundstückes bezieht, auf Grund des O. ö. Grundverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 53/1975, beantragt, so hat die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zu versagen, wenn die Teilung gegen das Verbot gemäß § 1 dieses Ge-
setzes verstoßen würde und eine rechtskräftige Waldteilungsbewilligung nicht vorliegt.
§ 11
Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
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