LGBL_OB_19780914_45•Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland
LGBL_OB_19780914_45Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik DeutschlandGazette14.09.1978
Landesverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1978 über Änderungen des Verlaufes
der Staatsgrenze zwischen der Republik Dsterreich
(Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik
Deutschland
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
(1)Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der
Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundes
republik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten
Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Ver-
fassungisgesetzes in der Fassung von 1929).
(2)Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte
Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2
des O. ö. Landes-Verfassungsgeisetzes 1971).
§ 2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1.Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Re
publik Österreich (Land Oberösterreich) und der
Bundesrepublik Deutschland;
2.Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
vom 20. April 1977 über den Verlauf der ge
meinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt
"Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem
Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Boden-
see" sowie über Befugnisse der Grenzkom
mission;
3.Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 ge
nannten Vertrag.
§ 3
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-
Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem
Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem
abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500)
dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die
Anlagen
1(Beschreibung der Staatsgrenze),
2(Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und
3(Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
Artikel II
§ 4
(1)Die dem Hoheitsgebiet des Landes Ober-Öster
reich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebiets
teile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhält
nis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung
der Landesregierung zuzuweisen.
(2)Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demsel
ben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landes
verfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rück
wirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - un
beschadet des Inkrafttretens - auch bereits von
dem der Kundmachung dieses Landesverfassiungs-
gesetzes; folgenden Tag an erlassen werden.
Artikel III
§ 5
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes -¦ in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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