Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Herzogsdorf | Omnilex
LGBL_OB_19781116_70•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Herzogsdorf
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Herzogsdorf
LGBL_OB_19781116_70Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde HerzogsdorfGazette16.11.1978
der o. ö. Landesregierung vom 23. Oktober 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Herzogsdorf
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 23. Oktober 1978 der Gemeinde Herzogsdorf, politischer Bezirk Ur-fahr-Umgebung, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Herzogsdorf:
In Grün unter zwei goldenen Arnikablüten ein Herzogshut.