Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Berg im Attergau | Omnilex
LGBL_OB_19790118_4•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Berg im Attergau
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Berg im Attergau
LGBL_OB_19790118_4Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Berg im AttergauGazette18.01.1979
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Berg im Attergau
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 18. Dezember 1978 der Gemeinde Berg im Attergau, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Berg im Attergau:
In Silber eine grüne, flache Spitze, darüber zwei blaue, sechsstrahlige Sterne.