Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rüstorf | Omnilex
LGBL_OB_19790405_24•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rüstorf
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rüstorf
LGBL_OB_19790405_24Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RüstorfGazette05.04.1979
der o. ö. Landesregierung vom 12. März 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rüstorf
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 12. März 1979 der Gemeinde Rüstorf, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rüstorf:
Schräg geteilt; oben in Rot ein silbernes Schaufelrad; unten in Silber drei, die Teilungslinie berührende, grüne Stufen, darin eine silberne Margerite mit grünen Staubblättern.