LGBL_OB_19790305_13•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister
LGBL_OB_19790305_13Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und WegemeisterGazette05.03.1979
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Februar 1979 über die Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung und der vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens zwei Jahre in einem entsprechenden Dienstzweig der Verwendungsgruppe D oder einer gleichzuwertenden Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen. .
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im Dienstzweig allgemein
erforderlichen grundlegenden und die in der vor
aussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungs
werbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
Die Dienstbehörde hat als Gegenstand der Prüfung, sofern der Prüfungswerber künftig als Straßen-, Brücken- oder Wegemeister verwendet werden soll, das Fachgebiet Straßen- und Brückenbau, sofern er als Strommeister verwendet werden soll, das Fachgebiet Wasserbau und Wasserwirtschaft zu bestimmen. Diese Gegenstände umfassen auch die Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normblätter und technischen Vorschriften.
§ 4
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine
oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von Be
diensteten des Dienstzweiges der Straßen-, Strom-,
Brücken- und Wegemeister zu bearbeiten sind.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die
Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbe
hörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Es
sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen
auch entsprechend beschriftete zeichnerische Dar
stellungen anzufertigen, Berechnungen durchzufüh
ren oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zu
lassung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für
die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe
zur Verwendung während der schriftlichen bzw.
praktischen Prüfung zugelassen sind.
§ 5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes; Organisation der österreichischen Be
hörden unter besonderer Berücksichtigung der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech
tes der Landesbediensteten (einschließlich des
Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs
rechtes) ;
3.Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsver
fahrensgesetzes;
4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un
fallverhütung;
5.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge
setzten Gegenstand.
(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß
Abs.,1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über
die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu
geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Auf
gaben anzuwenden.
§ 6 (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3. Stück, Nar, 13
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen technischen
Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Abs.1
vent einer Universität oder Hochschule (Fakultät)
technischer Richtung, der Prüfer für die Gegen
stände-des §-5 Abs, 1 Z 1 und 3 muß rechtskundig
sein. ., - -..•..¦"'...-¦ - -
(.;) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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