LGBL_OB_19780914_48•Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
LGBL_OB_19780914_48Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der LänderGazette14.09.1978
Artikel 2 Kommissionsmitglieder
(1)Jedes Land bestellt für die Dauer von drei
Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommis
sion. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes
kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied be
stellt werden. Eine Person kann von höchstens drei
Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2)Die Mitglieder der Kommission sind zum Still
schweigen über den Inhalt und das Ergebnis der
Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
Artikel 3 Begutachtung
(1)Zur Begutachtung eines Films sind für jedes
Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom
jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestell
ten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder,
die von mehreren Ländern bestellt sind, können an
der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für
die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimm
pflicht. An der Herstellung oder finanziellen Ver
wertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von
dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2)Für eine Begutachtung müssen mindestens
sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein,
die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An
einer wiederholenden Begutachtung eines Films
gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3)Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird
diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewer
tungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungs
stufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzäh
lung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche
Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist
die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstim
mung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmen
gleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe
bzw. Ablehnung.
(4)Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller ein
mal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimm
berechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist
unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und
innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5)Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen,
wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wo
chen nach Bekantgabe des Begutachtungsergebnis
ses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
Artikel 4 Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Nö Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Artikel 5 Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
Seite 84
Landesgesetz;blatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 19.
Stück, Nr. 48
(2)Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist
die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt
einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das
letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung
mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung un
verzüglich mitzuteilen.
(3)Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land
solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
Artikel 6 Begutachtungsgrundsätze
(1)Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des
Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und
festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung
gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervor
zuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung
von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung aus
geschlossen.
(2)Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch
Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsord
nung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3)Die Bewertung gilt nur für die Fassung des
Films, in der ,er begutachtet wurde. Eine Änderung
der Fassung eines Films liegt insbesondere dann
vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten
oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderun
gen, die den Titel, das Format oder den Verleiher
betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung
eines Films.
(4)Die Bewertung der synchronisierten Fassung
eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begut
achtung auch für die Originalfassung, wenn zwi
schen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede
bestehen. Di,e Begutachtung der Originalfassung
kann jedoch beantragt werden.
(0) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
Artikel 7 Filmprädikatisierung
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.
Artikel 8
Ausfertigung und Hinterlegung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubtigte Abschriften übermittelt.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 10 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.
Artikel 11 Revision
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
Artikel 12 Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon
unverzüglich alle Länder benachrichtigt.
Eisenstadt, am 16. Juni 1978
Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Theodor KERY
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: RATZENBÖCK Josef
Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: WALLNÖFER
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: WAGNER
Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: HASLAUER
Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: i. V. Dr. MANDL
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: MAURER
Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Dr. NIEDERL
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Leopold GRATZ
Nach Mitteilung der Verbindungsstelle der Bundesländer tritt diese Vereinbarung gemäß ihrer Art. 9 und 12 am 19. September 1978 in Kraft.
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