LGBL_OB_19780926_55•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau- Gebührenverordnung)
LGBL_OB_19780926_55Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau- Gebührenverordnung)Gazette26.09.1978
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September
1978 betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh-
und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr.
177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 220/1978 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB], Nr. 331, wird verordnet:
§ 1
(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der zu untersuchenden Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
12345
GrundgebührGemeinde-zuschlag einschließlich
AusgleichskassenzuschlagGesamtgebühr
Umsatzsteuer
SSSS
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
bei Einhufern und Rindern37 -3,50444,50
bei Kälbern bis zu drei Monaten20 -23 -25
3 bei Schweinen18,502,3,-23,50
bei Schafen und Ziegen13 -2 -1,-16 -
bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei
Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo-
naten und bei anderen zu untersuchenden
Tieren 7,-2 -110 -
B. Für jede Trichinenschau9 -91 -12,-
C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung
BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung des Fleischbe-
schau-Übergangsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331)
für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und
die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg5 -1 -0,506,50
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Verordnung BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung
des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,
BGBl. Nr. 33140,-4 -1,-45,-
(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 60,-, so erhöht sich die zu entrichtende Grund-
gebühr auf insgesamt S 60,-• (Mindestgebühr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr erhöht sich der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer auf S 5,-.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 23.
Stück, Nr. 55
§ 2
Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr (§ 1
Abs. 1 Spalte 2), wenn
a)die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen
außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten
Beschauzeiten oder Schlachttage durchgeführt
wird oder
b)keine Beschauzeiten oder Schlachttage festge
setzt sind und die Untersuchung über ausdrück
liches Verlangen zwischen 17 Uhr und 7 Uhr
oder an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
durchgeführt wird oder
c)die Lebendbeschau verzögert wird, weil das zu
untersuchende Tier zu dem bei der Anmeldung
angegebenen Zeitpunkt nicht bereitsteht oder
d)die Schlachtung so verzögert wird, daß die
Fleischbeschau bei Rindern erst später als eine
Stunde, bei sonstigen Schlachttieren erst später
als eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer
angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorge
nommen werden kann.
§ 3
(1)Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. A oder die
Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie die Zuschläge
gemäß § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrich
ten, wenn nur die Lebendbeschau ohne nachfolgende
Fleischbeschau oder wenn bei Schlachtungen oder
bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau statt
gefunden hat.
(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch
dann zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und
zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier
mit der höchsten Gebühr -, wenn sich der Be
schauer auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte
begeben hat, die Lebendbeschau aber nicht vorneh
men kann, weil der Besitzer die beabsichtigte
Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
§ 4
Der Tierbesitzer hat neben den von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu
entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den
Beschauer (§§8 und 9) und gegebenenfalls die Kosten der
bakteriologischen Fleischuntersuchung zu tragen, wenn
1.die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen
außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten
Beschauzeiten oder Schlachttage durchgeführt
wird oder
2.vor der Fleischbeschau eine unzulässige Zerle
gung des Schlachttieres oder eine Entfernung
oder eine unzulässige Bearbeitung einzelner
Teile stattgefunden hat oder
3.durch eine Handlung des Besitzers im Sinne der
Z. 2 die bakteriologische Fleischuntersuchung er
forderlich wurde oder
4.der Besitzer bzw. sein Stellvertreter ohne Er
stattung der Notschlachtungsanzeige die Anmel
dung zur Lebendbeschau unterlassen hat.
§ 5
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer eine Gebühr von S 2,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch eine Gebühr in der Höhe der Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) und eine Wegentschädigung von S 4,- für jeden zurückgelegten Kilometer zu entrichten.
§ 6
Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 5 sind vom Tierbesitzer
spätestens 14 Tage nach Vorschreibung durch die Gemeinde beim
zuständigen Gemeindeamt einzuzahlen.
§ 7
(1)Von den von den Besitzern der zu untersuchen
den Tiere zu entrichtenden Gebühren und Kosten
entfallen
a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)
oder die Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) sowie die
Wegentschädigungen gemäß den §§ 8 und 9 auf
die Beschauer oder Trichinenschauer,
b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 (Spal
te 3) auf die Gemeinde,
c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1 Abs. 1
(Spalte 4) auf die Fleischbeschauausgleichskasse.
(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungs-
beschau gebührt dem Beschauer ein Zuschlag von
S 20,- je Tier.
(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)
oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 fällt der
Gemeinde zu, wenn der Beschauer oder der Trichi-
nenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses mit
der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung dieser
Personen einschließlich allfälliger Leistungen von
Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen
Vorschriften bestimmt.
§ 8
(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Ausfüh
rung der Vieh- und Fleischbeschau bzw. der Trichi
nenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine
Wegentschädigung von S 4,- für jeden zurückge
legten Kilometer.
(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfernun
gen vom Wohnort des Beschauers bis zur Unter
suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zu
rück zu berechnen, wenn die Entfernung zwischen
Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als einen
Kilometer beträgt; dabei darf bei mehreren Beschau
en am selben Tag und an verschiedenen Orten, so
fern die Beschauen in einem Beschaugang gemacht
werden können, jeweils nur die Wegentschädigung
für den kürzesten gang- bzw. fahrbaren Weg ver
rechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Le
bend- und die Fleischbeschau in einem Beschaugang
vorgenommen, so gebührt die Wegentschädigung
nur einmal.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 23. Stück, Nr. 55
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(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wer
den für die zurückgelegten Wegstrecken statt der
vorerwähnten Wegentschädigung nur die tatsäch
lichen Fahrtauslagen erstattet.
(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos
beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird,
entfällt die Wegentschädigung.
§ 9
(1)Für die Durchführung einer Notschlachtungsbe-
schau gebührt bei Benützung öffentlicher Verkehrs
mittel als Wegentschädigung der Ersatz der tatsäch
lichen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von S 1,50
je Kilometer. Fahrtauslagen und Zuschlag dürfen
jedoch den Betrag von S 4,- je Kilometer nicht
übersteigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus
einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so
gebührt keine Wegentschädigung. Im übrigen sind
die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch
untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine
nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der
Tierarzt für diese Untersuchung Anspruch auf die
entsprechenden Gebühren und die Wegentschädi
gung.
§ 10
Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie übernimmt für die Gemeinden die Kosten folgender Leistungen:
1.die Wegentschädigungen,
2.den Zuschlag von S 20,- je Tier für die Durch
führung jeder Notschlachtungsbeschau,
3.die Kosten für den Versand der Fleischproben
zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch
die tierärztlichen Fleischbeschauer,
4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter
suchung einschließlich der auflaufenden Post
bzw. Versandspesen.
§ 11
Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:
1.die im § 1 festgesetzten Ausgleichskassenzu
schläge,
2.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.
§ 12
(1)Die Fleischbeschauer haben die Forderungs
nachweise über die Gebühren und Kosten gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 3. je
den Monates in doppelter Ausfertigung den Ge
meinden vorzulegen.
(2)Die Gemeinden haben die Abrechnungen (auch
Fehlanzeigen) über eingehobene Gebühren bis zum
Fleischbeschauausgleichskasse vorzulegen. Im Rah
men des überörtlichen Ausgleiches sind die Diffe
renzbeträge, die sich aus dem Abzug der im § 10
angeführten Leistungen von dem Betrag der ver
einnahmten Ausgleichskassenzuschläge ergeben,
von den Gemeinden an die Fleischbeschauaus
gleichskasse zu überweisen bzw. von dieser anzu
fordern.
§ 13
Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die, insoweit sie sich auf das Land Oberösterreich bezieht, der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.
§ 14
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1975
betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleisch
beschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenver ordnung), LGB1. Nr.26/1975, in der Fassung der Ver
ordnungen LGB1. Nr. 6/1977 und LGB1. Nr. 31/1977
außer Kraft.
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