LGBL_OB_19781221_77•Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1979)
LGBL_OB_19781221_77Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1979)Gazette21.12.1978
§ 1 Lebensunterhalt
(1)SOWEIT DER AUSREICHENDE LEBENSUNTERHALT, AUS
GENOMMEN DEN AUFWAND FÜR UNTERKUNFT, IN FORM
VON LAUFENDEN GELDLEISTUNGEN ZU SICHERN IST, SIND
DIESE UNTER BEDACHTNAHME AUF DIE BESTIMMUNGEN
DER §§ 8 BIS 10 DES GESETZES NACH RICHTSÄTZEN ZU
BEMESSEN (RICHTSATZGEMÄßE GELDLEISTUNGEN).
(2)Die monatlichen Richtsätze betragen für
1.den Alleinunterstützten,
wenn der Anspruchsberechtigte
a)alleinstehend istS 2.706,-;
b)mit unterhaltsberechtigten Kin
dern, die infolge eigenen Ein
kommens (Waisenpension, Ali
mente, Lehrlingsentschädigung
usw.), das den Richtsatz gemäß
Z. 3 - vermindert um die für
ein (erstes) Kind zustehende Fa
milienbeihilfe - übersteigt, nicht
in die Berechnung der Geldlei
stung einzubeziehen sind, in Fa
miliengemeinschaft lebt . . . S 2.460,-;
c)mit sonstigen Verwandten oder
anderen Personen in Familien
gemeinschaft lebt oder einen ge
meinsamen Haushalt führt . . S 1.980,-;
2.den Hauptunterstützten . . . . S 2.460,-;
3.den Mitunterstützten
a)bis zum vollendeten 10. Lebens
jahr S 1.280,-;
b)ab dem auf die Vollendung des
natserstenS 1.494,-;
4.ein Kind in fremder Pflege
a) bis zum vollendeten 10. Lebens
jahre S 1.600,-;
b) ab dem auf die Vollendung des
natserstenS 1.750,-.
(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen und die
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebühren in den
Monaten Februar, Mai, August und November in
eineinhalbfacher Höhe. Ist jedoch die richtsatzge
mäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkom
men, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden,
niedriger als der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2, so
erhöht sich die richtsatzgemäße Geldleistung in den
im ersten Satz angeführten Monaten um die Hälfte
des vollen Richtsatzbetrages.
(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldlei
stungen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfe
empfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis
S 400,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche
Aufwand für Unterkunft unter S 400,- monatlich,
so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher
Aufwand für Unterkunft über S 400,- monatlich
ist ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im
Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbe
darf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt
werden kann, oder in Anbetracht der familiären
Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des
ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.
(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des
halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter
kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur
Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand
für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwen
dung des Abs. 4 zu tragen.
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§ 2 Weitere Leistungen
(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht
durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder ander
weitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in
einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der aus
reichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Lei
stungen sind insbesondere:
a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis
S 380,- monatlich;
b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not
wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen
Höhe;
c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur
Herstellung von Installationen und zur Bezah
lung von Anschlußgebühren, soweit diese Maß
nahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu
S 7.000,- im Einzelfalle;
d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung
des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige
Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge
schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 7.000,-
im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können
Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer
Hausrat beigestellt werden;
e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz
materials bis zu S 1.600,- jährlich; anstelle von
Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann
Heizmaterial beigestellt werden;
f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen
Bekleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen
Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen kön
nen Gutscheine gegeben oder verwendbare
Kleidungsstücke beigestellt werden;
g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung
eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe
der tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeemp
fänger infolge seines körperlichen Zustandes
sonst an der angemessenen Teilnahme am kul
turellen Leben gehindert wäre; anstelle von
Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann
ein brauchbares Gerät beigestellt werden-,
(2)Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g
gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.
§ 2a Höhe der Geldleistungen im Regelfall
Die einem Anspruchsberechtigten - ausgenommen Kinder in fremder Pflege - zu gewährenden Geldleistungen zur Sicherung des erforderlichen Lebensbedarfes dürfen in der Regel nicht höher sein, als die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen (ausgenommen § 293 Abs. 5 ASVG).
§ 3 Erforderliche Pflege
(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden
erforderlichen Pflege sind insbesondere:
a)die häusliche Pflege durch eine geeignete Pfle
geperson;
b)die Beistellung von geeigneten Hilfsmitteln zur
Erleichterung der Pflege im erforderlichen Aus
maß.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei
Unterbringung in Anstalten oder Heimen.
§ 4 Krankenhilfe
(1)Die Krankenhilfe umfaßt:
a)die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur
Feststellung und Heilung von Krankheiten (ein
schließlich Zahnbehandlung und Legasthenie)
sowie einer auf Grund einer ärztlichen Anord
nung oder eines Fachgutachtens erforderlichen
physikotherapeutischen oder logopädisch-pho-
niatrisch-audiometrischen Behandlung durch
Personen, die gemäß § 52 Abs. 4 des Bundesge
setzes vom 22. März 1961, BGB1. Nr. 102,
i. d. g. F. betreffend die Regelung des Kranken
pflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, zur frei
beruflichen Ausübung des physikotherapeuti
schen Dienstes bzw. des logopädisch-phonia-
trisch-audiometrischen Dienstes berechtigt sind,
soweit die Kosten nicht nach dem O. ö. Behin
dertengesetz zu tragen sind;
b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln
und Zahnersatz;
c)den Krankentransport.
(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund
heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wieder herzustellen, zu festigen oder zu bessern.
Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig sein,
darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen
nicht übersteigen.
(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der
regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch
ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelin
dert oder eine Verschlimmerung des Zustandes
verhindert werden kann.
(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in
Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen
Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu
übernehmen.
(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand
eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines
Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer
Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen
Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe je
ner Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen, die bei Durchführung eines solchen Trans
portes durch das österreichische Rote Kreuz ent
stehen.
(e) Als Maßnahme zur Sicherung einer ausreichenden
Krankenhilfe können die Beiträge zur
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Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG sowie die Rezeptgebühren übernommen werden.
§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Fal
le der Entbindung samt den sich daraus ergebenden
Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen
werden müssen, sind die Kosten der Hebammen
hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen
Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs
mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt
oder einem Entbindungsheim und des Transportes
als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die
Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen sinnge
mäß.
(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf wer
dender Mütter und Wöchnerinnen nicht anderwei
tig gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß
weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensbedar
fes zu erbringen. Insbesondere kommen Beihilfen
zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, für
Wöchnerinnen, Beihilfen zur Beschaffung von Kin
derwagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im
erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Ein
zelfalle höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in
Betracht.
(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2
gebührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag
im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richt
satzes für den Alleinunterstützten gemäß § 1 Abs. 2
Z. 1 lit. a.
§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung
Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:
a)die Übernahme der gemäß § 7 Abs. 1 des O. ö.
Jugendwohlfahrtsgesetzes tatsächlich (d. h. un
abhängig vom Bestand rechtskräftiger Kosten-
tragungsbescheide nach dem O. ö. Jugendwohl
fahrtsgesetz) nicht gedeckten Kosten; bei Unter
bringung in einem Heim für Minderjährige ge
bührt dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten
des Richtsatzes für den Alleinunterstützten ge
mäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a; die Höhe des Taschen
geldes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
des Alters des Hilfeempfängers nach Maßgabe
der pädagogischen Erfordernisse im Einverneh
men mit der Erziehungsleitung festzusetzen;
b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen
Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat
sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können
auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen
Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;
weiters können auch Beihilfen zur Inanspruch
nahme von Nachhilfeunterricht in angemessener
und ortsüblicher Höhe gewährt werden, soweit
dies zur Erreichung des Lehrzieles der allge
meinbildenden Pflichtschulen notwendig und
zielführend ist;
c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal
tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,
ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;
d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen
Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter
Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer
Geldleistungen;
e)Beihilfen zum Kindergartenbesuch während des
Jahres vor dem Beginn der allgemeinen Schul
pflicht eines Kindes bis zur Höhe der tatsäch
lichen Kosten;
f)Beihilfen zu den finanziellen Aufwendungen,
die für die Behebung von Erziehungsschwierig
keiten bei Minderjährigen durch fachkundige
Behandlung notwendig sind, bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten.
§ 7 Taschengeld
(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebüh
rende Taschengeld beträgt bei Unterbringung
a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke,
geistig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.
des Richtsatzes für den Alleinunterstützten ge
mäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a;
b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin
derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie
in Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestatio
nen 20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter
stützten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a.
(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf
den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(s) Im Falle der Unterbingung des Hilfeempfängers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1 lit, a kann unter entsprechender Bedachtnah-me auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschengeld soweit vorläufig einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten Maßnahme zu gewährleisten.
§ 8 Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten Al
ters (Männer ab dem vollendeten 65. Lebens
jahr, Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)
oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbs^
fähigkeit (mehr als 50 Prozent) oder trotz er
heblicher Belastung infolge erforderlicher Betreu
ung von Familienangehörigen unter Aufwen
dung besonderer Tatkraft einem Erwerb nach
gehen, monatlich S 400,- für den Alleinunter
stützten oder den Hauptunterstützten und
S 150,'- für jeden mit dem Hauptunterstützten
in Faihiliengemeinschaft lebenden unterhaltsbe
rechtigten Angehörigen;
b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermiet
verhältnis;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 32. Stüdc,
Nr. 77, 78 u. 79
c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens
jedoch S 700,-;
d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Be
stimmungen des Arbeitsmarktförderungsgeset-
zes;
e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Be
stimmungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar
monatlich bis zum Betrag von S 400,- für den
Alleinstehenden und von S 550,- für ein in Fa
miliengemeinschaft lebendes Ehepaar; außeror
dentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des
Kleinrentnergesetzes zur Gänze;
alle Leistungen für die Pflege und Wartung
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:
a)ein den Lebensverhältnissen des Hilfeempfän
gers angemessener Hausrat;
b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortset
zung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not
wendig sind;
c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein an
erkannter kultureller Bedürfnisse dienen und
deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbrin
gung in Krankenanstalten, Entbindungsanstal
ten, Anstalten und Heimen der Sozialhilfe so
wie gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu
,S 10.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird
die Sozialhilfeverordnung 1976,
LGB1. Nr. 73, in der Fassung LGB1. Nr. 65/1977
aufgehoben.
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