Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1978
betreffend die Änderung des Mindesteinkommens
der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 71/1975, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(I) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 28.000.- S. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von 28.000.- ,S nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberöstenreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Bj-utto)Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§ 2
Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1978 gewährleistet.