"(7) Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schutzräumen sind insbesondere:
1.die Ausführung der Umfassungsbauteile ge
mäß § 4 bzw. § 12;
2.die Ausführung des Einganges und nach Er
fordernis eines Notausganges gemäß § 5;
3.der Einbau von Abschlüssen gemäß § 6;
4.Einrichtungen für eine ausreichende natür
liche Be- und Entlüftung sowie Einbau des
Sdiutzbelüftungssystems (Sandfilter ein
schließlich Bereithaltung eines geeigneten
Filtersandes, Schutzbelüfter und Überdruck
ventile) gemäß den §§ 7 bis 9;
5.die Herstellung der Installationen gemäß
§ 10;
6.die Kennzeichnung und Ausstattung gemäß
§ 11.
(8) Die Verpflichtung, wenigstens jene baulichen Maßnahmen zu treffen, die eine Ausgestaltung der Schutzräume zu einem funktionsfähigen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 34.
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System im Bedarfsfall rasch ermöglichen (§ 28 Abs. 1 O. ö. BauO.), ist als erfüllt anzusehen, wenn die im Abs. 7 unter Z. 1 und 2 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 14, getroffen werden und die Schutzräume fensterlos und den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechend ausgeführt werden. Werden nur einzelne der im Abs. 7 angeführten baulichen Maßnahmen ausgeführt, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nicht ausgeführten baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen Kostenaufwand nachträglich ausgeführt werden können." 2. Im § 13 Abs. 3 wird der letzte Satz aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.