Bezirkes Braunau, der Gerichtsbezirke Mondsee, Frankenmarkt (ohne Frankenburg, Redleiten) und Bad Ischl (ohne Ebensee) sowie die Gemeinde Steinbach a. A.
1(2): Dii Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen an diesen giemeinsamen Vorschlägen und
Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne
solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch
die Vertragspartner in Kraft.
Artikel V
Diese ^Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie
kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch, schriftliche
Mitteilung gekündigt
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 26.
werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Abfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierungi und beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.
St. Lorenz, am 2. Oktober 1978
Für das Land Ob er Österreich:
Dr. Josef Ratzenböck Landeshauptmann
Für das Land Salzburg:
Dr. Wilfried Haslauer Landeshauptmann
Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 2. Dezember 1978 in Kraft treten.