LGBL_OB_19790305_12•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den technischen Fachdienst
LGBL_OB_19790305_12Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den technischen FachdienstGazette05.03.1979
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen. An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine
praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähi
gung des Prüfungswerbers in seiner voraussicht
lichen künftigen Verwendung maßgeblich in prak
tischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Ent
scheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig technischer
Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden
und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers erforderlichen beson
deren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö
sung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3 . , ..
Die Dienstbehörde hat in möglichster Berücksich
tigung der voraussichtlichen künftigen Verwendung
des Prüfungswerbers aus den in der Folge genann
tem Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung
zu bestimmen:-
(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des Dienstzweiges technischer Fachdienst zu bearbeiten sind. (a) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen; Es sind erforderlichenfalls' auf Grund von Unterlagen auch entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen dürehzu" führen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so
ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Ver
wendung des Prüfungswefbere entsprechende prak
tische Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde
hat die Prüfuhgsdaüer der praktischen' Tätigkeit
entsprechend festzusetzen. '
(4)Dem Prüfungswerber, ist: anläßlich: der Z,u
lassung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die
Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur
Verwendung während der schriftlichen bzw. prak
tischen Prüfung zugelassen sind.
'§ 5.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes; Organisation der österreichischen Behör
den unt,er, besonderer Berücksichtigung, der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Lanüesdiehststellen;
2.die Grundzüge des"Dienst- und" Besöldürtgsrech-
tes der Landesbediensteten (einschließlich1 des
Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassüngs-
rechtes);.-,;.. ,.¦.¦¦,.¦¦.; ;'. . . • .
3.Grundzüge- des Allgemeinen Verwältungsverfäh-
rensgesetzes;....¦•..:;:¦¦¦:¦:::".•.¦.¦!'
4.die Rechtsvorschriften'auf dem Gebiet de 'i Un
fallverhütung;; .,; /
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3.
iStüdc, Nr. 12 u. 13
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen technischen
Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Abs.1
vent einer Universität oder Hochschule (Fakultät)
technischer Richtung, der Prüfer für die Gegenstände
des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu be
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