Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weißenkirchen im Attergau | Omnilex
LGBL_OB_19790213_8•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weißenkirchen im Attergau
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weißenkirchen im Attergau
LGBL_OB_19790213_8Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weißenkirchen im AttergauGazette13.02.1979
der o. ö. Landesregierung vom 5. Februar 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weißenkirchen im Attergau
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeotridnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 5. Februar 1979 der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau:
Durch eine silberne Wellenleiste, darin eine schwarze .Glasmacherpfeife, schräglinks geteilt; oben in Gcnün eine silberne Margeritenblüte mit goldenem Butzen; unten in Rot ein silbernes, scbräglinks gelegtes Hufeisen.