der o. ö. Landesregierung vom 5. Juni 1978, mit der die Schonzeitenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
Die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 19/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 haben die Bestimmungen über die Schonzeiten für die Stockenten und für alle anderen Arten von Wildenten und die graue Wildgans zu lauten:
"Stockenten . . . vom 1. Jänner bis 31. August. Alle anderen Arten von Wildenten und