der o. ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Höhe
der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGB1. Nr. 29/1978, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung eines im Sinne des § 18 des Gesetzes bestellten Stellvertreters eines Gemeindearztes beträgt monatlich 4 % der Pensionsbemes-sungsgrundlage (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes).
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft.