Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1978 über die Baubewilligungspflicht bestimmter Bodenuntersuchungen
Auf Grund des § 41 Abs. 5 lit. a und Abs. 6 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen einschließlich der Aufstellung von Maschi-
nen und anderen Geräten sowie die Baustelleneinrichtung zur Durchführung von Bodenuntersuchun-gen bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit es sich um die Vornahme von Bodenuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Speichern von mineralischen Rohstoffen oder Kohlenwasserstoffen handelt.
§ 2
Der Bauwerber hat sich zur Ausführung eines gemäß § 1
bewilligungspflichtigen Bauvorhabens einer gesetzlich hiezu befugten
Person (Bauführer) zu bedienen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft