Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Oswald bei Haslach | Omnilex
LGBL_OB_19780906_44•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Oswald bei Haslach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Oswald bei Haslach
LGBL_OB_19780906_44Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Oswald bei HaslachGazette06.09.1978
der o. ö. Landesregierung vom 21. August 1978 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Oswald bei
Haslach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 21. August 1978 der Gemeinde St. Oswald bei Haslach, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Oswald bei Haslach:
Erniedrigt geteilt; oben in Silber ein schwarzer, linksgewendeter Rabe mit einem roten Ring im Schnabel, unten in Blau ein silberner Pfahl.