LGBL_OB_19781221_81•Gesetz, mit dem die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967 geändert wird (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungsnovelle 1978)
LGBL_OB_19781221_81Gesetz, mit dem die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967 geändert wird (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungsnovelle 1978)Gazette21.12.1978
"(4) Zur Facharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,
tische Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für das Ausbildungsg"biet Landwirtschaft in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden
nachweist. Als praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne der lit. a und b gilt auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche."
7.§ 15 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,
a)wer den erfolgreichen Besuch einer minde
stens zweijährigen Fachschule für das be
treffende Sondergebiet und eine mindestens
zweijährige nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geleistete praktische Tätigkeit
in dem in Betracht kommenden Sonderg,ebiet
nachweist;(
b)wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, ins-
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gesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in Sondergebieten der Landwirtschaft und (den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für das betreffende Sondenjebiet in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweist."
(1)Die Land- und forstwirtschaftliche Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag
einem Gehilfen im Gehilfenbrief im Sonderge
biet ländliche Hauswirtschaft besondere Fähig
keiten im Fachgebiet "Gästebeherbergung am
Bauernhof" zu bescheinigen. Voraussetzung ist
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
in diesem Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann
unmittelbar im Anschluß an die Gehilfenprü
fung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt
werden.
(2)Voraussetzung für die Zulassung zur Zu
satzprüfung ist der Nachweis einer mindestens
zweijährigen praktischen Tätigkeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im
O. ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975,
LGB1. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraus
setzungen entspricht, und des erfolgreichen Be
suches eines Fachkurses für das Fachgebiet "Gä
stebeherbergung am Bauernhof" in der Gesamt
dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden."
9.§ 16 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Gehilfenzeit im betreffenden Sondergebiet zurückgelegt und eine Fachschule für dieses Sondergebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat. Der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Fachschule für das Sondergebiet ersetzt ein Jahr der Gehilfenzeit. Zur Meisterprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft ist überdies nur zuzulassen, wer den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses (Meisterklasse) für dieses Sondergebiet in der Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden nachweist."
"Bescheinigung besonderer Fähigkeiten.
§ 16 a.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem Meister der ländlichen Hauswirtschaft im Meisterbrief besondere Fähigkeiten Im Fachgeibiet "Gästebeherbergung am Bauernhof" zu bescheinigen. Voraussetzung ist die er-
folgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung in diesem Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Gehilfenprüfung in diesem Fachgebiet, einer mindestens dreijährigen Gehilfenzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im O. ö. Pri-vatzimmervermietungsgesetz 1975, LGB1. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraussetzungen entspricht und des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet "Gä-stebeherbergung am Bauernhof" in der Gesamtdauer von mindestens 80 Unterrichtsstunden."
11.Im § 18 Abs. 3 ist die Wortgruppe "bis zu ei
nem Jahr" durch die Wortgruppe "bis zu zwei
Jahren" zu ersetzen.
12.§ 18 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,
a)wer den erfolgreichen Besuch einer Forst
fachschule oder den erfolgreichen Besuch
eines hinsichtlich des Unterrichtsstoffes der
Forstfachschule gleichwertigen Fachkurses
oder
b)wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, ins
gesamt eine mindestens dreijährige prak
tische Tätigkeit in der Forstwirtschaft oder
in mit der Forstwirtschaft verwandten
Berufen und den erfolgreichen Besuch eines
forstwirtschaftlichen Fachkurses in der Ge
samtdauer von mindestens 240 Unterrichts
stunden
nachweist."
13.§ 20 hat zu lauten:
"§ 20.
(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
abgeschlossen.
(2)Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mindestens dreijährige Verwendung als
Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter) zu
rückgelegt und eine Forstfachschule oder einen
hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwerti
gen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamt
dauer von mindestens 320 Unterrichtsstunden
mit Erfolg besucht hat.
(3)Bei der Meisterprüfung hat der Forstfach
arbeiter (Forstgartenfacharbeiter) allgemeine
Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Ge
bieten der Forstwirtschaft nachzuweisen. Der
Forstgartenfacharbeiter hat insbesondere Kennt
nisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Forst
pflanzenproduktion und Kulturpflege nachzu
weisen.
(4)Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprü-
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fung berechtigt den Forstfacharbeiter zur Führung der Berufsbezeichnung "Holzmeister" und den Forstgarten facharbeiter zur Führung der Berufsbezeichnung "Forstgartenmeister"."
"(5) Die für die Zulassung zu den Facharbeiter-, Gehilfen- und Meisterprüfungen vorgesehenen Fachkurse können auch im Rahmen eines entsprechenden Kurses einer Fernschule der Landwirtschaft, deren Rechtsträger eine Landwirtschaftskammer ist, absolviert werden."
16.Im § 22 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Hochschule
für Bodenkultur" durch "Universität für Boden
kultur Wien" zu ersetzen.
17.§ 23 hat zu lauten:
"§ 23.
(1)Die Landesregierung kann nach Anhörung
des Ausschusses der Land- und forstwirtschaft
lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
nachsehen
a)die für die Zulassung zu einer Facharbeiter
oder zu einer Gehilfenprüfung geforderten
Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswer
ber nach Erfüllung der allgemeinen Schul
pflicht wenigstens vier Jahre im betreffen
den Ausbildungsgebiet praktisch in einer
Weise tätig war, die eine hinreichende tat
sächliche Befähigung als gegeben erscheinen
läßt;
b)die für die Zulassung zu einer Meisterprü
fung geforderten Voraussetzungen, wenn
der Nachsichtswerber nach Erfüllung der all
gemeinen Schulpflicht mindestens sieben
Jahre in dem betreffenden Ausbildungsge
biet in einer Weise praktisch tätig war, die
eine hinreichende tatsächliche Befähigung
als gegeben erscheinen läßt. Eine hinreichen
de tatsächliche Befähigung ist als gegeben
anzunehmen, wenn der Nachsichtswerber an
einem auf die Meisterprüfung vorbereiten
den Kurs (Meisterlehrgang oder Meister
klasse) mit Erfolg teilgenommen hat.
(2)Im Sondergebiet ländliche Hauswirtschaft
sind auf die nach Abs. 1 lit. a bzw. lit. b gefor
derte praktische Tätigkeit
a)Praxiszeiten in Berufen des Handels und Ge
werbes sowie in sonstigen Berufen, in wel
chen Tätigkeiten zu verrichten sind, die glei
che oder ähnliche Arbeitsvorgänge wie in
der ländlichen Hauswirtschaft erfordern, bis
zu zwei Jahren (Abs. 1 lit. a) bzw. bis zu
vier Jahren (Abs. 1 lit. b), höchstens jedoch
in der tatsächlichen Dauer,
b)Praxiszeiten in städtischen Haushalten bis
zu drei Jahren (Abs. 1 lit. a) bzw. bis zu
sechs Jahren (Abs. 1 lit. b), höchstens jedoch
in der tatsächlichen Dauer,
anzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung mindestens drei Monate betragen haben."
"(7) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen."
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Meisterprüfung
zuzulassen, wenn sie
a)Absolventen der Universität für Bodenkultur
Wien oder Absolventen einer höheren land-
oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind
oder
b)die im § 12 Abs. 2 bzw. 4, die im § 16 Abs. 2
oder die im § 20 Abs. 2 umschriebenen Vor
aussetzungen für die Zulassung zur Meister
prüfung nachweisen oder
c)nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
mindestens sieben Jahre in dem in Betracht
kommenden Ausbildungsgebiet praktisch in
einer Weise tätig waren, die eine hinrei
chende tatsächliche Befähigung als gegeben
erscheinen läßt, und den erfolgreichen Be
such eines einschlägigen Meisterlehrganges
sowie in den Ausbildungisgebieten Landwirt
schaft und ländliche Hauswirtschaft überdies
den Besuch eines entsprechenden Vorberei
tungskurses (Meisterklasse) nachweisen
oder
d)das 24. Lebensjahr vollendet, durch minde
stens drei Jahre einen land- oder forst-
¦Wirtschaftlichen Betrieb zumindest als
Nebenerwerb geführt haben und den er
folgreichen Besuch eines einschlägigen Mei-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 33. Stück,
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sterlahrganges sowie in den Ausbildungs-gebieten Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft den Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses (Meisterklasse) nachweisen. Eine praktische Tätigkeit, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeitertätigkeit hinsichtlich der Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse zumindest gleichwertig ist, ist. auf die dreijährige Betriebsführung anzurechnen."
"(2) Inwieweit Eingaben in den durch Art. 1 geregelten Angelegenheiten, Bescheinigungen über den Besuch von Kursen, Zeugnisse über mit Erfolg abgelegte Prüfungen und Lehrzeugnisse (§ 97 Abs. 4 der O. ö. Landarbeitsordnung
1968, LGB1. Nr. 12) von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit sind, bestimmt § 23 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 239/1965 und BGB1. Nr. 114/1977."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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