LGBL_OB_19780926_53•Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978)
LGBL_OB_19780926_53Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978)Gazette26.09.1978
Gesetz
vom 14. Juli 1978 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft
in Oberösterreich (O. ö. Landwirtschaftsgesetz 1978)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Förderungsziele
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Bestand und
die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft zu
sichern und sie in die Lage zu versetzen, ihre Auf
gaben zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen.
(2)Es sind insbesondere anzustreben:
1.die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaft
lich gesunden und leistungsfähigen Bauernstan
des in einem funktionsfähigen ländlichen Raum;
2.die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Fami
lienbetriebe, deren Erträgnisse allein oder in
Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb
ein den anderen Berufsgruppen angemessenes
Einkommen nachhaltig sichern;
3.die Anhebung der sozialen Verhältnisse der in
der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölke
rung auf den Stand der sozialen Verhältnisse
der übrigen Bevölkerung;
4.die Gewährleistung einer bestmöglichen Ver
sorgung der Bevölkerung mit einwandfreien
landwirtschaftlichen Produkten unter Bedacht-
nahme auf die Versorgung in Krisenfällen;
5.die Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruk-
tur sowie der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und
Luft;
6.die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland
schaft;
7.die Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die
für die ausreichende Ausstattung des ländlichen
Raumes insbesondere mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist.
§ 2 Förderungsgrundsätze
(1)Die Förderungsmaßnahmen sind darauf aus
zurichten, daß durch sie die Eigeninitiative des Be
triebsinhabers angeregt und seine Selbsthilfe er
gänzt wird.
(2)Bei der Gewährung von Förderungsmaßnah
men ist jeweils Bedacht zu nehmen auf:
a) die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Förderungswerbers;
b)
die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen
Fachkenntnisse des Förderungswerbers ;
c) die besonderen Bedingungen bei der Bewirtschaftung;
die Erreichbarkeit des Zweckes der Förderung;
d)
und
allfällige andere Förderungsmaßnahmen Maßnahmen der
Bodenreform.
(3)Bei der Gewährung von Leistungen auf Grund
dieses Gesetzes ist auch darauf Bedacht zu nehmen,
ob das Ziel der Föpderungsmaßnahme zweckmäßiger
und ökonomischer durch individuellei Förderung oder
durch Beteiligung an Zusammenschlüssen Im Sinne
des § 9 erreicht werden kann.
(4)Bei Förderungen auf Grund dieses Gesetzes ist
auf Flächernwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne
des Oiberösterreichischeni Raumordnungsigesetzes -
O. ö. ROG., LGB1. Nr. 18/1972, sowie auf festgelegte
Planungen des Bundes, des Landes oder benach
barter Länder Bedacht zu nehmen.
(5)Soweit es zur gezielten regionalen Durchfüh
rung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist,
sind Raumordnungsprogramme für den agrarischen
Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 O. ö. ROG. zu
erstellen und den Förderungsmaßnahmeni zugrunde
zu legen. Im diesbezüglichen Verfahren gemäß § 10
O. ö. ROG. hat die Landesregierung auch die Land-
wirtschaftskommissiion (§ 18) zuhören.
(e) Im Bereich der tierischen Veredelungsproduk-
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tion dürfen Förderungen nach diesem Gesetz nur bäuerlichen Betrieben im Sinne des § 19 Abs. 2 gewährt werden.
(7) Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Zuständigkeit; Bereitstellung von Landesmitteln
(1)Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen
gemäß § 1 zu fördern.
(2)Die Durchführung obliegt, soweit dieses Ge
setz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.
(3)Für die Bereitstellung von Landesmitteln ist
im Landesvoranschlag nach Maßgabe der vorhande
nen Mittel vorzusorgen.
II. ABSCHNITT Arten der Förderung; Förderungsrichtlinien § 4 Arten der Förderung
Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
(1)Soweit es zur Durchführung der auf Grund
dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnah
men erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Förderungsrichtlinien durch Verordnung zu
erlassen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung die Landiwirtschaftsfeommission (§ 18), die Lanidwintschaftskammer für Oberösterreich und
die Landaribeiterkamimer für Oberösterreich zu hören.
(2)Die Förderungsrichtlinien haben unter Zugrun
delegung der Förderungsziele (§ 1) und Förderungs
grundsätze (§ 2) Regelungen zu enthalten:
eine allfällige Rückerstattungspflicht für gewährte Förderungsleistungen; die Rückerstattungspflicht kann insbesondere festgelegt werden: wenn die Förderung durch unrichtige Gesuchsangaben erschlichen wurde, wenn Förderungsleistungen widmungswidrig verwendet wurden oder wenn bei Gewährung der Förderung erteilte Auflagen oder Bedingungen bzw. vom Förderungswerber übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
III. ABSCHNITT Förderungsbereiche
§ 6 Infrastruktur
(1)Zur ausreichenden Ausstattung mit Einrich
tungen der Infrastruktur sind durch geeignete Maß
nahmen insbesondere zu fördern:
a)der Anschluß der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe an das allgemeine Wegenetz durch ge
eignete Wege; hiebei ist anzustreben, daß diese
ganzjährig mit Lastkraftwagen befahren werden
können (äußere Verkehrslage);
b)die ausreichende Versorgung des ländlichen
Raumes mit Telefonanschlüssen;
c)die Sicherung der Wasserversorgung und der
erforderlichen Abwasserbeseitigung;
d)der Ausbau der Energieversorgung.
(2)In den Fördetrungsrichtlinien (§ 5) können für
die Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen
Höchstbelastungsgrenzen für landwirtschaftliche Be
triebe festgelegt werden. Diese richten sich nach
dem Eigenleistungsvermögen des Förderungswer
bers und nach der Höhe der durchschnittlichen Be
lastung anderer Berufsgruppen, die diese bei der
Durchführung der infrastrukturellen Maßnahme auf
sich nehmen müssen.
§ 7 Agrarstruktur
Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind durch geeignete Maßnahmen
insbesondere zu fördern:
a)Grundzusammenlegungen;
b)Siedlungsmaßnahmen (wie Besitzaufstockungen)
im Interesse der Erhaltung bäuerlicher Klein-
und Mittelbetriebe;
c)Meliorationen, wie Ent- und Bewässerungsan
lagen, Geländekorrekturen und Kultivierungen-,
d)der Bau von Wegen zur Erschließung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke (innere Ver
kehrslage) ;
e)Maßnahmen zum Schutz der Agrarstruktur im
Zusammenhang mit außerlandwirtschaftlichen
Eingriffen einschließlich der dadurch notwendi-
,gen Folgemaßnahmen;
f)die Ablösung und Umwandlung von Nutzungs
rechten;
g)die Erhaltung und Verbesserung der Almen.
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§ 8
Betriebliche Maßnahmen
Zur Rationalisierung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Voll-, Zu-und Nebenerwerbsbetriebe sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere zu fördern:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirt
schaftsgebäuden;
b)die Verbesserung der technischen Einrichtungen
und Ausstattung der Betriebe;
c)die pflanzliche, tierische und forstliche Produk
tion einschließlich der Spezial- und Sonderkul
turen sowie Maßnahmen zur Pflege der Tierge
sundheit und des Pflanzenschutzes;
d)die Sicherung des Ernteertrages gegen Hagel
schäden ;
e)der Zuerwerb, z. B. die Einrichtung und der Aus
bau der bäuerlichen Fremdenverkehrswirtschaft
unter Berücksichtigung der Lage der gesamten
Fremdenverkehrswirtschaft in regionaler Sicht.
§ 9 überbetriebliche Maßnahmen
(1)Zur Sicherung einer marktgerechten Produk
tion sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirt
schaft ist die Bildung und die Tätigkeit folgender
Zusammenschlüsse durch geeignete Maßnahmen zu
fördern:
a)Betriebshilferinge;
b)Zusammenschlüsse zur Durchsetzung von be
stimmten Beratungszielen (z. B. Beratungsge
meinschaften, Förderungsringe);
c)Zusammenschlüsse zur Bereitstellung von Be
triebsmitteln und Leistungen (z. B. Maschinen
ringe, Gästeringe, Mahl- und Mischgemeinschaf
ten);
d)Zusammenschlüsse zur Förderung einer markt
gerechten Produktion mit Zusammenfassung des
Angebotes (Produktions- und Angebotsgemein
schaften) ;
e)Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Vermark
tung und Verwertung (Vermarktungs- und Ver
wertungseinrichtungen) ;
f)Zusammenschlüsse zur genetischen Verbesse
rung der Tier- und Pflanzenproduktion;
g) Zusammenschlüsse, die in sonstiger Weise oder allgemein den oben
genannten Zielen dienen.
(2)Förderungen auf Grund dieses Gesetzes kön
nen Zusammenschlüssen im Sinne des Abs. 1 nur
dann gewährt werden, wenn deren satzungs- oder
statutenmäßigen Ziele, ihre fachliche Führung und
ihre Gebarung die Erreichung des Zweckes der
Förderungsmaßnahme in geeigneter und ökonomi
scher Weise erwarten lassen.
(3)Die Förderung der im Abs. 1 angeführten Zu
sammenschlüsse kann erforderlichenfalls auch da
durch erfolgen, daß die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich mit Zustimmung der Landesregierung
Beratungskräfte zur Verfügung stellt.
§ 10
Absatzförderungs- und Versorgungssicherungs-maßnahmen
(1)Im Förderungsbereich des Absatzes, der Ver
wertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung
land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Be
triebsmittel sowie der Absatzwerbung und Markt
berichterstattung sind bei Bedarf Förderungsmaß
nahmen zu treffen, die unter besonderer Bedacht-
nahme auf die Sicherung der Nahrungsmittelversor
gung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden
Produktion und Landbewirtschaftung sowie der
Sicherung des Absatzes dienen.
(2)Förderungen gemäß Abs. 1 sind nach Maß
gabe ihrer Leistung jenen Betrieben oder Zusam
menschlüssen zu gewähren, die zum Absatz, zur
Verwertung, zur Vermarktung oder zur Lagerhal
tung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und
Betriebsmittel beitragen, und zwar ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform.
(3)Bevor marktentlastende Absatzförderungs- und
Versorgungssiicherungsmaßnahmen auf dem
Schlachtviahseiktor getroffen werden, die das Niveau
der Konsumentenipreise beeinflussen können, sind
die Landwirtschaftsikammer für Oiberösterreich, die
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberöster-
reich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Oberösterreich und dier österreichische Gewerk-
schaftsbund, Landesexekutive Oberösterreich, zu
hören.
§ U Soziale Maßnahmen
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes kommen als Maßnahmen für die Förderung insbesondere in Betracht:
a)Maßnahmen, die der Ausbildung und dem Ein
satz von Betriebshelfern, Familien- und Haus
haltshelferinnen dienen;
b)die Gewährung von Notstandshilfen zur Weiter
führung von Betrieben, deren Familien unver
schuldet in Not geraten sind;
c)Maßnahmen zur Erhaltung von geeigneten Ar
beitsplätzen für familieneigene und familien
fremde land- und forstwirtschaftliche Arbeits
kräfte einschließlich der Schaffung von Eigen
heimen und Dienstwohnungen;
d)Maßnahmen zur Erhöhung der Unfallsicherheit
in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
.§ 12
Außerschulische Weiterbildung und berufliche Erwachsenenbildung
(1) Zur außerschulischen Weiterbildung der Landjugend sowie für
die berufliche Erwachsenenbil-
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dung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen als Maßnahmen für die Förderung in Betracht:
(2) Förderungen auf Grund des Abs. 1 lit. b und c können juristischen Personen nur gewährt werden, wenn deren gesetzlicher oder statutarischer Aufgabenbereich überwiegend im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft steht, Dies gilt sinngemäß für natürliche Personen, wobei deren gesamter Tätigkeitsbereich in Betracht zu ziehen ist, § 13 Beratung
Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende, unentgeltliche Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen sicherzustellen.
§ 14 Förderung der Bäuerin
Die durch die besondere Lage des Berufsstandes geprägte Stellung der Bäuerin in der bäuerlichen Familie und im Betrieb ist sowohl bei den Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen als auch durch geeignete eigenständige Maßnahmen zu verbessern. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit landwirtschaftlich genutzt werden, aber nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommt die Gewährung von folgenden Ausgleichszahlungien in Betracht:
(2)Die Voraussetzungen für die Gewährung ei
ner Bewirtschaftungsprämie sind unter Bedachtnah-
me auf die Größe der landwirtschaftlichen Nutz
fläche und auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirt
schaftung sowie abgestimmt auf das Interesse der
Öffentlichkeit an der Erhaltung des ländlichen Rau
mes und unter Berücksichtigung der gemäß § 2 des
Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGB1. Nr. 299, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 267/1978 er
lassenen bzw. gemäß § 12 Abs, 2 leg. cit. in Geltung
stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, soweit sie
Oberösterreich betreffen, in Förderungsrichtlinien
(§ 5) festzulegen. In diese Förderungsrichtlinien ist
eine verbindliche Zusage für die Gewährung der
Bewirtschaftungsprämie für alle jene Fälle aufzu
nehmen, bei denen die in den Förderungsrichtlinien
festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(3)Alpungsprämien können unter Bedachtnahme
auf den aufgetriebenen Viehstand gewährt werden.
In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind insbesondere
die Voraussetzungen für die Gewährung hinsicht
lich der in Betracht kommenden Flächen, des emp
fangsberechtigten Personenkreises, der Tierarten
bzw. das Mindestalter der Tiere und die Höhe der
Prämie festzulegen.
V. ABSCHNITT
Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage
der oberösterreichischen Land- und Forstwirtschaft;
Landwirtschaftskommission
§ 16 Bericht
Die Landesregierung hat jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich festzustellen, über diese Feststellungen und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten hat die Landesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Landtag zu berichten.
§ 17 Unterlagen
(1)Zur Feststellung der wirtschaftlichen und so
zialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können
alle hiezu geeigneten Unterlagen der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik
herangezogen werden. Insbesondere kann ein land-
und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut ver
traglich beauftragt werden, die Buchführungsergeb
nisse einer ausreichenden Anzahl land- und forst
wirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl
zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwir
kung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
ist freiwillig.
(2)Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich
der Beratung oder Förderung land- und forstwirt
schaftlicher Betriebe erhoben oder festgehalten
worden sind und sich auf bestimmte Betriebe be
ziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe
für andere Zwecke nicht herangezogen werden.
T
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§ 18 Landwirtschaftskommission
(1)Beim Amt der Landesregierung wird die Land-
wirtschaftskommission gebildet, der folgende Auf
gaben zukommen:
a)Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen
sowie Abgabe von gutachtlichen Äußerungen
und von Empfehlungen an die Landesregierung
im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Be
richtes gemäß § 16;
b)Wahrnehmung des Begutachtungsrechites: bei Ab
fassung eines Raumordnungsprogrammes für den
agrarischen Sachbereich (§ 2 Abs. 5 letzter Satz);
c)Wahrnehmung des Begutachtungsrechtes vor Er
lassung von Förderungsrichitlinien durch Ver
ordnung (§ 5 Abs, 1 letzter Satz; § 6 Abs. 2);
d)Wahrnehmung des Begutachtungsrechites gemäß
§21.
(2)Der Kommission gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
a)als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregie
rung, das für die Angelegenheiten der Land- und
Forstwirtschaft zuständig ist;
b)fünf von ider Landesregierung unter Bedacht-
nahme auf das Kräfteverhältnis der politischen
Parteien im Landtag bestellte Vertreter mit der
Maßgabe, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtags-
geschäftsOrdnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens
ein Vertreter zu entfallen hat.
(s) Der Landwirtschaftsikommisision gehören, als beratende
Mitglieder an:
a)der mit den Angelegenheiten des Agrar- und
Forstrechtes beim Amt der Landesregierung be
faßte leitende Beamte;
b)zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich;
c)ein Vertreter der Landarbeiterfcammer für Ober-
österreich;
d)ein Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Oberösterreich;
e)ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und An
gestellte für Oberösterreich;
f)ein Vertreter des, österreichischen Gewerk
schaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich.
(4)Soweit dies erforderlich ist, kann die Land
wirtschaf tsikommission weitere fachkundige Per
sonen mit beratender Stimme beiziehen,
(5)Die Vertreter gemäß Abs, 3 lit. b bis f werden
von den dort genannten Interessenvertretungen be
stellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden,
(6)Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2
lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landes
regierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ge
mäß Abs. 2 lit, b und für jedes beratende Mitglied
gemäß Abs, 3 lit. ib bis f ist für den Fall der Ver-
hinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. a richtet sich nach der Vertretung im Amt.
(7)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Landwirt
schaftskommission gemäß Abs, 2 lit. b sind für die
Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu
bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch
nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode: des
Landtages bis zur Konstituierung der neuen Land-
wiritschaftskommission wahrzunehmen,
(8)Die Landwirtschaftskommission ist beschluß
fähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und
mindestens drei gemäß Abs, 2 lit. b bestellte Mit
glieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Be
schlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr
heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9)Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskom
mission nach Bedarf, jedenfalls aber innerhalb
eines Zeitraumes von vier Wochen einzuberufen,
wenn dies von mindestens zwei stimmiberechtigten
Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten
Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgaben
bereich der Landwirtschaftskommission fallen muß,
verlangt wird.
(10)Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landes
regierung hat einen durch die Tätigkeit entstan
denen Aufwand angemessen zu entschädigen.
VI. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die tierische Veredelungs-produktion
§ 19 Tierische Veredelungsproduktion
(1)Zum Schutz der tierischen Veredelungspro
duktion durch bäuerliche Betriebe kann die Landes
regierung, sofern bundesgesetzliche Bestimmungen
dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung
Höchstbeitandsgrößen für die tierische Verede
lungsproduktion durch juristische oder physische
Personen festlegen, die die Voraussetzungen gemäß
Abs. 2 lit. a bis c nicht erfüllen.
(2)Unter tierischer Veredelungsproduktion durch
bäuerliche Betriebe ist die Produktion durch physi
sche Personen zu verstehen, die
a)einen in ihrem Besitz befindlichen bäuerlichen
Betrieb selbst bewirtschaften,
b)für die tierische Veredelungsproduktion über
wiegend eigene Futtermittel aus ihrem Betrieb
verwenden und
c)auf Grund ihrer Tätigkeit Mitglied der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.
(3)Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat darauf Be
dacht zu nehmen, daß die bäuerliche tierische Ver
edelungsproduktion aufrechterhalten wird und die
Versorgung der Bevölkerung mit tierischen Ver
edelungsprodukten sichergestellt ist. Höchstbe-
standsgrößen sind nach Maßgabe der gezüchteten
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oder gemästeten Tiere und unter Bedaditnahme auf den Umfang des erforderlichen Zukaufs von Futtermitteln festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzuheben oder entsprechend anzupassen, wenn sich die Voraussetzungen für ihre Erlassung maßgeblich geändert haben.
§ 20 Strafbestimmungen
Wer einer Verordnung, die gemäß § 19 erlassen worden ist, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs,behörde mit einer Geldstrafe bis zu 300.000,- S zu bestrafen. VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 21 Durchführung
Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Land'wirtschaftsikommlssion die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Gesetzes der Lanidwirtschaftskamimer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkamimer für Ob er Österreich zu übertragen.
§ 22 Abgabenbefreiung
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine
Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 23 Erster Bericht; Geltungsbereich
(I) Der erste Bericht gemäß § 16 ist über das Jahr 1979 zu
erstatten.
(2) Die Geltung anderer Landesgesetze, die die Gewährung von Förderungen an die Land- und Forstwirtschaft vorsehen, wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
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