§ i
(1)Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben,
politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet
im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück
Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes
Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie
zwischen der Südostecke des Grundstückes
Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 4. Stück,
Nr. 15
Grundstückes Nr. 698 KG. Tief graben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage) dargestellt.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes
umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet: