Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des
Gebietes der
Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als
Fremdenverkehrsgebiet | Omnilex
LGBL_OB_19790118_1•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des
Gebietes der
Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als
Fremdenverkehrsgebiet
Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des
Gebietes der
Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als
Fremdenverkehrsgebiet
LGBL_OB_19790118_1Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des
Gebietes der
Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als
FremdenverkehrsgebietGazette18.01.1979
der o. ö. Landesregierung vom 19. Juni 1978 betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als Fremdenverkehrsgebiet
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 2/1976, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt wird als Fremdenverkehrsgebiet "Freiwald" erklärt.
§ 2
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten
dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.