LGBL_OB_19780928_56•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_OB_19780928_56Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette28.09.1978
Maßgabe der nachstehendien Bestimmungen dieser Vereinbarung:
1.die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen
Zuschüssen nach Art. 15 Abs. 2 und Investitions-
zuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Kran
kenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 des
Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen
Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie
an die Rechtsträger privater Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kranikenianstaltenige-
setzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des
Krankenanstaltengeseitzes als gemeinnützig ge
führte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu
gewährleisten und
2.die Beziehungen der Träger der Sozialversiche
rung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstal
ten neu zu gestalten.
(2)Die! Kostenersätze für den klinischen Mehrauf
wand im! Sinne des § 55 des Krankenanstaltenge
setzes bjilden keinen Gegenstand dieser Verein
barung.
(3)Die: Vertragsparteien kommen überein, die
Leistung ! von Beiträgen an den Wasserwirtschiafts-
fonds nach Maßgabe des Art. 19 dieser Verein
barung zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird ein Krankenanstalten-Zusammenaribeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds, genannt - eingerichtet werden.
Artikel 3 Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds; werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 24.
Stüdc, Nr. 56
1.die Gewährung von Betriebszuschüssen und son
stigen Zuschüssen gemäß Art. 15 Abs. 2 an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
2.die Gewährung von Investitionszuschüssen an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
3.die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenan
stalten;
4.die Weiterentwicklung ider Kostenrechnung für
Krankenanstalten;
5.die Erfassung von Richtlinien für die Leistungs
statistik für Krankenanstalten;
6.diie Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und Ausstattung so
wie den Betrieb von Krankenanstalten;
7.die Weiterentwicklung des österreichischen
Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme auf
dieLandes-Krankenansitaltenipläne.
Artikel 4
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß Art. 15 Abs. 2
(1)Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5 der Kran-
kenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschrie
benen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2)Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs, 3 und 4 so
wie des Art. 15 dieser Vereinbarung Anspruch auf
die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds
haben.
(3)Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nach
weisen über die finanzielle Gebarung der Kranken
anstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,
diie Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegege
bühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betrieibs-
abgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrech-
nunig und der Leistungsstatistiik bis 30. April eines
jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Kran
kenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung ein
zubringen sein. Die Landesregierung wird diese An
träge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stel
lung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter
Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung
binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem
Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von
Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne
des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Er
klärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob
die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte
Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Kranikenan-
staltengesetzes zu betrachten ist.
(4)Die Gewährung von Betrieb SEUSchüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen zur Anwendung dieses Systems
nachweist,
2.eine Leistungsstatistik - nach Maßgabe der vom
Fonds ausgearbeiteten Richtlinien - eingerichtet
hat und
3.dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Be
triebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalt durchzuführen und in die die Be
triebsführung der Krankenanstalt betreffenden
Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(e) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschilusses zu erfolgen haben.
(7)Die bis zur Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammeniarbeitsfonds
vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der
§§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes werden
auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse anzu
rechnen sein.
(8)Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden
für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen einem
Monat nach Kundmachung des in Durchführung die
ser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über
den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu
leisten sein.
Artikel 5
Investitionszuschüsse
(1)Investitionen sind Ausgaben für die Anschaf
fung und / oder Herstellung von Anlagegütern im
Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkosten
rechnungsverordnung.
(2)Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung -
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3
bis 5 und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieser
Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden
können.
(3)Die bis zur Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten Zuschüsse
für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförde-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 24.
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rung nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" sind auf die vom Fonds zu leistenden Investitions-zuschüsse anzurechnen.
Artikel 6
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den
Betrieb von Krankenanstalten
(1)Der Fonds wird als Grundlage für die Gewäh
rung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 3
dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Aus
gestaltung, apparative Ausstattung von Kranken
anstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von
Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu er
lassen haben. Dabei wird auf eine möglichst
rationelle Führung der Krankenanstalten und eine
gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevöl
kerung sowie auf gesundheitspolitische Schwer
punkte, wie sie im österreichischen Krankenanstal-
tenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein.
Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden
ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel
gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Be
triebs- und sonstige Zuschüsse sowie Investitions
zuschüsse zu enthalten haben.
(2)Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) wer
den mit 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt werden.
Artikel 7 Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 8 Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1)Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungssta
tistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2)Der Fonds wird aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungs
statistik in Abstimmung mit dem österreichischen
Kranken anstaltenplan Bewertungakriterien für die
Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen
haiben.
Artikel 9 Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 10 Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
1.Beiträge des Bundes und der Länder
2.- nach Maßgabe einer besonderen bundesge
setzlichen Regelung - Beiträge der Gemeinden
3.Mittel gemäß § 447 f ASVG
4.Darlehen
5.Spenden
6.Vermögenserträge
7.sonstige Mittel
Artikel 11 Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1)Der Bund leistet an den Fonds in den Jahren
1978und 1979 einen Beitrag in der Höhe von je
1,416% des gesamten Aufkommens der Umsatz
steuer im betreffenden Jahr.
(2)Die Länder leisten an den Fonds im Jahre 1978
einen Beitrag in der Höhe von 0,617% und im Jahre
1979in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkom
mens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3)Die Vertragsparteien kommen überein, daß die
Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksam
keit vom 1. Jänner 1978 für das jeweilige Budget
jahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind,
deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die
Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Die
se Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen
der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom
Bund an den Fonds zu überweisen.
(4)Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des
Monats vor Kundmachung des in Durchführung die
ser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über
den Krankenanstaliten-Zusaimmenarbeitsfonds sind
die Beiträge im Sinne des Abs. 3 innerhalb von zwei
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an den Fonds zu übenweisien. Beiträge de(r) Bundes,
die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Mo
nats vor der Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesigesetzes
über den Krankenanstalten-Zusamimenarbeitsfonds
als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Kran
kenanstalten gemäß §§ 57 und 59 KAG und für
Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsiförderung
nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" gelei
stet worden sind, sind dabei auf die Leistung des
Bundes im Sinne des Abs. 3 anzurechnen.
(5)Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu
leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen an
zusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgül
tige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den ge
meinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs, 1
FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende über-
genüsse oder Guthaben des Fonds sind auszuglei
chen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 24.
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Artikel 12
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1)DEM FONDS WERDEN DIE GEMÄß § 447 F ASVG
FÜR DIE NEUREGELUNG DER BETEILIGUNG DER TRÄGER DER
KRANKENVERSICHERUNG AN DER FINANZIERUNG DER KRAN
KENANSTALTEN VORGEHALTENEN MITTEL ZUFLIEßEN.
(2)Diese Mittel werden von dem beim Hauptver
band der österreichischen Sazialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden
Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds ent
richtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis
haben.
Artikel 13
Aufnahme von Darlehen
(1)Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finan
zierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2)Der Bund und die Länder - letztere allerdings
nur insoweit, als; die aus solchen Darlehen erfließen
den Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw.
sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt, ein an
deres Land ist, dieses Land zustimmt - haften für
diese Darlehen solidarisch.
(3)Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser
Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu
decken.
Artikel 14
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben Spenden anzunehmen.
Artikel 15
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der
Investitionszuschüsse
(1)Die dem Fonds für die Jahre 1978 und 1979 zur
Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 10
Z. 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei
Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teil
betrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete
Vermögenserträge und Spenden werden dem Teil
betrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht
eine andere Zweckbindung trifft.
(2)90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die
Rechtsträger der Krankenanstalten im iSinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,
daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§57
und 59 des Krankenanstaltenigesetzesi zu gewähren
den Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt
werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweck
zuschüssen gemäß den §§57 und 59 KAG zu 90%
des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1
werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.
(3)40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im
Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamt-
quoten wird - unter Bedacbtnahme auf Art. 13
Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung des
Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenan
stalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verein
barung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der
Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu
erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung vorzu
gehen haben.
(4)Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesund
heitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmswei
se höhere Investitionszuschüsse gewährt werden
können.
(5)Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden - sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des
jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu
legen sein.
Artikel 16
Organisation des Fonds
(1)Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und Umweltschutz einge
richtet werden. Die Beistellung der sachlichen und
personellen Erfordernisse sowie die Führung der
Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundes
ministerium für Gesundheit und Umweltschutz ob
liegen.
(2)Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitglie
dern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden:
1.fünf Mitglieder wird die Bundesregierung be
stellen;
2.je ein Mitglied werden die Landesregierungen
bestellen;
3.zwei Mitglieder werden vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu •be
stellen sein;
4.je ein Mitglied wird vom Österreichischen Städ
tebund, vom österreichischen Gemeindebund so
wie von der österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchen-
rat zu bestellen sein.
(3)Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein
können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4)Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fonds
versammlung erforderlich, so wird das Bunriesmini-
sterium für Gesundheit und Umweltschutz die ge
mäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger
V
I t
T
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oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung, außer Betracht bleiben. (-) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz führen.
(o) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder der Fondsversammlung über je eine Stimme verfügen.
(s) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden -¦ mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
1.jedes Mitglied der Fondsversammlung, wird ei
nen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundes
kanzler, dem Vorsitzenden der Landeshaupt-
männerkonferenz und einem weiteren von der
Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden
Landeshauptmann besteht, um Vermittlung; er
suchen können; der Schlichtungsausschuß wird
binnen drei Monaten nach der erstmaligen Be
schlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung
abhalten;
2.kommt binnen drei Monaten nach der erstma
ligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird die Fondsver
sammlung mit einfacher Mehrheit der Stimme
entscheiden;
3.kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so
wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 17
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsiversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 18 Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 19 Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Waserwirtschafts-fonds im Jahre 1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,309% und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(ä) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden,
(s) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden
die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt
werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 20 Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1)Der Fonds wird von allen bundesrechtlich ge
regelten Abgaben befreit werden.
(2)Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung sei
ner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3)Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
Artikel 21 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1)Die für die Sozialversicherungisträger geltenden
Pfleigegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner,
erstmals mit 1. Jänner 1978, erhöht wenden und
zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der
Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträ-
ger Vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils
neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf
volle Schilling gerundet werden.
(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalender
jahres wind vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsiträger im
Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Kran
kenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner
werden bei der Errechnung des prozentuellen Bei
tragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979
aus Änderungen des Beltragsrechtes ergeben, sofern
der daraus erfließende Ertrag gesetzlich, zweckge
bunden ist.
(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenr
derjahres aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitrags
einnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalender
jahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegen
übergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
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Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnaihmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesibeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erihöhungisproizentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesrndnister für soziale Verwaltung bedürfen.
(i) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischem Hundertsatz zu errechnen, haben, der nach Zustimmung durch den Bundesmini-ster für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegeibührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten weiden die erhöhten Pflegegebührenersätze SO' rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 wird der provisorische Hundertsatz 10,84% betragen.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Kran-kenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebühreniersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegeibühren-ersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegeibührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden. ("} Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung; der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die girundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungissätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 22 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 23 Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft zu setzen.
Artikel 24 Geltungsdauer, Kündigung
(1)Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978
und 1979 geschlossen.
(2)Wenn nicht eine der Vertragsparteien späte
stens am 30. Juni 1979 die Vereinbarung kündigt,
so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer um ein
weiteres Jahr ein, wobei von den für das Jahr 1979
geltenden Regelungen auszugehen ist. Für die Fol
gezeit tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr
ein, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens
am 30. Juni des laufenden Jahres kündigt. Die Kün
digung hat schriftlich zu erfolgen und ist an das
Bundeskanzleramt zu richten.
(3)Die in Durchführung dieser Vereinbarung er
gehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit
Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden
die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,
soweit sie durch die im ersten Satz genannten Bun
des- und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel 25 Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 22 bis 24 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 26
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermittieln.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 6. Juni 1978:
Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretende
Vizekanzler: Androsch
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann: Theodor Kery
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann: Wagner
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 24.
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Seite 113
Für das. Land Niederösterreich:
Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich:
Der Landeshauptmann: Maurer
Für das Land Oberösterreich:
Vorbehaltlich der Genehmigung des o. ö. Landtages:
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das, Land Salzburg:
Der Landeshauptmann: Haslauer
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann: Dr. Niederl
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann: Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann: Dr. Kessler
Für das Land Wien:
Vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages:
Der Landeshauptmann: Leopold Gratz
Nebenabrede
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kranikenanstalitenifinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschafitsfonds
"Mit Wirkung für die Jahre 1978 und 1979 wird die folgende Nebenabrede zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankepanstalternfinanzie-rung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds getroffen:
2.Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 6
der Vereinbarung soll für die Entscheidung des
Fondp über die Verteilung der Mittel im Sinne
des Art. 15 Abs. 3 der Vereinbarung folgendes
gelten:
a)Grundsätzlich sind bis zu 40% der jeweiligen
Länderquote für Investitionszuschüsse zu verwenden.
Im Einvernehmen zwischen Bund
und Ländern kann hiefür aber auch ein hö
herer Prozentsatz festgelegt werden. Die ver
bleibenden Mittel der jeweiligen Länderquote
sind für vordringliche gesundheitisipolitische
Vorhaben zu verwenden. Die Verteilung die
ser Mittel hat im Einvernehmen zwischen
Bund und Ländern zu erfolgen.
b)Ein bei dieser Verteilung verbleibender Rest
betrag ist nach "Schlüssel 1" im Sinne des
Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung auf die
einzelnen Rechtsträger von Krankenanstalten
zu verteilen.
3.Die Richtlinien (einschließlich, Kennzahlen) im
Sinne des Art. 6 der Vereinbarung bedürfen des
Einvernehmens: zwischen Bund und Ländern. Zur
Erreichung dieses Einvernehmens ist gegebenen
falls das Schlichtungsverfahren im Sinne des
Art. 16 Abs. 8 der Vereinbarung anzuwenden."
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 22 am 22. September 1978
in Kraft getreten.
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