Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberschwang | Omnilex
LGBL_OB_19790502_30•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberschwang
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eberschwang
LGBL_OB_19790502_30Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EberschwangGazette02.05.1979
der o. ö. Landesregierung vom 26. März 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Eberschwang
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 26. März 1979 der Gemeinde Eberschwang, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Eberschwang:
In Gold auf grünem Dreiberg ein schwarzer, rot bezungter, schreitender Eber.